Gesetzesbestimmungen
Gerichtsgelder (Art. 064 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 051-052
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Das Gerichtsgeld ist bestimmt von jedem Urtheil, im VII ner oder Strafgericht Batzen 10 im XIer Gericht Batzen 30, und im Kantons- oder Appellationögericht 1 Nthlr., und soll das Gericht jedesmal beym Urtheil erkennen, wer das Gerichtsgeld bezahlen solle.
Für ein Ort- oder Gassengericht soll in Sachen, die nicht Gl. 30 übersteigen, Batzen 20 und in Sachen von höherm Werth Batzen 40 erleget werden. Bey erkauften ausserordentlichen Gerichten aber solle sowohl für das XI er- als Appellationsgericht Gl. 1 Sch. 20, nämlich Batzen 20, auf jeden Richter und Amtsmann, und für's VII ner Gericht Batzen 10 auf jeden bezahlt werden.
In solchen Fällen soll das Gerichtsgeld, wenn die Richter zusammen gekommen, doch müssen bezahlt werden, wenn der Handel dann schon verglichen würde. Wenn aber der Verglich noch zur Zeit geschieht, daß die Richter abgerufen werden können, muß das Gerichtsgeld nicht bezahlt werden.
Dem zugesetzten Richter, wenn nämlich zur Ergänzung des Gerichts bey Ausstandsfällen, oder wo der treffende Richter sonst nicht erscheinen kann, ein anderer berufen wird, solle in allen Gerichtsbehörden Gl. 1 bezahlt werden, welches die, die Ergänzung verlangende, Parthey zu erlegen hat.»
Quelle:
Alt LB 47, 53, 57; LG 1773; LB UR 1823 Bd I, S. 51 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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