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Die vierte und gültige Urner Verfassung

Verfassung vom 28. Oktober 1984
Sonntag, 28. Oktober 1984
  
Seit 1888 hatten sich die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend geändert, die Staatsaufgaben erweitert und der Spielraum der Kantone verengt. Die geltende Kantonsverfassung hatte mit diesen Entwicklungen nur beschränkt Schritt gehalten. In verschiedenen Teilrevisionen wurde versucht, die geänderten Verhältnisse aufzufangen. Dadurch ging die frühere Geschlossenheit verloren. Eine Totalrevision der geltenden Kantonsverfassung wurde notwendig, um die durch die Rechtspraxis und durch veränderte Bedürfnisse ausgelösten Entwicklungen auf Verfassungsebene einzufangen.
Die neue Verfassung zeichnete sich vor allem in formaler Hinsicht aus: Überholte Bestimmungen wurden gestrichen, die Systematik verbessert und die Sprache modernisiert. Zwecke und Aufgaben des Staats wurden offen formuliert. Die verschiedenen Gemeindeformen wurden klarer definiert und ihre Zuständigkeiten neu umschrieben.
Die Verfassung von 1984 erfuhr seither mehrere Änderungen. 1989 wurden das Stimmrechtsalter 18 und der Proporz für die Wahl des Landrats eingeführt. 1992 erfolgte die Reorganisation der Gerichtsorganisation (zivil- und strafrechtliche Abteilungen der Landgerichte, Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Obergerichtes). 1993 wurden die Grenzen für das obligatorischen Finanzreferendum neu festgesetzt. 1997 erfolgte die Erhöhung der Unterschriftenzahlen für die Volksinitiative. 2001 wurde die Bestandesgarantie der Kantonalbank abgeschafft. 2013 wurde die Auflistung der Einwohnergemeinden gestrichen und die Möglichkeit für Gemeindefusionen in der Verfassung verankert.
Quellen, Literatur: Abstimmungsbotschaft, in: Abl UR 1984, S. 810 ff.; Stadler-Planzer Hans, Restauration und Regeneration, in www.hls.ch, Artikel «Uri» (2020)..

Die Präambel zur Verfassung lautet:

Im Namen Gottes!
Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich, in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung;

KV 1984 Art. 001
Souveränität
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

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KV 1984 Art. 002
Staatsziele
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;
b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.

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KV 1984 Art. 003
Bürgerrecht
01.01.1985-31.05.2024
1 Kantons-und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

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KV 1984 Art. 004
Staatshaftung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

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KV 1984 Art. 005
Verantwortlichkeit der Organe
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.
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KV 1984 Art. 006
Entschädigung bei Enteignung
01.01.1985-31.05.2024
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
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KV 1984 Art. 007
Landeskirchen
01.01.1985-31.05.2024
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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KV 1984 Art. 008
Selbständigkeit (der Landeskirchen)
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

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KV 1984 Art. 009
Steuerhoheit (der Landeskirchen)
01.01.1985-31.05.2024
Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
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KV 1984 Art. 010
Menschenwürde
01.01.1985-31.05.2024
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
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KV 1984 Art. 011
Rechtsgleichheit
01.01.1985-31.05.2024
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

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KV 1984 Art. 012
Freiheitsrechte
01.01.1985-31.05.2024
Gewährleistet sind:
a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;
b) das Recht auf Ehe und Familie;
c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses;
d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
e) die Informations-, Meinungs-und Pressefreiheit;
f) das Petitionsrecht;
g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
h) die Niederlassungsfreiheit;
i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
l) die Eigentumsfreiheit.

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KV 1984 Art. 013
Rechtsschutz
01.01.1985-31.05.2024
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

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KV 1984 Art. 014
Schranken der Grundrechte
01.01.1985-31.05.2024
1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

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KV 1984 Art. 015
Verwirklichung der Grundrechte
01.01.1985-31.05.2024
Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
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KV 1984 Art. 016
Pflichten
01.01.1985-31.05.2024
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
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KV 1984 Art. 017
Stimm- und Wahlrecht, a) allgemein
01.01.1985-04.03.1989
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stilllItlberechtigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

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KV 1984 Art. 017 (Änderung vom 05.03.1989)
Stimm- und Wahlrecht, a) allgemein
05.03.1989-31.05.2024
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

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KV 1984 Art. 018
Stimm- und Wahlrecht, b) Ausdehnung
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

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KV 1984 Art. 019
Stimm- und Wahlrecht, c) Korporationen
01.01.1985-31.05.2024
Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
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KV 1984 Art. 020
Ausübung des Stimmrechts
01.01.1985-31.05.2024
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
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KV 1984 Art. 021
Obligatorische Volkswahl, a) kantonale
01.01.1985-31.05.2024
Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Ständeräte;
b) den Regierungsrat;
c) den Landammann und den Landesstatthalter;
d) das Obergericht.

