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Gesetzesbestimmungen

Durch Kauf und Vertrag auf Güter genommene neue Beschwerden (Art. 170 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 150. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Alle Verkommnisse über Kauf oder Abtretung von Rechtsame eines Guts, oder Aufnahm von Beschwerden oder Dienstbarkeiten auf dasselbe sollen nur von dem Tag an, an welchem sie geschlossen werden, gelten, und den früher auf dem Gut bestandenen Kapitalien, Gülten und Handschriften unnachtheilig seyn, und somit auch, wenn das Gut über kurz oder lang an diese fallt, wieder aufhören, und wenn sie auch schon durch viele Jahre ausgeübt worden wären, so daß in solchen Fällen kein Laubriß oder Verjährung angerufen werden kann.»

Quelle: LG 1818; LB UR 1823 Bd I, S. 150.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020