Gesetzesbestimmungen
Müller-Ordnung (Art. 188 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 166-167.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Müller Ordnung.
1. §. Die sämmtlichen Müller sind schuldig, das Mehl von guter Qualitet und ohne Verfälschung beym Becher oder Gewicht , so wie es der Käufer verlangt, auszugeben, jedoch daß der Becher allzeit zwey Pfund halten soll.
2. §. Dem Müller wird für die Zukunft gestattet, in Rücksicht des Mahlens um den Lohn auf ein Müll nur 3 ½ Pf. Flug in Anschlag zu nehmen, doch so, daß er bey ½ Pf. nicht soll gefahret seyn.
3. §. Hierbey soll von ihm jeder Mütt gute Frucht bis auf 35 Pf. mit Inbegriff des Flugs ausgemachten werden, nämlich 3 ½ Flug, zirka 16 Pf. Krisch und zirka 15 ½ Griesmehl, und das Uebrige an gutem Mehl.
4. §. In Belange des Mahlerlohns in Fällen, wo ein Bäcker oder ein anderer Partikular etwas will mahlen lassen, soll der Müller mit solchem in Billigkeit sich verstehen , im widrigen Fall die Oberkeit sich vorbehaltet den Mahlerlohn fest zu setzen.
5. §. Es wird angenommen, daß der Müller in Rücksicht des Mehls, so er zu seinem Verkauf mahlet, fürohin mit Gl. 2 per Mütt reinen Profit sich begnügen soll, nach welchem Fuß der Anschlag berechnet ist.
6. §. Bey künftiger Aussetzung des Anschlags soll das Mehl gegen dem Brod in solchem Verhältniß stehen, daß der Preis von einem Halb-Brod mit Zusatz von Angst. 3 der Preis von einem Becher gemeinem Mehl seyn soll, und das bessere dann ein Schilling höher.»
Quelle:
LR 1810; LB UR 1823 Bd I, S. 166.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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