Gesetzesbestimmungen
Anzeigepflicht von Diebstählen und verdächtigen Leuten (Art. 218 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 191-192.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Zu besserm Schutz und Sicherheit in dem Seinigen ist angenommen: Wenn man einen oder mehrere in oder bey seinem Hause, Speicher oder Gaden auf einem verdächtigen, diebischen Angriff antreffen und den oder dieselben am Leib oder auch am Leben beschädigen würde; solle man dafür geantwortet haben; wenn nämlich erwiesen ist, oder durch die Umstände sich zeigt, daß der Beschädigte wie gemelt angetroffen worden. Auch ist jedermann auferlegt, die ihm bekannt werdenden Diebstähle, und deshalb verdächtigen Leute dem Hrn. Richter des Lands anzuzeigen.»
Quelle:
LR 1778.; LB UR 1823 Bd I, S. 191 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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