Gesetzesbestimmungen
Besoldung der Landweibel (Nr. 16)
LB UR Bd 01 (1892) S. 209.
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Dienstag, 11. Mai 1886
«a) fixe Gehalte.
Der erste Landweibel bezieht einen Gehalt von Fr. 360,
der zweite Landweibel bezieht einen Gehalt von Fr. 230,
nebst freier Wohnung.
Gemäss Landrathsbeschluss bezieht jeder Landweibel für Beheizung, Beleuchtung und Besorgung der Amtslokale, sowie für Bedienung der Bureaux Fr. 600, nebst freier Beleuchtung und Beholzung.
b) Sitzgelder und Sporteln.
Die Landweibel beziehen bei allen Behörden, denen sie als Abwart zugetheilt sind, das gesetzliche Sitzgeld, überhin die gesetzlichen Sporteln für Avisationen und Intimationen. Der erste Landweibel bezieht im Ferneren noch die Provisionen vom Verkauf der Gesundheitsscheine und des Stempelpapiers.»
Quelle:
Landesgemeindebeschluss vom 11.05.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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