Gesetzesbestimmungen
Gerichtliche Ausschüsse (Art. 059 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 048.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«In den Gerichten solle kein Ausschuß zu Verthätigung (Vergleich) der Partheyen verordnet werden, außer wo Beaugenscheinigung der Lage, Untersuch von Schriften oder Rechnungen, oder andere nähere Erläuterung bedürfende Sachen einen Ausschuß erfordern. Es sollen alsdann aber nicht mehr als drey Herren dazu verordnet, und von diesen nicht gesprochen werden; es wäre dann, daß es ihnen von beyden Theilen hiefür übergeben würde.»
Quelle:
LG 1672, 1681, 1768; LB UR 1823 Bd I, S. 48.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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