URI UND SEIN VERKEHR

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Kutsche und Fuhrwerk

ALLGEMEINES ZUM FUHR- UND KUTSCHERWESEN

Dank des Transitverkehrs über den Gotthard hatte sich in Uri das Fuhr- und Kutschergewerbe bis Mitte des 19. Jahrhunderts zu einem starken Erwerbszweig entwickelt. Im Jahre 1882 war dem einheimischen Transportwesen im Passverkehr mit der Eröffnung der Gotthardbahn aber ein übermässiger Konkurrent erwachsen. Die Eisenbahn liess Ende des 19. Jahrhunderts das Fuhr- und Kutschergewerbe in Uri arg zusammenschrumpfen. Arbeitslosigkeit machte sich breit und zwang viele zur Auswanderung; andere fanden neuen Verdienst im aufkommenden Tourismusgewerbe. Der Güterverkehr innerhalb des Kantons und der touristische Personenverkehr brachten aber weiterhin manchem Fuhrmann und Kutscher Verdienst. Die Arbeit des Fuhrmannes und Kutschers verlangte eine kräftige Statur, zum Umgang mit den Pferden gehörte manch kerniger Fluch, und, um der Kälte auf dem Kutscherbock zu widerstehen, erwärmte man sich im Wirtshaus. Am Kutschergewerbe haftete deshalb der Ruf einer gewissen Derbheit. Kutscher war der Hotelier und Fuhrunternehmer. Die grosse Masse der angestellten Knechte bildete eine eigene Berufsgruppe, welche sich vorwiegend aus den unteren sozialen Schichten rekrutierte. Kutsche und Fuhrwerk wurden von animalischen Kräften gezogen. Der Wille der Tiere musste gebändigt werden; dass Pferde dabei scheuten und durchbrannten, war eine bekannte und unumgängliche Gefahr. Das Bezwingen der Passstrassen bedeutete zudem eine grosse Strapaze für die Tiere.
Nach einem schweren Unglück 1904 in den Schöllenen wurde in den Urner Zeitungen eine Aufsicht über die Kutscher gefordert. Am 15. Oktober 1906 versuchte der Urner Landrat mit einer "Verordnung über das Fuhrwesen und die Ausübung des Kutschergewerbes" diesen Missständen Abhilfe zu schaffen. Durch diese Verordnung wurden die Bestimmungen aus dem 19. Jahrhundert ersetzt. Wer von nun an das Kutschergewerbe im Kanton ausüben wollte, musste alljährlich bei der Polizeidirektion ein Gesuch für einen Ausweis (Kutscherpatent) stellen. Mit dieser Verordnung wurden auch amtliche Tarife für den Fuhrlohn aufgestellt.

Die Eröffnung der Gotthardbahn hatte die einheimische Verkehrsordnung zum ersten Male erschüttert. Mit dem Auftauchen der ersten Automobile auf den Urner Strassen tauchte ein Verkehrsmittel auf, welches Sicherheit und Ordnung auf der Landstrasse bedrohte, dessen Erscheinen die Gefahr in sich barg, dass Fuhrwerk und Kutsche restlos von der Strasse verdrängt würden. Das Land drohte von einem Verkehrsmittel erneut überfahren zu werden. Die ganze Situation verschärfte sich durch den Umstand, dass es am 15. August 1901 in den Schöllenen beinahe zu einem schweren Unglück kam, bei welchem die Pferde eines fünfspännigen Omnibusses _ durch ein Automobil erschreckt scheuten. Die Urner Regierung erliess in der Folge ein Fahrverbot für Automobile. Wer die Kantonsgrenzen in den Bergen trotzdem mit dem Automobil überqueren wollte, hatte seiner "Benzindroschke" ein Pferd vorzuspannen.

