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Gesetzesbestimmungen

Zollbeamte in Flüelen und Wassen (Art. 073 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 058. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) Der Zolldienst in Fluelen soll je zu 6 Jahren um vergeben werden, wo jeder darum Anhaltende des Art. 26 praktizierend wegen sich wohl erinnern solle.
b) Jeder dieser Zoller soll Gl. 1000 annehmbare Bürgschaft bey der Finanzkommission hinterlegen.
c) Diese beyden Zoller sollen dem Landssseckelmeister alle Quartal Rechnung geben und das Gehörige bezahlen, alles gebührend einziehen und nichts ausstehen lassen. Dann sollen sie jährlich nach Mitte Aprils eine allgemeine Rechnung der oberkeitlich verordneten Zollrechnungs-Kommission, in sämmtlichen HHrn. Vorgesetzten bestehend, eingeben.
d) Diese beyden Zoller beziehen für ihr Gehalt den 10ten Pfenning des Zollertrags, woben es in Bezug auf den von Fluelen den Sinn hat, daß ihm daneben wegen Lichtern in die Sust und andern Nebenkosten nichts weiters begutet, und nichts weiters in Nebenrechnung gebracht werden solle.»


Quelle: Alt LB 211-212; LG 1710, 1809; LB UR 1823 Bd I, S. 58 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020