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Gesetzesbestimmungen

Konzession betreffend Benützung der Wasserkraft der Reuss unterhalb dem Urnerloch durch das eidgenössische Militärdepartement.Konzession betreffend Benützung der Wasserkraft der Reuss unterhalb dem Urnerloch durch das eidgenössische Militärdepartement.
LB UR Bd 01 (1892) S. 380-382. / Dienstag, 31. Dezember 1889

«Art. 1.
Der Regierungsrath des Kantons Uri, Kraft erhaltener Vollmacht vom h. Landrathe ertheilt dem Schweizerischen Militärdepartemente behufs Verwendung zu militärischen Zwecken der Festungswerke bei Andermatt, die Konzession für Benutzung der Wasserkraft der Reuss unterhalb dem Urnerloch in der Schöllenen auf die Dauer von 99 Jahren, gerechnet vom Datum der endgültigen Genehmigung dieses Vertrages durch die beiden zuständigen Behörden.

Art. 2.
Die Auffassung des Wassers geschieht auf dem linken Reussufer zirka 40 Meter unterhalb der St. Antons-Kapelle in der Weise, dass dem Konzessios-Inhaber ein und einhalb Kubikmeter Wasser per Sekunde zufliessen. Die Rückleitung in die Reuss geschieht oberhalb der Teufelsbrücke.

Art. 3.
Ueber allfällige Uferverbauungen oder Einbauten in die Reuss bleibt gegenseitige Verständigung vorbehalten.
Das schweizer. Militärdepartement ist jedoch gehalten, im Einverständniss mit dem Regierungsrathe, durch zweckmässige Vorrichtung den Wasserfall oberhalb der Teufelsbrücke in seiner gegenwärtigen Schönheit zu erhalten, falls er durch die, gemäss Konzession eingetretenen Veränderungen daran bei normalem Wasserstande erheblichen Eintrag erleiden sollte.

Art. 4.
Die Konzession wird dem schweizer. Militärdepartemente ausschliesslich zu den in Art. 1 erwähnten Zwecken ertheilt, kann daher niemals veräussert, an Dritte abgetreten, oder zu andern Zwecken verwendet werden.

Art. 5.
Für Benutzung dieser Wasserkraft hat das schweizer. Militärdepartement dem Kanton Uri auf Konzessionsdauer eine jährliche Wassertaxe von 2 Fr. 50 Cts. per effektive Pferdekraft zu bezahlen.
Die Ermittelung der Kraft geschieht auf Grundlage von 1 ½ Kubikmeter Wasser per Sekunde und Fallhöhe bei der Turbinen-Anlage, so dass beispielsweise bei 20 Meter Gefälle 300 Pferdekräfte zu vergüten wären.

Art. 6.
Die Regierung von Uri verpflichtet sich, keine Wasserrechte an Dritte zu vergeben, wodurch für gegenwärtige Konzession eine Beschränkung eintritt.

Art. 7.
Die Konzession beginnt mit 1. Januar 1890 und die jährliche Konzessionsgebühr verfällt jeweilen den 1. Juli des betreffenden Jahres.

Art. 8.
Vorstehender Vertrag ist in Doppel gefertigt und von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
Der Regierungsrath des Kantons Uri ertheilt vorstehendem Vertrage seine Genehmigung.

Altdorf, den 7. Dezember 1889.
Der Landammann: Carl Müller.
Der Landschreiber: J. Lauener.

Vom Schweizer. Militärdepartement genehmigt.
Bern, den 31. Dezember 1889.
Hauser.»


Quelle: Kinzessionsvertrag vom 31.12.1889.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020