Gesetzesbestimmungen
Beschluss betreffend Prüfung der Landschreiber-Kandidaten
LB UR Bd 01 (1892) S. 183
/
Sonntag, 1. Mai 1808
«Diejenigen, welche um eine ledig gefallene Landschreiberstelle anhalten wollen, müssen sich zuvor einer Prüfung unterwerfen, die der Landrath einige Zeit vor der Landesgemeinde durch hiezu Verordnete auf angemessene Art mit ihnen vornehmen lassen wird und worüber die Verordneten treuen und unparteiischen Bericht erstatten werden. (Siehe Art. 5 des Reglements für den Regierungsrath und Art. 22 der Kanzlei- Organisation.)»
Quelle:
Landsgemeinde-Erkanntniss von 01.05.1808.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|