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KV 1984 Art. 022
Obligatorische Volkswahl, b) bezirksweise
01.01.1985-31.05.2024
Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.
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KV 1984 Art. 023
Obligatorische Volkswahl, c) in der Gemeinde
01.01.1985-31.12.2000
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindesatzung vorgesehenen Behörden und Beamten.
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KV 1984 Art. 023 (Änderung vom 21.05.2000)
Obligatorische Volkswahl, c) in der Gemeinde
01.01.2001-31.05.2017
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindesatzung vorgesehenen Behörden und Angestellten.
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KV 1984 Art. 023 (Änderung vom 21.05.2017)
Obligatorische Volkswahl, c) in der Gemeinde
01.06.2017-31.05.2024
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.
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KV 1984 Art. 024
Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
01.01.1985-31.12.1993
Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a) die Verfassungs änderungen;
b) die kantonalen Gesetze;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfuunderttausend Franken;
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen. Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevjsion der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;
g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.

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KV 1984 Art. 024 (Änderung vom 28.11.1993)
Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
01.01.1994-31.05.2024
Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a) die Verfassungsänderungen;
b) die kantonalen Gesetze;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;
g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.

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KV 1984 Art. 025
Fakultative Volksabstimmung des Kantons
01.01.1985-31.12.1993
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens dreihundert Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a) Verordnungen;
b) Konkordate des Landrates;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als zweihundertfünfzigtausend Franken;
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfundzwanzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.

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KV 1984 Art. 025 (Änderung vom 28.11.1993)
Fakultative Volksabstimmung des Kantons
01.01.1994-30.09.1997
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens dreihundert Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a) Verordnungen;
b) Konkordate des Landrates;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

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KV 1984 Art. 025 (Änderung vom 08.06.1997)
Fakultative Volksabstimmung des Kantons
01.10.1997-31.05.2024
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a) Verordnungen;
b) Konkordate des Landrates;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

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KV 1984 Art. 026
Volksabstimmung der Gemeinde
01.01.1985-31.05.2017
1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung bestimmt die Gemeindesatzung, welche gemeindlichen Geschäfte offen und welche an der Urne zu beschliessen sind.
2 Als offen gilt ein Verfahren, dessen Ergebnis entweder durch Handmehr oder dadurch ermittelt wird, dass Stimm- oder Wahlzettel an der Versammlung abgegeben und unmittelbar danach ausgezählt werden.

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KV 1984 Art. 026 (Änderung vom 21.05.2017)
Volksabstimmung der Gemeinde
01.06.2017-31.05.2024
(aufgehoben)
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KV 1984 Art. 027
Kantonale Volksinitiative, a) Gegenstand
01.01.1985-31.05.2024
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

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KV 1984 Art. 028
Kantonale Volksinitiative, b) Form und Verfahren
01.05.1985-30.09.1997
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens dreihundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

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KV 1984 Art. 028 (Änderung vom 08.06.1997)
Kantonale Volksinitiative, b) Form und Verfahren
01.10.1997-31.05.2024
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

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KV 1984 Art. 029
Gemeindliche Volksinitiative
01.01.1985-31.05.2024
1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

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KV 1984 Art. 030
Wahlen und Abstimmungen
01.01.1985-30.11.1985
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.
2 Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden werden durch die Gemeindeversammlung mit Handmehr getroffen, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt..
3 Die offene Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände öffentlich auszukünden. Für Abstimmungen, die an der Urne getroffen werden, bleibt die Gesetzgebung vorbehalten.

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KV 1984 Art. 030 (Änderung vom 01.12.1985)
Wahlen und Abstimmungen
01.12.1985-23.09.1989
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons, der Gerichtsbezirke und die Landratswahlen werden an der Urne getroffen.
2 Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden werden durch die Gemeindeversammlung mit Handmehr getroffen, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Für die Landratswahlen gilt Absatz 1.
3 Die offene Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände öffentlich auszukünden. Für Abstimmungen, die an der Urne getroffen werden, bleibt die Gesetzgebung vorbehalten.

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KV 1984 Art. 030 (Änderung vom 24.09.1989)
Wahlen und Abstimmungen
24.09.1989-31.05.2024
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.
2 Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden werden durch die Gemeindeversammlung mit Handmehr getroffen, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.

