Gesetzesbestimmungen
Privilegien von Gemeinden zum Wildheuen (Art. 344 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 101-103.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Nachfolgenden Gemeinden oder Kirchgängen ist die Zeit des Wildheuens an nachgenannten Orten, selbst auch vor der gesetzlichen Zeit zu erlauben, und zu bestimmen gestattet:
a) Die Gemeinde Silenen ist befugt, das Heuen in Ruppleten, Föllenen und Klüßer zu erlauben.
b) Die Gemeinde Erstfeld mag bestimmen, wann in demseben Kirchgänge an den schattigen Orten auf der Allmend geheuet werden solle; jedoch daß dieses jedesmal denen benachbarten Kirchgängen kund gethan werde.
c) Die Gemeinde Attinhausen kann 8 oder 14 Tag vor St. Lorenzentag in dortigen Wäldern und schattigen Orten das Sicheln und Rupfen erlauben.
d) Die Gemeinde Wassen hat das Recht zu erlauben, daß im schattigen Diederberg, in den Schanzflueen und am Rohrthal vor der gewöhnlich erlaubten Zeit möge gesichelt, und gekrautet werden.
e) Die Gemeinde Isenthal mag die Zeit bestimmen, wann im Schartiwald bis an die Schwanle und vom Ruoßthal bis an den Seikberg, und unter dem wilden Butzen durch die Bänder hintern solle mögen geheuet werden: selbes aber jederzeit den benachbarten Gemeinden bekannt zu machen verpflichtet seyn solle.
f) Die Gemeinde Seedorf mag das Heuen an folgenden Orten erlauben, als nämlich: im Geigenthal Schattenhalber bis an den Weg, so vom Bärenstock auf Wang führt: in dem Bann- und Scheittwald bis an das Stäuberthal: auch ab dem Gitschenberg in den Hörnern bis an das Großhorn und an das Schopflithal, solle aber auch den benachbarlen Gemeinden allemal zu gehöriger Zeit den bestimmten Tag anzeigen.
g) Es ist auch zugegeben, daß die 2 Bergstäfel in der Göschner-Alp wegen Verprugen über das andere Jahr gemähet werden mögen.»
Quelle:
LG 1778, 1792, 1806, 1807, 1811, 1812; LB UR 1826 Bd II, S. 101 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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