Gesetzesbestimmungen
Kanzleidirektor, Landschreiber, Archivar (Art. 074 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 060.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die so um eine erledigte Landschreiberstelle anhalten wollen, müssen sich zuvor einer Prüfung unterwerfen, die der Landsrath einige Zeit vor der Landsgemeinde durch hiezu verordnete Herren auf angemeßene Art mit ihnen vornehmen lassen wird und worüber die Verordneten treuen, unpartheyischen Bericht erstatten werden.
Von den vier Landschreibern ernennt die Landsgemeinde einen zum Kanzley-Direktor und Staats-Archivar, und ist der Landsrath ermächtiget über zweckmäßige Ordnung auf der Kanzley und im Archiv, und Einrichtung daheriger Arbeiten angemeßene Verfügungen zu treffen.»
Quelle:
LG 1808; LB UR 1823 Bd I, S. 60.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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