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Gesetzesbestimmungen

Flucht der Sennten wegen Schnee (Art. 387 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 129-130. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es sollen die Sennten, wenn sie Schnees halber aus den Stäfeln zu weichen gezwungen wären, in so fern die untern Stäfel noch vom Schnee frey sind, die Heukuhweid keineswegs beschweren mögen. Und wenn sie Schnees halber dahin fahren müßten, sollen, sobald die Alp wieder Schnee frey wäre, ohne Verzögerung, und zwar bey hochoberkeitlicher Strafe, die Heukuhweiden von den Sennten wieder geräumt werden.
Und damit dem Folge geleistet werde, sollen die resp. Dorfgerichte Aufsicht halten, und die Achtbaren ohne Ausnahme anzuzeigen schuldig seyn.»


Quelle: LR 1785; LB UR (1826) Bd II, S. 129 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020