Gesetzesbestimmungen
Weisung an die Gemeinderäthe, das "Amtsblatt" betreffend
LB UR Bd 01 (1892) S. 200-201.
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Montag, 3. Februar 1851
«Auf die gemachte Wahrnehmung, dass die löbl. Gemeinderäthe von den im Amtsblatte erscheinenden amtlichen Erlassen nicht die erforderliche Notiz behufs Vollziehung der sie betreffenden Gegenstände nehmen, und ebensowenig die ihnen zukommenden Exemplare des Amtsblattes aufbewahren, damit selbe zu Ende des Jahres mit dem Register in einen Band vereinigt, den gegenwärtigen und nachfolgenden Behörden zur Richtschnur dienen können; findet sich der Regierungsrath analog einem von Landammann und Rath unterm 15. Dezember 1838 ergangenen Zirkulare an die Gemeinderäthe veranlasst, zu verordnen und kund zu thun:
1. Dass die Gemeinderäthe und Filialen, die je ein Exemplar des Amtsblattes gratis empfangen, von den im Amtsblatte erscheinenden amtlichen Bekanntmachungen und Regierungsverhandlungen in der Weise Notiz zu nehmen haben, als würden ihnen dieselben durch die Kanzlei unmittelbar in schriftlicher Ausfertigung mitgetheilt, indem das Amtsblatt für solche Erlasse, sofern sie nicht besonders im Drucke erscheinen, als das amtliche Organ zu betrachten ist;
2. dass die löbl. Gemeinderäthe diejenigen Bekanntmachungen, die zum Verlesen bezeichnet sind, dazu befördern, diejenigen Erlasse und Verordnungen aber, die der Mitwirkung oder Vollziehung der Gemeinderäthe irgendwie bedürfen, sich gehörigermassen vormerken sollen, indem sie bei Verantwortlichkeit hiezu verpflichtet werden.
3. Um den aus Verspätung oder Unkenntniss einer amtlichen Publikation möglicherweise entspringenden nachtheiligen Folgen vorzubeugen, sind die löbl. Gemeinderäthe angewiesen, die ihnen zukommenden Exemplare rechtzeitig beim nächstgelegenen Postamte in Empfang zu nehmen, allfällig ausgebliebene sofort zu reklamiren und alle Exemplare sorgfältig in dem Gemeindearchive aufzubewahren, damit sie mit dem am Ende jedes Jahres erscheinenden Register vereinigt, als eine Sammlung der Gesetze, Verordungen, Bekanntmachungen und Regierungsverhandlungen des Kantons, von den Gemeindsbehörden in gegebenen Fällen jederzeit als Leitfaden benutzt und nachgeschlagen werden können.»
Quelle:
Erkanntniss des Regierungsrathes vom 03.02.1851
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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