Diese "Demütigung" des selbst fahrenden Automobils und seine Erniedrigung zum Pferdefuhrwerk war eine auch in anderen Kantonen praktizierte Lösung. Durch das Automobilverbot wurde erreicht, dass der Automobilverkehr im Bergkanton vorerst noch recht spärlich blieb. Die Fuhrhalter in Göschenen und In den Kriegsjahren erhielt das Automobil die willkommene Chance, seinen Ruf als Sportgerät und "Luxusobjekt" der Reichen abzulegen und seine Wirtschaftlichkeit unter Beweis zu stellen. War vor dem Kriege das Automobil im Verhältnis zum Fuhrwerk hauptsächlich als Konkurrent und als die Sicherheit der Strasse gefährdendes Objekt gesehen worden, übernahm es während der Kriegsjahre eine Aufgabe in Militär und Wirtschaft, welche der einheimische Pferdebestand nicht mehr alleine erfüllen konnte. Neben der höheren Leistungsfähigkeit konnte das Auto niedrigere Unterhaltskosten vorweisen. Bei gleicher Leistungsfähigkeit waren die Futterkosten der Pferde viel grösser als die Betriebsstoffkosten beim Motorlastwagen. Die Pferde brauchten zudem lange Ruhepausen und mussten gefüttert werden, ob die Train-Kolonne marschierte oder nicht, während der Motor in den Ruhepausen keinen Brennstoff verbrauchte. Damit war die Zeit angebrochen, dass auch einheimische Fuhrunternehmer vom Fuhrwerk auf den Motorastwagen umzusteigen begannen.

So wie der Automobilverkehr im Aufstieg begriffen war, so nahm der Fuhrwerkverkehr ab. Vom Einbruch, welcher der Erste Weltkrieg dem Fuhrwesen brachte, konnte sich dieses Gewerbe auch nach dem Kriege nie mehr erholen. Die Regierung versuchte, dem Kutschergewerbe noch aus der Krise herauszuhelfen. Mit Rücksicht auf die allgemein völlig veränderten Erwerbsverhältnisse und die Verteuerung des Unterhalts von Pferd und Wagen stellte der Regierungsrat im Juli 1921, auf Ansuchen einer grösseren Zahl von Fuhrhaltern, einen neuen Kutschertarif für die verschiedenen Strassenrouten auf. Das Kutschergewerbe, einstmals starker und stolzer Erwerbszweig des Kantons, war nun unweigerlich am Aussterben.

Den Todesstoss brachte dem Fuhr- und Kutschergewerbe der Erste Weltkrieg; die Chance zur Wiederauferstehung raubte ihm das Automobil.


Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil, S. 23 ff.

ECKPUNKTE UND THEMEN ZUM FUHR- UND KUTSCHERWESEN

1845: Kutscherteil > Detailansicht
1880-1900: Strassenbild mit Fuhrwerk und Kutsche > Detailansicht
1900-1918: Alkohol auf dem Kutscherbock und am Steuer > Detailansicht
1901-1906: Die Bewunderung wandelt sich zum Ärgernis > Detailansicht
1914-1920: Der Umstieg des Fuhrhalters auf den Lastwagen > Detailansicht

ANZAHL KUTSCHERPATENTE IN URI


Anzahl Kutscherpatente (dunkelgelb) und die Erneuerungen (hellgelb). Den grossen Einbruch brachte der Erste Weltkrieg.

ÜBERSICHT DER EHEMALIGEN KANTONALEN BESTIMMUNGEN

Die gesetzliche Regelung des Fuhr- und Kutschenverkehrs fiel - mit Ausnahme der Postkutschen - in die kantonale Gesetzgebungskompetenz.

