Gesetzesbestimmungen
Landräthliche Verordnung betreffend Verhinderung des Jagdbetriebes durch Minderjährige oder andere Unberechtigte.
LB UR (1901) Bd 02 S. 156
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Ǥ 1.
Die Kantonskanzlei wird eingeladen, zu wachen, dass durch oder für Minderjährige, bezw. Unberechtigte (vide §§ 2 und 3 der Verordnung über Jagd und Vogelschutz vom 17. August 1876) keine Jagdpatente bezogen oder erschlichen werden und hat daher in Zweifelfällen den Ausweis einzuverlangen, dass der das Patent Verlangende das 18. Altersjahr überschritten habe, und durch Art. 3 der Verordnung nicht ausgeschlossen sei.
§ 2.
Patente, welche von Unberechtigten eingelöst werden, sollen denselben ohne Rückvergütung der bezahlten Gebühr entzogen und im Amtsblatt als ungültig publizirt werden.»
Quelle:
LB UR Bd 2, S. 156; Abl UR 1885, S. 475.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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