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Gesetzesbestimmungen

Von Bäumen und Früchten, die auf eines andern Eigenthum fallen, auch Bäumen in Hägen (Art. 172 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 151-152. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn von einem Baum Holz oder Obst in eines andern Eigen fällt, soll es dessen seyn, ans dessen Eigen es gefallen. Es soll aber keiner auf des andern Baum steigen, um die Frucht abzunehmen, oder zu schütteln, obschon die Aeste über das Seinige hangen. Was er aber von seinem Eigen mit einer Leiter oder Latten erlangen und abnehmen kann, das gerade ob seinem Eigen ist, mag er wohl nehmen, und ihm nicht gewehrt werden.
Wenn ein Baum im Hag oder Mauer steht, ist er dessen Eigen, der den Hag oder Mauer erhalten muß, und er mag selben nach Belieben ab- oder umhauen.»
Wenn einer einen Baum oder Ast abhauet, und dieser auf des Nachbars Gut fällt, mag er denselben wieder nehmen, soll aber dem Nachbar den etwann verursachten Schaden abtragen, und das Gut abschönen.»


Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 151 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020