Gesetzesbestimmungen
Gassengerichte (Art. 049 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 041-042.
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn an Markttägen oder bey andern Anläßen zwischen Fremden oder zwischen einem Fremden und Einheimischen Streit entsteht, und beyde unverzögerten Entscheid wünschen, oder die Sache keinen Verzug leidet; so soll der Richter des Lands sechs Männer, die ihm tauglich und geschickt scheinen, durch den Großweibel zusammenrufen, die zu erscheinen schuldig sind, und denen der Richter des Lands präsidiert. Dieses so gebildete Ort- oder Gassengericht spricht dann nach angehörten Partheyen bey Ehr und Eid über die Streitsache, wenn sie nicht Gl. 30 übersteigt, inappellabel ab. In Sachen von höherem Werth, was und so hoch sie seyn mögen, mag dasselbe ebenfalls ohne Appellation absprechen, wenn nicht vor dem Urtheil Recht dargeschlagen und vor das XIer Gericht appelliert wird.
In diesem Fall aber, und auch bey Streithändeln zwischen Landleuten, wo Gefahr oder Schaden im Verzug ist, mag einer vor den w. w. Rath kehren, und um außerordentliche Versammlung des Gerichts ansuchen, welches ihm nach Umständen wird bewilliget werden.»
Quelle:
LB UR 1823 Bd I, S. 49 f.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|