ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Verlust des Landrechts (Art. 084 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 068. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn ein angenommener Landmann die allfällig zu entrichtende Summe Geldes in Monatsfrist nicht bezahlte, oder andere ihm aufgelegte Bedingungen nicht erfüllte, soll er das Landrecht wieder verloren haben.
Desgleichen, wenn ein solcher die öffentliche Ruhe gefährden, oder sonst sich so schlecht aufführen würde, daß UGHHrn. denselben dem Lande zur Beschwerde oder gefährlich erfinden würden, soll er das Landrecht auch wieder verloren haben, ohne daß ihm das allenfalls dafür Bezahlte zurückzustellen ist.»


Quelle: Alt LB 152; LG 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 68.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020