Gesetzesbestimmungen
Ordnung wegen des Harzens in den Wäldern (Art. 303 LB).
LB UR (1826) Bd II S. 069-070.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Da man wahrgenommen, daß das Harzen in den Wäldern und besonders bey denen Mißbräuchen, so bisher von vielen dabey sind ausgeübt worden, sehr schädlich, und daß dadurch das Holz in seinem Wachsthum gehemmt, und die Wälder benachtheiligt werden; so ist hierüber folgende Einschränkung getroffen und festgesetzt worden:
1. §. Daß für Zukunft das Harzen in den Eigen-und Bannwälden untersagt und verbothen seyn solle: und daß besonders nicht gestattet werde, aus einer Gemeinde in die andere zu gehen, um in den dortigen Bannwäldern zu harzen: auch daß in Eigenwäldern ohne Erlaubniß des Eigenthümers nicht geharzet werden solle. 70
2. §. Denen löbl. Gemeinden wird aber überlassen, für ihre Gemeindsangehörigen in ihren Bannwäldern das Harzen zu verbieten, oder mit gutfindender Beschränkung zu gestatten.
3. §. Da die Erfahrung zeigt: daß das Harzen mit eisernen Instrumenten, wodurch die Bäume verletzt werden können, besonders schädlich sey; so wird das Harzen mit dergleichen Instrumenten des Gänzlichen untersagt und verbothen.
4. §. Wer in einem oder dem andern Punkte dieser Verordnung zuwider handeln würde, verfällt in die Buße von Gl. 26 von jedemmal, wovon 1/3 dem Landsäkel, 1/3 der betreffenden Gemeinde, und 1/3 dem Kläger zukommen solle: und wer diese Buß in Zeit eines Vierteljahrs nicht bezahlen wird, oder nicht zu bezahlen hat, solle dafür mit Wasser und Brod im Kämmerlein zu Gl. 1 per Tag abbüssen müssen: und solle diese Buß auch für diejenigen gemeint seyn, so den Fehler in Eigenwäldern begehen würden.»
Quelle:
LR 1820; LB UR 1826 Bd II, S. 69-70.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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