Gesetzesbestimmungen
Vertrag mit dem Kanton Glarus betreffend die Unterdrückung des Wildfrevels im Grenzgebiete der Kantone Uri und Glarus.
LB UR Bd 01 (1892) S. 243-244.
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Donnerstag, 8. Oktober 1885
«Art. 1. Behufs Unterdrückung des Wildfrevels auf den angrenzenden Gebieten der Kantone Uri und Glarus wird im Einverständnis beidseitiger Regierungen festgestellt, dass Personen, welche auf Glarnergebiet dem Wildfrevel nachgehen, von hierseitigen Angestellten aus Urnergebiet und umgekehrt Wildfrevler auch von dortseitigen Angestellten auf Glarnergebiet zur Feststellung der Identität verfolgt werden können.
Art. 2. Behufs Feststellung der letzteren ist der Wilderer, wenn möglich, dem nächstwohnenden Gemeindepräsidenten oder Alpvogt in Lintthal bezw. Unterschächen zuzuführen.
Art. 3. Als Grundsatz wird aufgestellt, dass der Frevler durch die Gerichte und nach den Gesetzen desjenigen Kantons beurtheilt werde, auf dessen Gebiet das Vergehen stattfand.
Art. 4. Alle rechtskräftigen Contumazurtheile, welche in Folge dieses Beschlusses gegenüber Bewohnern des Kantons Glarus erlassen werden sollten, werden hierseits vollzogen werden.
Art. 5. Dieser Beschluss des Kantons Glarus tritt in Kraft, sobald die kompetenten Behörden des Kantons Uri ihrerseits beschlossen haben werden, Reciprocität zu halten.
Art. 6. Landammann und Rath von Glarus, bezw. der Regierungsrath von Uri behalten sich vor, je nach Umständen auf diesen Beschluss zurückzukommen und denselben gegebenenfalls auch aufzuheben, jedoch Alles unter gleichzeitiger Anzeige an die betreffende Behörde des andern Kantons.»
Quelle:
Genehmigung durch Regierungsrat vom 04.07.1885; Genehmigung durch den Landrat vom 08.10.1885.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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