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Gesetzesbestimmungen

Siebner-Gericht: Wahl, Sitzungen, Kompetenz, Apellation (Art. 048 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 041 / Sonntag, 1. Mai 1808

«Das Vllner Gericht im Bezirk Ury wird auch vom Landsstatthalter präsidiert, u. besteht aus 2 Rathsherren und 4 von der Bezirksgemeinde zu wählenden Richtern, wovon jeder 4 Jahre bleibt, und nach neu eingeführter Ordnung jährlich einer austritt; die 2 Rathsherren / die ebenfalls frey von der Bezirksgemeinde gewählt werden, bleiben nur 2 Jahre in diesem Gericht, können in Folge der Zeit aber wieder darin gewählt werden. Es versammelt sich alle Monat den 1ten Freytag, wenn kein Festtag darauf fällt, und spricht über Händel, die den Werth von 30 Gl. nicht übersteigen, ohne Appellation. Auch ist es die Strafbehörde für Vergehen gegen Gesetze, auf deren Uebertretung eine bestimmte, Gl. 30 nicht übersteigende, Geldbuße gesetzt ist, und ist in dieser Hinsicht auch die Appellations-Behörde für Strafurtheile, die von den Dorf- oder Gemeinds-Gerichten über die Holzordnung und andere in derselben Compedenz gelegten Gegenstände ausgesprochen werden.»

Quelle: LG 1808, in: LB UR 1823 Bd I, S. 41.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020