Mittwoch, 1. Januar 1823
Gebrauch der Deichselwagen (Art. 241 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 217.
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Warentransport an Sonn- und Feiertagen (Art. 243 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 218
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Vorschriften für Fuhrleute und Karrer (Art. 242 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 218-221.
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Fahren mit Karren über die Allmend (Art. 325 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 086-087.
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 3. April 1850
Bekanntmachung betreffend Einführung der breiten Radfelgen
LB UR (1856) Bd IV S. 181.
Link: Gesetzestext
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Montag, 13. Juli 1857
Verordnung über das Kutscherwesen
LB UR (1864) Bd VI a S. 222-223.
Link: Gesetzestext
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Montag, 17. August 1857
Verordnung über das Kutscherwesen
LB UR (1864) Bd VI a S. 226-227.
Link: Gesetzestext
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Dienstag, 9. Juni 1868
Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes
Abl UR 1868 nach S. 240 (Beilage, 01-02)
Link: Gesetzestext
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Freitag, 12. Juni 1868
Vollziehungs-Dekret zum Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes
Abl UR 1868 nach S. 240 (Beilage, 03)
Link: Gesetzestext
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Montag, 19. April 1869
Verordnung über die Ausübung des Kutschergewerbes im Kanton Uri
Abl UR 1869 nach S. 160 (Beilage 1, 01-04)
Link: Gesetzestext
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Montag, 27. Juli 1874
Verordnung der Radfelgenbreite
Abl UR 1873 nach S. 288 (Beilage 2, 01-08)
Link: Gesetzestext
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Donnerstag, 28. Dezember 1876
Verordnung betreffend Wagen mit zwei Rädern
Abl UR 1877 nach S. 016 (Beilage 1, 01-02)
Link: Gesetzestext
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Montag, 26. November 1877
Verordnung über das Befahren des Gotthardpasses während der Winterszeit
Abl UR 1877 nach S. 516 (01-02)
Link: Gesetzestext
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EREIGNISSE MIT FUHRWERK UND KUTSCHE

