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Gesetzesbestimmungen

Vom Bürgen für Bußfällige, Nichtverjährung der Bußen, und wenn ein Beklagter vor der Bestrafung stirbt (Art. 263 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 245. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wer für einen Bußfälligen Bürg ist, solle, so fern der Bußfällige in der bestimmten Zeit nicht zahlt, dafür belangt, und als der Bußfällige angesehen werden.
Es solle eine Buss auch nicht verjähren, so lang einer auch aus dem Land bleiben würde.
Wenn einer aber, der über etwas verklagt ist, vor der Rechtfertigung oder Bestrafung stirbt, soll er gerechtfertigt seyn, und nicht weiter darüber fürgefahren werden.


Quelle: Alt LB 72, 75; LB UR 1823 S. 245.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020