Gesetzesbestimmungen
Kauf von Gütern und Alpen durch Fremde (Art. 178 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 156.
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Es mag kein Gut noch Alp in hiesigem Land in fremde Hände verkauft noch veräußert auch nicht ums Lehn gelassen werden bey Straf des 10ten Pfennings des Kaufpreises und Anullierung des Kaufs oder Accords. Für Verkauf an Fremde die im Land wohnen soll es nach dem Art. 93 gehalten werden.
Wenn Güter erbsweis außer Land fallen sollen sie auch nicht an andre Fremde, sondern nur an Landleut um Zins gelassen, oder verkauft werden.»
Quelle:
LG 1704; LB UR 1823 Bd I, S. 156.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|