Gesetzesbestimmungen
Finanz- und Polizeikommission (Art. 429 LB)
LB UR (1826) Bd II s. 174-177.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die Finanz und Polizey-Kommission besteht ans drey Mitgliedern, und einem Sekretär und Weibel. Sie wird alle 2 Jahre vom w. w. Schwörlandsrathe neu erwählt. Die Präsidentenstelle wechselt Umgangsweise unter den hochgeachten Hrn. Vorgesetzten. Ein jeweiliger Landseckelmeister ist Amtswegen beständiges Mitglied dieser Behörden, und ein Rathsherr von Altdorf wird ebenfalls nach der Umgangs-Ordnung dazu ernennet. Der Sekretär wird von der Finanz-Kommission selbst bestellt: und der Weibel-Dienst steht dem Großweibel zu.
Die Finanz-Kommission ist in finanziäller Beziehung die vorberathende Behörde: sie macht Vorschläge, und unterlegt dieselben der Genehmigung UGHrn. und Obern: und hat dann noch folgende Gegenstände zu besorgen unter sich:
a) Die Aufsicht über die Landjäger und ihren Dienst.
b) Die Leitung und Anordnung polizeylicher Anstalten, in Bezug auf die herumstreichenden Fremden und Vaganten.
c) Sie besorgt den Einzng der Erbschafts-Abgaben nach Anweisung des Art. 135 Landbuchs.
d) Deßgleichen besorgt sie auch den Bezug der Kaufhaus-Gebühre, und nimmt dem Hausmeister die daherige Rechnung ab.
e) Sie ordnet den Verkauf des Stempel-Papieres an, und verifiziert die daherige Rechnung.
f) Der Finanz-Commission ist übertragen den Krämern auf dem Platz zu Altdorf die Stände anzuweisen, und das Standgeld zu beziehen, von welchem sie jährlich Gl. 35 der Gemeinde Altdorf, und Gl. 35. den Weibeln und Spielleuten, die an den Jahr-Märkten bey dem gewöhnlichen Umzug erscheinen, solle zukommen lassen. Sie hat auch über die Vollziehung der im folgenden Artikel enthaltenen Verordnungen wegen fremden Krämern und Hausierern, so unsere Jahr und andere gewöhnlichen und anerkannten Märkte besuchen, oder ihre Waare zum Verkaufe im Lande herumtragen, zu wachen, und die dahin bezüglichen angemessenen Verfügungen zu treffen.
g) Sie revidirt die sämmtlichen Zollrechnungen, und bescheint das Nichtigbefinden derselben, oder macht darüber UGHrn. die nöthigen Bemerkungen.
h) Sie besorgt zu Händen der Zentralarmenpflege den Bezug der im Art. 105. Lit. d. bestimmten Abgabe vom Tanzen.
i) Die Finanz-Kommission besorgt ferner zu Händen der Bezirkskasse den Einzug des Ohmgeldes, und bringt die deßwegen bestehenden Gesetze in Erfüllung.
k) Die laut Art. 335. §. 18. der Obrigkeit anheimfallenden Rütenen werden von der Finanz-Kommisfion verlehnt, und soll von derselben der jährliche Lehnzins dafür eingezogen werden.
l) Auch hat sie den Einzug des Auflages vom außer Landes gehenden Holz, laut Holzordnung, so wie den Zoll vom Viehe, welches neben den Zollstätten in oder außer Land geführt wird, zu besorgen. Sie steht deßwegen mit den betreffenden resp. Dorfgerichten in Relation, die schuldig sind, Auskunft und Bericht zu erstatten: wie die Art. 307. und 308. ausweisen.
m) Dieser Behörde steht zu, alle Wochen vereint mit dem aufgestellten Fleischschätzer das Fleisch zu schätzen, und den Preiß durch einen öffentlichen Anschlagzedel bekannt zu machen.
n) Der Finanz und Polizey-Commission ist das Strafrecht über Gegenstände, die in ihr Fach einschlagen, nach gesetzlicher Bestimmung bis auf Gl. 10 eingeräumt. Höhere Straffälle aber soll sie UGHrn. anzeigen.»
Ergänzung vom 16. März 1833 (Ratserkenntnis)
«Jedem Ausländer ist bei Gl. 13 Buß, wovon dem Kläger die Hälfte zu kömmt, verdorben in unserm Kanton einiges geschlachtes Vieh oder Fleisch zu verkaufen, er habe dann zuvor von der Finanzkommission hiefür die Erlaubniß erhalten, und muß sich dann auch der Besichtigung des Fleisches unterwerfen.
Es solle auch kein ungesundes Fleisch ausgewogen und verkauft werden, bei Confiscation der Waare und Gl. 52 Buß, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen soll.»
LR 16.3.1833; LB UR 1842 Bd III, S. 208.
Ergänzung vom 5. April 1837 (Landrat Beschluss)
«Auf die verschiedenen und wiederholten Bemerkungen, über die Nutzlosigkeit der bestehenden Fleischschatzung, und auf den angehörten Bericht und Antrag der löblichen Finanzkommission für ein'sweilige Abschaffung derselben, wurde erkennt und zu publizieren verordnet:
Die bisher bestandene wöchentlich, auf vorhergegangcne Besichtigung durch die löbliche Finanzkommission vorgenommene Schatzung des Fleisches soll ein'sweilen suspendirt sein; doch aber die löbliche Finanzkommission mit der fernern polizeilichen Aufsicht über den Fleischverkauf in dem Maaße beauftragt bleiben, daß sie bei allmählig einschleichenden Mißbräuchen, oder auf den Fall, daß sich die Abschaffung der Fleischschatzung als unzweckmäßig erweisen würde, dem w. w. Rathe ihre Anzeige zu machen hat, welcher dann bevollmächtiget ist deßhalb das Angemessene zu verfügen, auch nöthigen Falls die Fleischschatzung wieder einzuführen.
Um wo möglich vorzubeugen, daß kein ungesundes Fleisch verkauft werde, soll jeder, welcher Fleisch von einer Gemeinde in die andere verkaufen will, mit einem Ausweisschein, daß das Fletsch gesund sei, versehen sein, welcher ihm von einem hiezu Bestimmten, den die resp. Dorfgerichte jeder Gemeinde zu bezeichnen haben, auf Verlangen ausgestellt werden muß.»
LR 5.4.1837; LB UR 1842 Bd III, S. 208-209.
Quelle:
LB UR 1826 Bd II, S. 174-177 / Siehe: LB UR Bd III 1833 (S. 209)
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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