Gesetzesbestimmungen
Beschluss betreffend Publikation der Amtsblatt-Erlasse
LB UR Bd 01 (1892) S. 202.
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Montag, 12. September 1864
«Auf die wiederholt gemachte Wahrnehmung, dass die zur Publikation in den Gemeinden bestimmten amtlichen Erlasse nicht überall regelmässig zur Kenntniss des Publikums gebracht werden, sieht sich der Regierungsrath veranlasst, hiemit die löbl. Gemeinderäthe aufmerksam zu machen, dass es ihnen obliegt, die geeigneten Anordnungen zu treffen, damit alle ihnen direkt zukommenden oder im Amtsblatte erscheinenden amtlichen Erlasse, denen die Aufforderung: „sie in den Gemeinden zu publiziren" besonders beigefügt ist, gehörig und in angemessener Weise veröffentlicht werden.
Die Art und Weise dieser Kundmachung, ob durch öffentliches Verlesen in- oder ausserhalb der Kirche, oder durch Anschlägen an gut gelegener geeigneter Stelle, wird zu bestimmen den löbl. Gemeinderäthen überlassen.
Immerhin werden die löbl. Gemeinderäthe, beziehungsweise die von ihnen beauftragten Beamten, nebst der obrigkeitlichen Ahndung, die nachtheiligen Folgen sich selbst beizumessen haben, welche aus der Nichtbeachtung dieser sowohl auf Gesetze als auf Uebung gegründeten Vorschrift im Allgemeinen oder in privatlicher Beziehung leicht entstehen können.»
Quelle:
Regierungsratsbeschluss vom 20.09.1864.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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