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Gesetzesbestimmungen

Verwendung der Kompagniegelder fürs Zielschiessen (Art. 231 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 209-212. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) Die Compagniegelder sollen vom Landsseckelmeister gehörig bezogen werden, und sollen dann Gl. 73 davon zu einem Landschießen, dieß Jahr damit anzufangen, bestimmt seyn. Am Landschießen sollen die jedesmaligen in dem Contingent stehenden Scharfschützen zu schießen, und zwar selbst zu laden, gehalten, und Doppel frey seyn. Es soll auch die übrige Mannschaft des Comingentes und zwar bis auf 20 jährige herab am Land- schießen Doppel frey seyn, wenn sie selbst laden und schießen wollen, und ist daher dem Schützen meister oder Schreiber jedesmal ein Verzeichniß zu behändigen; für die übrigen soll der Doppel am Landschießen auf Sch. 13 festgesetzt seyn, und von den alten Schützenmeistern und Bruderschaftvögten eine Ordnung über die Eintheilung der Gl. 73 in Gaben sowohl, als zu Vorbeugung von Mißbräuchen und Unordnungen gemacht, und U.G.Hrn. zur Ratifikation vorgelegt werden.

b) Es sollen Gl. 100 auf die Gemeinden mit den schon bestehenden Gl. 200 zu Hosenschiestagen vertheilt werden, und sollen an den neuen Hosenschießen, so es hierdurch mehr giebt, die Scharfschützen des Contingents Doppel frey seyn, und aber selbst laden müssen, daher ein Verzeichniß derselben jedem Schützenmeister zu übergeben ist. Es sollen diese Scharfschützen auch mit Einschluß der Offiziers schuldig seyn, wenigstens zweymal jährlich zu schießen bey Btz. 10 Buß von jedem Mal, wovon dem Exerziermeister, der hierüber Aufsicht halten und es der Militair-Commission jährlich bescheinigen soll, 1/3 zukommt.

c) An Bezirk Ursern sollen Gl. 24 abgefolgt, und daselbst nach gleichen Grundsätzen verschossen werden, und die übrigen Gl. 43 sollen dann zu einem besondern Schießen in Altdorf für die Scharfschützen des Contingents und der Reserve verwendet werden, wobey dieselben zu erscheinen schuldig sind, ihnen jedoch kein Sold gegeben werden soll.

c) Damit die beabsichtigte Uebung der Scharfschützen des Contingents im Schießen und Selbstladen erreicht werde, soll auf jedes Schützenhaus oberkeitllich ein und für Altdorf, Bürglen und Sillenen 2 Stutzer angeschafft, auch das erforderliche Bley und Pulver dazu gegeben werden. Diese Stutzer und Munition wird Herr Zeugherr anschaffen, und in jeder Gemeinde einem erfahrnen und zugleich gewissenhaften Schützer übergeben, der sowohl für den Stutzer Obsorge hatten, und selben jeden Herbst nach beendigtem Schießen ins Zeughaus zurückbringen, als auch genau dafür sorgen soll, daß nur den Scharfschützen des stehenden Contingents dieß Pulver und Bley an den Schießtagen gegeben, und auf keine andere Weise, noch von jemand anders gebraucht werde. Es soll daher auch in die Gemeinden, wo keine Scharfschützen wirklich in dem Contingent sind, dieß Gewehr und Munition nicht gegeben, und dieselben deßwegen von der Militair-Commission dem Hrn. Zeugherrn jedes Jahr bekannt gemacht werden. Zu Anschaffung dieser Gewehre sollen zum Voraus die schon verfallenen Compagniegelder, die mit den diesjährigen zu beziehen sind, verwendet werden.»

> Ergänzung Art. 231: Kompagniehosen fürs Zielschiessen (LB UR (1826) Bd II S. 023)

> Ergänzung Art. 231: Kompagnie-Gelder für das Landschiessen (LB UR (1842) Bd III S. 068)


Quelle: LG 1818; LB UR 1823 Bd I S. 212 / LR 2.5.1824; LB UR 1826 Bd 2, S. 22.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020