1845  -
Einführung des Kutscherteils
Aufgrund eines Siebengeschlechterbegehrens führt Uri den Kutschenteil ein. Alle Urner Kutscher, welche sich im Personentransport engagieren wollen, nüssen sich zwangsweise daran beteiligen und sich den Vorschriften des Teilers unterziehen. Dadurch haben sie aber auch das Recht, bei der Zuteilung von Reisenden und der Stellung von Pferden für die Postbeiwagen nach einer garantierten Kehrordnung berücksichtigt zu werden.
Stadler-Planzer Hans, Karl Emanuel Müller, S. 71.
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1862  - Freitag, 10. Oktober 1862
Neue Variante für die Furkastrasse
Dem Bundesrat wird ein anderes Tracé der Furkastrasse für die Strecke Furka-Realp vorgeschlagen, welches der Tallinie folgend, um 3,6 Kilometer kürzer wäre als die Berglinie. Diese Variante würde auch geringere Bau-, Unterhalts- und Schneebruchkosten erfordern.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 50.
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1904  - Freitag, 1. Januar 1904
Pferdeschinderei in Göschenen
Die Urner Zeitungen berichten von einem Fuhrunternehmer in Göschenen, welcher seinem Pferd wenig zu fressen gibt, dieses Tag und Nacht arbeiten und, wenn er sich in dem Wirtshaus labe, dieses draussen in der Kälte stehen lasse.
UW 1, 1.1.1904
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1904  - Freitag, 8. Januar 1904
Unglücksfall an der Axenstrasse
Auf der Axenstrasse scheut ein Fuhrwerk und reisst die Kutsche samt den vier Insassen in den See. Ein Familienvater ertrinkt, Pferd und Wagen gehen verloren.
UW 2, 9.1.1904
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1904  - Freitag, 2. September 1904
Kutschenunfall in den Schöllenen
Das Pferd eines mit drei Reisenden aus London besetzten Einspänners scheut und rennt in rasendem Galopp die Böschung hinunter. Ein Engländer findet den Tod, ein anderer bricht sich beide Beine. Gegen den Kutscher werden Vorwürfe erhoben, da er bekannt dafür war, die Kutschen alkoholiisert und in rasendem Tempo zu führen (Fuhrwerkerei Frei; Zeitungsberichte 1903).
UW 37, 10.9.1904; 39, 24.9.1904
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1904  - Samstag, 10. September 1904
Aufsicht über die Kutscher wird gefordert
Nach einem schweren Unglück 1904 in den Schöllenen bei dem ein Einspänner mit einer Reisegesellschaft von drei Personen über das Strassenbord gestürzt sind und zwei Engländer sowie das Pferd den Tod fanden, wird in den Urner Zeitungen eine Aufsicht über die Kutscher gefordert: "Die Kutschen werden nicht selten von Leuten geführt, denen ein Fuhrwerk mit Personen auf unseren Bergstrassen nicht anvertraut werden sollte. Man kann junge Bürschchen daherfahren sehen, die gar nicht mit Pferden umzugehen wissen, vielleicht nie zuvor ein Leitseil in den Händen hatten. Fast noch gefährlicher sind Gewohnheitstrinker!“
GP, No. 37, Erstes Blatt, 10. September 1904
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1906  - Montag, 15. Oktober 1906
Erlass einer Kutscherverordnung
Der Urner Landrat versucht mit einer "Verordnung über das Fuhrwesen und die Ausübung des Kutschergewerbes" Missständen im Fuhr- und Kutscherwesen Abhilfe zu schaffen. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen aus dem 19. Jahrhundert ersetzt. Wer von nun an das Kutschergewerbe im Kanton ausüben will, muss alljährlich bei der Polizeidirektion ein Gesuch für einen Ausweis (Kutscherpatent) stellen. Mit dieser Verordnung werden auch amtliche Tarife für den Fuhrlohn aufgestellt. Die Verordnung legt weiter fest, dass der Kutscher sich gegen die Reisenden stets höflich und anständig zu betragen, nach bester Möglichkeit für ihre Annehmlichkeit zu sorgen und sich namentlich vor Trunkenheit zu hüten hat.
Verordnung über das Fuhrwesen und die Ausübung des Kutschergewerbes vom 15. Oktober 1906, in: LB UR, Band 6, S. 295 ff.; UW 42, 20.10.1906;
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1921  -
30 Prozent Teuerungszuschlag auf Kutschertarife
Mit Rücksicht auf die allgemein völlig veränderten Erwerbsverhältnisse und die Verteuerung des Unterhalts von Pferd und Wagen stellt der Regierungsrat, auf Ansuchen einer grösseren Zahl von Fuhrhaltern, einen neuen Kutschertarif für die verschiedenen Strassenrouten auf.
RschB UR 1920/21, S. 20.
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1923  - Montag, 2. Juli 1923
Neuer Kutschentarif
Der Regierungsrat legt den Kutschentarif neu fest. Demnach kostet die einfache Fahrt mit einem Einspänner von Flüelen nach Altdorf 5 Franken. Für die Fahrt mit dem Zweispänner auf den Urnerboden und zurück darf der Kutscher 130 Franken verlangen.
LB UR Band 8, S. 479 f.
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1924  -
Kutschen werden spezielle Standort zugeweisen
Die wenigen verbleibenden Kutscher haben zu erfahren, wie der Lauf der Zeit die Kräfteverhältnisse im Urner Verkehrsbild geändert hat. Die einst so dominierenden Pferde und Kutschen haben überall dem Automobil zu weichen und um ihre Daseinsberechtigung zu fürchten. Die Aufstellung der Kutschen wird, der damit verbundenen Inkonvenienzen wegen, nicht überall gerne gesehen und denselben müssen auf dem Platz Flüelen besondere Standorte zugewiesen werden.
RschB UR 1924/25, S. 39
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1931  - Freitag, 1. Mai 1931
Die Kutschen verschwinden aus dem Dorfbild
Der "Post-Veri" fährt mit seiner Kutsche, mit Efeu reich bekränzt, zum letzten Mal vom Postgebäude in Altdorf nach der Bahnstation. Die Kutsche wird durch einen Autokurs ersetzt. Dem Post-Veri werden in der "Gotthard-Post" folgende Abschiedsworte gewidmet: "Möge ihm die Erinnerung an jene Zeit, da er auf der hohen Kutsche die Peitsche schwang und vielleicht im Stillen an das schöne Liede vom letzten Gotthard-Postillion dachte, nicht allzu sehr am Herzen nagen und Papa Bund ihm in einer gesicherten Stellung seine vieljährigen treuen Dienste anerkennen und verdanken!"
GP, No. 18, Erstes Blatt, 2. Mai 1931; No. 5, Erstes Blatt, 31. Januar 1931.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 07.06.2023