Gesetzesbestimmungen
Gesetz betreffend Amtskautionen
LB UR Bd 01 (1892) S. 180-182
/
Sonntag, 20. Oktober 1889
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in der Absicht, durch Einführung von Amtskautionen Schaden infolge nachlässiger oder ungehöriger Amtsführung nach Möglichkeit gutzumachen, in Vollziehung des Art. 17 der Kantonsverfassnng, auf Antrag des Landrathes, beschliesst:
Für weitere Stellen, die noch später geschaffen werden sollten, wird die Bestimmung einer angemessenen Kaution vorbehalten und dem Landrathe übertragen.
Art. 2.
Die Sicherheit ist entweder durch Realkaution (Baardepositum oder werthschaftliche Titel) oder durch Personalkaution (zwei annehmbare Bürgen mit solidarischer Haftbarkeit) zu leisten. Ausgenommen sind die Salzauswäger, welche eine Realkaution zu deponiren haben.
Art. 3.
Baardepositen werden bei der kantonalen Ersparnisskassa angelegt; die betreffenden Gutscheine und die übrigen Realkautionen hat das Kantonsarchiv in Verwahrung zu nehmen.
Art. 4.
Ueber die Werthschaftlichkeit der als Kaution anerbotenen Werthtitel und Annehmbarkeit der Bürgen entscheidet der Regierungsrath. Er hat alljährlich eine Revision der hinterlegten Amtskautionen vorzunehmen, die Werthschaftlichkeit der als Sicherheit hinterlegten Titel zu prüfen und über die Bürgen zu entscheiden.
Art. 5.
Nach erfolgtem Amtsaustritt des Beamten darf dessen Kaution, sofern keine gerichtliche oder andere erhebliche Anstände obwalten, vor Ablauf von 3 Monaten bis 2 Jahren nicht aushingegeben werden. Diese Aushingabe ändert nichts an der Verjährungsfrage für Civil- und Strafklagen.»
Quelle:
Landsgemeindebeschluss vom 20.10.1889.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|