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Gesetzesbestimmungen

Vom Wandern junger Handwerker (Art. 195 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 173-174. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Kein Landmann noch Beysaß soll die Meisterschaft in einem Handwerk ausüben, er könne dann 4 Jahre ehrlich gewandert zu haben aufweisen..
Jedoch Schneider und Schuster, so nicht oder nicht so lange gewandert, mögen dennoch zu Meistern ausgenommen werden.
Schneider und Schuster, so fremd und hier angesessen find, mögen nicht mehr, als einen Gesellen und einen Lehrjungen haben.
Den Meister Schneidern und Schuhmachern sind ihre Freyheiten und rechte bestätigt.
Von Goldschmieden und Silberarbeitern hier im Land soll nur 13 löthiges Silber verarbeitet werden.
Die Schlosser sollen kerne Dietriche machen, auch keine Schlösser aufthun noch Schlüssel machen, ohne Geheiß oder Wissen des Hausmeisters oder der Hausfrau, ansonst gebührend bestraft werden sollen.»


Quelle: LR 1668, 1677, 1704, 1705, 1718, 1781, 1819; LB UR 1823 Bd I, S. 173 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020