URNER WIRTSCHAFT

Übersicht Landwirtschaft Forstwirtschaft Fischerei Nahrungsmittel Baugewerbe Holzwirtschaft Industrie Metallbau Maschinenbau Energie Autogewerbe Verkehr Detailhandel Gastgewerbe Gesundheit Informatik Banken Versicherungen Dienstleistung Märkte Sonstiges

URNER FIRMEN

Bestehende Firmen Ehemalige Firmen

Forstwirtschaft in Uri

FORTSWIRTSCHAFT IM ALLGEMEINEN

 1920 betrug der Brennholzanteil am Holzertrag noch 45 Prozent. In den 1960er-Jahren wurde das Holz einer mittleren Ernte von 15‘000 Kubikmeter pro Jahr durchschnittlich zu 36 Prozent als Brennholz und zu 64 Prozent als Nutzholz und Papierholz verwertet. Brennstoffe, wie Öl, Kohle oder Elektrizität liessen den Holzverbrauch ab den 1960er-Jahren stark zurückgehen. Im ausgehenden 20. Jahrhundert entstanden in Uri mehrere grosse Holzheizwerke. Diese bieten der Urner Forstwirtschaft eine ökologische Lösung zur Entsorgung der Waldabfälle.
Die Holzerei ist für den Bergbauern ein wertvoller Nebenverdienst in den Wintermonaten, in denen manche Land- und Alparbeit ruht.

Anfang der 1960er-Jahre bestanden im Kanton Uri 14 grössere Sägereien und 15 transportable Eingattersägen, die sogenannten „Bauernsägen“ sowie zahlreiche Zimmereien und Schreinereien. Rund 85 Prozent des aus den Urner Wäldern stammenden Nutzholzes wurde im Kanton verarbeitet. 1958 wurde in Uri mit 0,8 Kubikmeter Holzverbrauch pro Kopf der Bevölkerung gerechnet. Dies ergab einen Holzbedarf von rund 25‘600 Kubikmeter. Bei einer mittleren Nutzung von 15‘000 Kubikmeter aus eigenen Wäldern musste für den einheimischen Holzbedarf ein erheblicher Bestand an Holz zur Bedarfsdeckung zugekauft werden.

Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Amt für Forst und Jagd. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, namentlich über die Pflicht zur Entrindung und Schlagräumung. Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden durch die Forstorgane oder von ihnen ermächtigte Personen angezeichnet; die Eigentümer oder Bewirtschafter sind beizuziehen. Angezeichnetes Holz muss innert eines Jahres seit der Zeichnung geschlagen werden, andernfalls ist die Bewilligung verwirkt. Keine Bewilligung ist erforderlich:

a) für den Eigenbedarf des Waldeigentümers, soweit die Holznutzung zehn m3 pro Jahr nicht übersteigt;
b) für die Räumung von Schneedruck-, Windwurf- und Dürrholz.

Der Ertrag aus Wald im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Korporationen ist ausschliesslich für die Bedürfnisse des Waldes zu verwenden, insbesondere um dessen Schutz- und Nutzungsfunktion zu erhalten und zu fördern.

HOLZPRODUKTION IN URI

Die Holzproduktion in m3 im Jahre 2012:

Jahr: 2012
Stammholz: 15227 m3
Industrieholz: 694 m3
Energieholz: 16406 m3
Übrige: 29 m3
Total: 32356 m3

NADEL- UND LAUBHOLZPRODUKTION IM VERGLEICH

BETRIEBE UND BESCHÄFTIGTE IN DER URNER FORSTWIRTSCHAFT

BESTIMMUNGEN ZUR HOLZWIRTSCHAFT IM URNER LANDBUCH

Mittwoch, 1. Januar 1823
Kompetenz des Landrats über das Hauen von Spältenholz (Art. 306 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 071.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Obrigkeitliche Holzschlagerlaubnis (Art. 305 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 071.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Erlaubte Zeit zum Holzreisten (Art. 310 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 075.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Verbot des Holzreistens am Axen (Art. 312 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 076.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Erlaubnis zum Holzreisten (Art. 311 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 076.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Holzreisten im Gruontal (Art. 313 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 076-077.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Holzreisten im Isenthal (Art. 314 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 077.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Holzreisten beim Rynächt (Art. 315 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 078.
Link: Gesetzestext
-----------------------------

BESTIMMUNGEN ZUM HOLZHANDEL IM URNER LANDBUCH

Mittwoch, 1. Januar 1823
Verkauf von Holz in eine andere Gemeinde (Art. 304 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 070.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Holzverkauf (Art. 307 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 072-073.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Holzverkauf ausser Landes (Art. 308 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 073-074.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Verkauf von Ahorn (Art. 318 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 080.
Link: Gesetzestext
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Verkauf von Nussbäumen (Art. 317 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 080.
Link: Gesetzestext
-----------------------------

DIE HOLZER IM BRAUCHTUMSJAHR VON KARL ITEN



Januar - Holzer
   
«In der Morgenfrühe stapfen die Holzer dick vermummt durch den frischgefallenen Schnee. Als weisser Rauch steht der warme Atem vor ihren Mündern in der eisigen Luft, und im Geflecht ihrer Bärte hängt der Reif. Dumpf tönt der hohle Axtschlag und das Brummen der Motorsägen aus dem verschneiten Winterwald. Mit der „Sapyyä" ziehen die Männer die Stämme in die vereiste Gleitbahn, und unter ihren Warnrufen saust das Holz in rasender Fahrt zu Tal.
Im fuchsroten Militärtornister am Wegrand hat das Essen seinen Platz gefunden, und der Benzinkocher wartet darauf, aufgeheizt zu werden. Bald schon dampft im Pfännchen der Kaffee, und sein Duft mischt sich mit dem würzigen Ruch des frischgeschlagenen Holzes.»

Iten Karl, Das Urner Jahr, Eine volkskundliche Holzschnitzfolge in einzelnen Bildern, Altdorf 1966.

FORSTWIRTSCHAFTSWESEN

Das Forstwesen in Uri
Holzproduktion
Holzerunfälle
Holzwirtschaft, Sägereien

DER URNER WALD

Allgemeines
Der Wald im Detail
Waldbesitz
Waldereignisse
Waldtiere
Waldbäume
Waldblumen

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 1.3.2018