Gesetzesbestimmungen
Gemeinschaft mit Ausländern hinsichtlich Waren und Vieh (Art. 182 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 158-159.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn jemand mit einem Fremden, der nicht Eidgenoß ist, in Handel von Waaren oder Vieh einige Gemeinschaft hätte, oder auf dessen Kommission etwas handelte; so sollen solche Waaren in Betreff des Zolls oder andrer allfälliger Gebühren oder Abgaben als fremd betrachtet und gehalten werden, und so einer es verheimlichte oder nicht als fremd bezahlte, solle es als eine Defraudation angesehen, und als solche bestraft werden.
In allem was Bezug auf Benutzung der Allmenden oder Gemeingüter hat, solle gar keine Gemeinschaft weder mit Eidgenoßen, noch mit Ausländern bestehen, bey Confiscation der Sache.»
Quelle:
LB UR 1823 Bd I, S. 158 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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