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Gesetzesbestimmungen

Appellationsmöglichkeiten (Art. 060 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 048-049. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wer ein Urtheil erster Instanz appellieren will, muß innert 10 Tagen vom Gerichtstag an beym Gerichtspräsident sich hiefür erklären und einen Schein dafür herausnehmen, welchen er dann während den nächstfolgenden 10 Tagen dem Herrn Landammann als Präsident des Appellation-Gerichts vorweisen solle, der denselben zur Bescheinigung gelegter Appellation unterschreiben wird.
b) Um die Rechtshändel nicht in die Länge zu ziehen, kann kein Beyurtheil erster Instanz gleich appelliert, sondern soll in der Sache fortgefahren und abgesprochen werden. Wenn dann aber der Final- oder Hauptspruch appelliert wird, so können die Vorfragen oder Beyurtheile auch wieder vor dem Appellationsgericht vorgebracht, und von diesem neu darüber entschieden werden. Ganz neue Gründe aber, die vor erster Instanz nicht gewaltet, sie mögen für oder wider das Urtheil seyn, sollen vor der 2ten Instanz nicht mögen vorgebracht und nicht darüber geurtheilt werden.
c) Wenn einer der appelliert hat, davon abstehen will, oder von der Gegenparth Aufzug erhaltet; soll er es 6 Tag vor dem Gerichtstag dem Hrn. Landammann anzeigen, sonst das Gerichtsgeld gleichwohl zahlen müßte.»


Quelle: LR 1803; LB UR 1823 Bd I, S. 48 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020