Gesetzesbestimmungen
Wein- und Branntwein-Ordnung (Art. 191 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 169-170.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«a) Es solle keinerley schlechtes oder verfälschtes Getränk ausgewirthet werden bey Gl. 26 Buß, wovon ½ dem Kläger zukommen solle, und sollen die Dorfgerichte hierüber wachen, und die Fehlbaren anzeigen.
b) Auch soll der welsche Wein nur mit gleichem bey Gl. 5 Buß zugefüllt, und die Dawiderhandelnden angezeigt und bestraft werden.
c) Wenn die w. w. Obrigkeit einige Wein- und Mostschatzung nöthig findt, mag sie solches thun, und alle hiefür dienlichen Vorsorgen treffen.
d) Wenn Klage geführt wird, daß jemand schlechtes Getränk auswirthe, soll der regierende Hr. Landammann durch jemanden einen Untersuch in geheim machen lassen, und dann der Fehlbare zu gebührender Strafe gezogen, und das Angemessene verfügt werden.
e) Branntwein aus Erdäpfeln zu brennen, oder solchen Branntwein hier zu verkaufen, ist bey Gl. 50 Buß verbuchen, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen solle.»
Quelle:
Alt LB 235; LR 1816; LG 1668, 1717, 1812; LB UR 1823 Bd I, S. 169 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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