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Gesetzesbestimmungen

Geschäftsordnung in den Räten (Art. 35 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 033-034 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«In den Räthen sollen die Verhandlungen mit den oberkeitlich eingekommenen Schreiben, und mit andern wichtigen Gegenständen und amtlichen Anzeigen angefangen werden, hierauf die oberkeitlich Citierten vorgerufen, dann die Dorfgerichtsgutachten vorgenommen, hernach erst die Partikular-Vorträge angehört und verhandelt, und endlich die Geschäfte mit minder wichtigen Anzeigen, gewöhnlichen Vogtsbestättigungen u. d. gl. beendigt werden. Wenn Vorträge oder Geschäfte während der Dauer eines Raths nicht mehr vorgebracht werden können, sollen sie ausgezeichnet und im künftigen vor den übrigen Vorträgen zum voraus vorgenommen werden. Es sollen jederzeit bey den Vorträgen die weit entlegensten Partheyen und solche, bey denen im Verzug Gefahr oder Schaden ist, zum voraus von den Fürsprechen vorgebracht und angehört werden. Dieselben sollen auch keine vor Gericht gehörende Sachen vortragen, sich überhaupt an das bestehende Regulativ halten und in aller Kürze und Deutlichkeit sich fassen.
Es solle auch in Räth und Landsräthen der Hr. Richter des Lands die Umfrage, besonders in Sachen von weniger Wichtigkeit, beschränken und nicht weit fortsetzen; die HHrn. Vorgesetzten und Räthe, wenn sie keine neue Meynung vorzubringen haben, folgen, um die Berathung nicht unnöthig zu verlängern.»


Quelle: LR 1775; LG 1808, 1815; LB UR 1823 Bd I, S. 34.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020