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Gesetzesbestimmungen

Abzahlung bei Hauskauf und Liegenschaften (Art. 177 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 155-156. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Bey Käufen von Häusern und Gütern solle der 6te Pfening oder Theil der Kaufsumme abbezahlt werden müssen, und so der Verkäufer selbst nicht so viel lediges darauf hat, soll anderes darauf haftendes Kapital abbezahlt werden und zwar bleibt es dem Käufer überlassen, welchem Kapitalist er es abzahlen will. Es solle auch diese Abzahlung des 5ten Pfenings in Zeit eines halben Jahrs vom Kaufe an geschehen. Da es aber Kapitalien giebt die selbst im 5ten hintersten Pfenning stehen und so angenommen oder gekauft worden sind; so sind die Eigenthümmer solcher nicht, wohl aber alle, deren Kapitalien vor dem 6ten Pfenning des Kaufpreises stehen, berechtiget, die Abzahlung des 5ten Pfennings zu fordern.»

Quelle: LG 1819; LB UR 1823 Bd I, S. 155 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020