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Gesetzesbestimmungen

Betrieb nur eines Gewerbes durch Beisassen und Fremde (Art. 094 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 080-081. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Beysaßen und Fremde sollen nur ein Gewerb oder Handwerk treiben mögen, und sollen sich beym Eintritt erklären, was für ein Gewerb sie treiben wollen, und hat es dabey den Sinn, daß kein Gewerb oder Handel im Allgemeinen gelten, sondern erklärt werden soll, was für und mit welchem Gegenstand Handel oder Gewerb getrieben werden wolle.
Den Gemeinden Sillenen, Schattdorf und Wassen ist jedoch gestattet, einem gesetzlich angesessenen Fremden das Treiben mehrerer Gewerbe zu erlauben; doch aber nur, wenn es die respektive Dorfgemeinde als Bedürfnis oder Vortheil der Gemeinde erkennt, und dazu die Genehmigung des Landraths erhalten hat, und soll aber solche Erlaubniß nur so lange dauern, als in derselben Gemeinde kein Landmann mit dem oder den Gewerben sich abgiebt, welches oder welche der Fremde mehr als jenes, wozu er sich beym Eintritt in die Gemeinde erklärte, treibet.»


Quelle: LR 1815; LG 1804, 1819; LB UR 1823 Bd I, S. 81.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020