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Gesetzesbestimmungen

Landräthliche Verordnung betreffend Verhinderung des Jagdbetriebes durch Minderjährige oder andere Unberechtigte.
LB UR (1901) Bd 02 S. 156 /

Ǥ 1.
Die Kantonskanzlei wird eingeladen, zu wachen, dass durch oder für Minderjährige, bezw. Unberechtigte (vide §§ 2 und 3 der Verordnung über Jagd und Vogelschutz vom 17. August 1876) keine Jagdpatente bezogen oder erschlichen werden und hat daher in Zweifelfällen den Ausweis einzuverlangen, dass der das Patent Verlangende das 18. Altersjahr überschritten habe, und durch Art. 3 der Verordnung nicht ausgeschlossen sei.

§ 2.
Patente, welche von Unberechtigten eingelöst werden, sollen denselben ohne Rückvergütung der bezahlten Gebühr entzogen und im Amtsblatt als ungültig publizirt werden.»


Quelle: LB UR Bd 2, S. 156; Abl UR 1885, S. 475.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020