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Gesetzesbestimmungen

Rechte und Pflichten der Dienstboten (Art. 176 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 154-155. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Ein um Lohn gedungener Hirt oder Knecht solle ohne Vorwissen und Willen seines Meisters kein Vieh dingen bey Gl. 5 Buß.
Wenn ein Knecht oder Magd während der Dienstzeit ohne genügsame Ursache aus dem Dienst tritt, soll ihnen für die verflossene Zeit kein Lohn gegeben werden müssen, und sie noch Gl. 5 Buß bezahlen. Wenn aber die Herrschaft solchen Dienstbothen ohne Ursach während der Dienstzeit verschickt, solle sie ihm den ganzen Lohn nebst angemeßener und gebührender Entschädigung und Begutung geben müssen.
Es solle auch ein gedungener Knecht oder Magd den Dienst für die bedungene Zeit nicht mehr aufsagen können, und so gegenseitig die Herrschaft dem Knecht oder Magd nicht, ohne beydseitige Zufriedenheit; es wäre dann, daß der aufsagende Theil genügsame Ursach dem Rath vorlegen könnte. Ganz Fremde, die nicht im Kanton gesetzlich wohnen, sollen in solchen Fällen das Land verlassen müssen.»


Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 154 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020