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Gesetzesbestimmungen

Vertrag betreffend die Versorgung von geisteskranken Angehörigen des Kantons Uri in der luzernisch-kantonalen Irrenanstalt in St. Urban.
LB UR Bd 01 (1892) S. 241-242. / Freitag, 20. Oktober 1882

Vertrag betreffend die Versorgung von geisteskranken Angehörigen des Kantons Uri in der luzernisch-kantonalen Irrenanstalt in St. Urban.

«Art. 1. Der Regierungsrath Namens des Kt. Luzern verpflichtet sich, fortan den geisteskranken Angehörigen des Kt. Uri in der Irrenanstalt St. Urban unter folgenden nähern Bedingungen Aufnahme zu gewahren:

Art. 2. Die Verpflichtung zur Aufnahme von Kranken erstreckt sich soweit, als in der Anstalt St. Urban freie Plätze vorhanden sind.

Art. 3. Kranke, welche eigenes Vermögen besitzen, oder für welche vermögliche Angehörige zu sorgen haben, werden je nach der gewünschten Verpflegungsklasse und der Grösse des Vermögensbesitzes zu den im Reglement der Irrenanstalt St. Urban vom 2. Juli/7. Oktober 1873 festgesetzten Taxen ausgenommen.
Für Geisteskranke dagegen, welche waisenamtlich versorgt werden, ist für die Verpflegung aus III. Klasse eine Taxe von Fr. 1. 83 Cts. per Tag und Kranken zu bezahlen auf so lange, als sich die Selbstkosten der Anstalt unter diesem Betrage halten werden.

Art. 4. Alle Aufnahmsgesuche für arme urner'sche Geisteskranke müssen von einer durch die Regierung von Uri zu bezeichnenden dortigen kantonalen Amtsstelle oder Behörde an die Direktion der Anstalt St. Urban gerichtet werden. Diese Amtsstelle oder Behörde haftet gegenüber der Anstalt für alle daherigen Kosten. Derselben wird seitens der Anstaltsverwaltung vierteljährlich Rechnung gestellt, welche nach Richtigbefund innert Monatsfrist zu honoriren ist.

Art. 5. Für alle auf Grund dieses Vertrages in der Anstalt St. Urban versorgten Angehörigen des Kantons Uri gelten im Uebrigen die Bestimmungen des bereits erwähnten Anstaltsreglements.

Art. 6. Der gegenwärtige Vertrag fällt dahin, sobald einer der kontrahirenden Theile dem andern den Rücktritt von demselben erklärt.»

«In Ausführung obigen Vertrages hat der Regierungsrath am 30. Oktober 1882 verfügt:
1. Bei jedem Gemeinderathe wird ein Exemplar des Re- glementes der Irrenanstalt St. Urban zur Einsicht hinterlegt.
2. Alle Aufnahmsgesuche für arme urnerische Geisteskranke müssen gemäss festgestelltem Formular durch die Gemeinderathe an die Sanitätsdirektion eingegeben und durch diese an die Direktion der Anstalt St. Urban vermittelt werden.»


Quelle: Vertrag vom 20.10.1882.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020