Gesetzesbestimmungen
Pflichten des Bettelvogts (Art. 438 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 184-186.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Der Bettelvogt wird vom Landrathe erwählt und soll jährlich vor dem Schwörlandrathe um die Bestättigung anhalten. Er ist nebst der im Spithale ihm angewiesenen Dienstleistung verpflichtet, an Sonn-und Feyer-Tägen während dem Gottesdienste, Predigt und Christen-Lehren auf den Plätzen herumzugehen, und die herumziehenden Knaben oder die müßigen Leute, besonders diejenigen, die er beym Spielen und Kegeln antrifft, in die Kirche zu weisen, und nach wiederholtem Antreffen dieselben an Behörde anzuzeigen. Er ist auch schuldig, gleich wie die Landjäger, auf das herumziehende fremde Gesindel, Bettler, und Vaganten fleißig zu wachen, und im Betrettungsfalle dieselben vor die Polizey, und dann nach deren Weisung weirers zu führen.
Ueber das muß der Bettelvogt bey kleinen Kriminalfällen die Körperlichen Strafen vollziehen, und soll deßwegen an den Malefiz-Landräthen, und so oft es UGHHern. befehlen, sich auf dem Rathhause einfinden, und da die ihm zu ertheilenden Befehle gewärtigen.
Dagegen soll ihm jährlich Gl. 50 halb an Geld, und halb an Posten als Jahrlohn, und alle 6 Jahr je nach Bedürfniß ein neues Röcklein von der Landes-Farbe aus dem Landsäckel verabfolgt werden.
Es sollen ihm fernerhin, wie ehedem, für jede Execution Sch. 30 bezahlt werden.
Noch sollen ihm auch für jeden Tag so er sich auf dem Rathhause stellen, und die Befehle abwarten muß, Sch. 20 Taglohn gegeben werden.
Wenn er aber an gleichem Tage Excution zu verrichten hat, so sollen ihm die Sch. 20 nicht bezahlt werden.
Wenn ihm besondere Aufträge wegen Bettlerjagden u. d. g. ertheilt werden, so ist er schuldig dieselben zu befolgen, soll dann aber auch besonders dafür bezahlt werden.»
Quelle:
LR 1794, 1803, 1804; LB UR 1826 Bd II, S. 184 ff.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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