Gesetzesbestimmungen
Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Art. 082 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 067
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Es solle von keinem Gewalt jemand zum Landmann angenommen werden mögen, als von einer ordentlichen Landsgemeinde zu Betzlingen für's Kantonsbürgerrecht, und an der betreffenden Bezirks-Landsgemeinde für den Genuß der Gemeingüter.
Es soll ein solcher sich persönlich stellen und darum anhalten, und solle keiner angenommen werden, der nicht durch vorherigen mehrjährigen Aufenthalt im Land, oder dann durch gute, hinreichende Zeugniße seinen unbescholtenen Wandel beweiset. Es solle auch an der Landsgemeinde über solche Annahme gehörige Umfrage gehalten, und die Bedingniße, unter denen dieselbe zu gestatten, festgesetzt und erkennt werden.
Es sollen auch die vor der Annahm erzeugten Kinder nicht darin begriffen seyn, und des Landrechtn nicht genößig werden, sondern müßte für solche besonders angehalten und erkennt werden.»
> Ergänzung Art. 82: Erwerb Bürgerrecht (LB UR (1842) Bd III S. 027-028)
Quelle:
Alt. Art. LB 149; LG 1621; LB UR 1823 Bd I, S. 67 / LG 7.5.1826; 6.5.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 27 f.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|