Gesetzesbestimmungen
Suppleanten und zugesetzte Richter (Art. 051 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 043
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Der älteste Landammann ist der Supleant des Richters des Lands im Kantons Gericht, kann aber gleichwohl zum Ammann-Richter ernennt werden. Die übrigen Hrn. alt Landammänner supleieren Umgangsweise die Hrn. Ammannrichter in Krankheits- oder Ausstandsfällen. Die übrigen im Rath nach dem Landsstatthalter sitzenden Hrn. Vorgesetzten ersetzen diesen ebenfalls Umgangs- weise bey Krankheits- oder Ausstandsfällen im XIer Gericht.
Die Rathsherren werden in solchen Fällen durch den im Rang folgenden alsdann in keinem Gericht befindlichen Rathsherrn ihrer Genossame ersetzt, und so dieser Verwandtschafts- oder Krankheitswegen nicht sitzen kann, von dem Treffenden der folgenden Genossame.»
Quelle:
LG 1810, 1817, LB UR 1823 Bd I, S. 51.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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