Gesetzesbestimmungen
Vertragen unehelicher Kinder nach Italien und Aufenthalt fremder schwangerer Personen (Art. 125 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 115.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Zu Verhütung aller Mißbräuchen und Gefährlichkeiten ist das Vertragen und der Transport unehelicher Kinder nach Italien gänzlich und zwar bey Thurnstraf verbothen, und solle dem der einen Uebertreter dieses Verboths entdecken, und UGHern. anzeigen wird eine Belohnung von 2 Ld’ors oder Gl. 26 gegeben werden, welches der Uebertreter ebenfalls bezahlen solle.
So ist gleichfalls bey Thurnstrafe verbothen, fremden unehelich schwängern Personen in unserm Land Unterschlauf oder Aufenthalt zu verschaffen, oder solche in hier entbinden zu lassen.»
Quelle:
Landbuch-Erkenntnis 1820.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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