Gesetzesbestimmungen
Verfügung betreffend die Mäntel
LB UR Bd 01 (1892) S. 196
/
Freitag, 19. April 1889
«Betreffend die auf Staatskosten den farbtragenden Weibeln verabfolgten Mäntel wird, um künftigen Anständen zu begegnen, verfügt, dass dieselben jeweilen nach Ableben oder sonst erloschener Amtsdauer eines Weibels an dessen Amtsnachfolger überzugehen haben, und neue Anschaffungen künftig nicht mehr periodisch, sondern nur bei vorhandenem Bedürfniss zu gestatten seien.»
Quelle:
Regierungsratsbeschluss vom 19.04.1869.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|