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Gesetzesbestimmungen

Jagd auf Bären und andere reissende Tiere (Art. 211 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 187. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn wegen einem Bären, Wolf oder andern reißenden Thieren in einer Gemeinde eine Jagd angestellt oder gestürmet wird, solle jeder, der dazu fähig ist, und durch keine ehrenhafte Noch gehindert wird, dabey zu helfen schuldig seyn bey Gl. 1 Buß, und solle dem oder denen, die ein solches Thier schießen oder erlegen Gl. 10 aus dem Landseckel gegeben werden. Wer aber eine Luchs schießt oder fängt, dem soll Gl. 10, und für einen Geyer oder Adler Gl. 2 gegeben werden. Es sollen aber in jedem Falle die Wahrzeichen davon dem HHrn. Richter des Lands vorgewiesen und bewiesen werden, daß solche Thier in hiesigem Land erlegt worden.»

Quelle: Alt Art. Landb. 142-144; LB UR 1823 Bd I, S. 187.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020