ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinden Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Die französische Urner Verfassung

Mediationsakte vom 19. Februar 1803
Samstag, 19. Februar 1803
  
Die Verfassung des Kantons Uri ist als 16. Kapitel in der Mediationsakte vom 19. Februar 1803 aufgeführt. Sie umfasst sieben Artikel. Die Urner Kantonsverfassung war ein Teil der Mediationsakte, die von Frankreich und den übrigen Schweizer Kantonen garantiert wurde, es lag nicht mehr in der Kompetenz der Landsgemeinde, sie abzuändern.



Der Kanton Uri ist in zwei Bezirke abgetheilt, nämlich in das Gebiet des alten Kantons und in das Urserenthal. Die katholische Religion ist die Religion des Kantons.

Altdorf ist der Hauptort. Die Bürger des Urserenthals haben die gleichen Rechte, wie die des alten Gebiets.

     


Die souveräne Gewalt des Kantons steht bei der Landsgemeinde beider Bezirke; sie kann aber über das besondere Eigenthum eines Bezirks nicht verfügen.
     


Die Landsgemeinde, bestehend aus allen Bürgern, welche 20 Jahre alt sind, beschließt über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesentwürfe, welche der Landrath ihr vorlegt.

Kein anderer Gegenstand kann daselbst in Berathschlagung genommen werden, als nachdem er einen Monat zuvor dem Landrathe schriftlich mitgetheilt und dessen Gutachten darüber vernommen worden ist.

Die ausserordentlichen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände berathschlagen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind.

Das Vorstellungsrecht einer jeden Gemeinde, oder eines jeden Bürgers, welche durch einen Schluss der Landsgemeinde beeinträchtigt worden wären, ist beibehalten.

     


Die Organisation im richterlichen und Verwaltungsfache des Urserenthals, sowie der Antheil, den dasselbe im Verhältniss seiner Bevölkerung an der Bildung des Landraths des Kantons haben soll, wird nach der im Art. 7 vorgeschriebenen Form bestimmt werden.

Inzwischen haben die Nachgemeinde, die Auffahrtsgemeinde, die Versammlung der Räthe und Landleute, die Versammlung der Genossamen und die Dorfgemeinden die nämlichen Rechte, welche sie ehemals ausgeübt haben.

Ebenso werden auf die nämliche Art, mit den nämlichen Rechten und auf die nämliche Amtszeit, wie ehemals, erwählt: der Landammann, der Statthalter, der Landssekelmeister, der Pannerherr, der Landshauptmann, der Zeugherr, die beiden Landsfähnriche, die sechs Landschreiber, die acht Landsfürsprecher, und der Großweibel; der Landrath, der Wochenrath, der zwei- und dreifache Malefiz-Landrath, der geheime Rath, der Kriegsrath, und die andern Räthe oder Commissionen; die ehemaligen Civilgerichte, nämlich: die Dorfgerichte, die Siebner-Landgerichte, das Gericht der Siebner zur Reuss, das Gassengericht und das Fünfzehner-Gericht.

In dem Urserenthal werden gleichfalls die Häupter des Thals auf die nämliche Art, mit den nämlichen Amtsaufträgen und auf die nämliche Amtszeit, wie ehemals, erwählt; nämlich der Thalammann, der Statthalter, der Sekelmeister, der Thalschreiber, der Thalrath, und überhaupt die mit richterlichen oder Verwaltungsgeschäften beauftragten Bürger.

     


Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten.
     


Der Kanton Uri darf weder mittel- noch unmittelbar mit einem andern Kanton, oder mit fremden Mächten in Verbindung treten, anders als in Befolgung der Bundesformen der helvetischen Republik.
     


Eine Commission von 13 Mitgliedern, welche aus dem Bezirk des ehemaligen Kantons und aus dem Urserenthale durch die beiderseitigen Landsgemeinden ernannt worden, wird ein Vorschlag über die Mittel der Vollziehung des ersten Paragraphs des Art. 4 ausarbeiten. Dieser Vorschlag erhält Gesezeskraft, wenn er durch die Tagsazung gebilligt wird; die Abänderungen dürfen jedoch in nichts weder gegen die Grundsäze noch die Anordnungen der Bundesacte verstossen.
     

 
VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

Übersicht
Verfassung von 1803
Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984
aktuelle Verfassung (externer Link)
Verfassung nach Datum
Verfassungsthemen

ABGELEHNTE
VERFASSUNGSENTWÜRFE

Entwurf vom 7. Mai 1876
Entwurf vom 29. Oktober 1876

BUNDESVERFASSUNG

Uri und die Bundesverfassung 
Bundesverfassung (externer Link)

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.1.2016