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KV 1984 Art. 030 (Änderung vom 21.07.2017)
Wahlen und Abstimmungen
01.06.2017-31.05.2024
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.
2 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.
3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.

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KV 1984 Art. 031
Zusammenarbeit
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.
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KV 1984 Art. 032
Enteignung
01.01.1985-31.05.2024
1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

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KV 1984 Art. 033
Öffentliche Schulen
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
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KV 1984 Art. 034
Volksschulen, a) Schulbesuch
01.01.1985-31.07.1998
Der Besuch der Volsschule ist obligatorisch und unentgeltlich.
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KV 1984 Art. 034 (Änderung vom 02.03.1997)
Volksschulen, a) Schulbesuch
01.08.1998-31.07.2016
Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und mit Ausnahme der Kindergartenstufe obligatorisch.
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KV 1984 Art. 034 (Änderung vom 13.04.2012)
Volksschulen, a) Schulbesuch
01.08.2016-31.05.2024
Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
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KV 1984 Art. 035
Volksschulen, b) Trägerschaft und Aufsicht
01.01.1985-31.05.2024
1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

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KV 1984 Art. 036
Volksschulen, c) Sonderschulen
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
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KV 1984 Art. 037
Kindergärten
01.08.1998-31.05.2024
Die Gemeinden führen Kindergärten.
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KV 1984 Art. 038
Berufsschule und höhere Schulen
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

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KV 1984 Art. 039
Privatschulen
01.01.1985-31.05.2024
Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
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KV 1984 Art. 040
Ausbildungshilfen
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.
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KV 1984 Art. 041
Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
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KV 1984 Art. 042
Kulturpflege
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
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KV 1984 Art. 043
Bildungswesen und Kulturpflege, Gesetzgebung
01.01.1985-31.05.2024
Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.
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KV 1984 Art. 044
Sozialhilfe, Aufgabenteilung
01.01.1985-31.05.2024
1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

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KV 1984 Art. 045
Gesundheitswesen, Grundsatz
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

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KV 1984 Art. 046
Gesundheitswesen, Besondere Aufgaben des Kantons
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

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KV 1984 Art. 047
Raumplanung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

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KV 1984 Art. 048
Bauwesen
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

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KV 1984 Art. 049
Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
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KV 1984 Art. 050
Öffentliche Sachen
01.01.1985-31.05.2024
1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.
3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

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KV 1984 Art. 051
Wirtschaftspolitik
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

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KV 1984 Art. 052
Rahmenbedingungen
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.
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KV 1984 Art. 053
Gesetzgebung
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
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KV 1984 Art. 054
Kantonalbank
01.01.1985-31.08.2003
1 Der Kanton gewährleistet den Betrieb der Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons zu dienen.

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KV 1984 Art. 054 (Änderung vom 02.12.2001)
Kantonalbank
01.09.2003-31.05.2024
1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

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KV 1984 Art. 055
Regalrechte a) Begriff
01.01.1985-31.05.2024
Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
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KV 1984 Art. 056
Regalrechte b) Salz-, Jagd- und Fischereiregal
01.01.1985-31.05.2024
Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
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KV 1984 Art. 057
Regalrechte c) Bergregal
01.01.1985-31.05.2024
1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

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KV 1984 Art. 058
Finanzordnung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.
3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

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KV 1984 Art. 059
Mittelbeschaffung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch:

a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;
b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;
c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d) allfällige weitere Erträgnisse;
e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen.

2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

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KV 1984 Art. 060
Grundsätze der Steuererhebung
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

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KV 1984 Art. 061
Finanzausgleich
01.01.1985-31.05.2024
Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.
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KV 1984 Art. 062
Gebiet
01.01.1985-31.05.2024
1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

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KV 1984 Art. 063
Hauptort
01.01.1985-31.05.2024
1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf

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KV 1984 Art. 064
Gemeindearten
01.01.1985-31.05.2024
1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst;
b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst;
c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst;
d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.
2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

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KV 1984 Art. 065
Rechtsnatur
01.01.1985-31.05.2024
Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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KV 1984 Art. 066
Gebietsveränderungen
01.01.1985-31.05.2017
1 Gebietsveränderungen sind durch die betreffenden Gemeindeversammlungen, Gebietsbereinigungen durch die betreffenden Gemeinderäte zu beschliessen. Sie sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

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KV 1984 Art. 066 (Artikel vom 21.05.2017)
Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen
01.06.2017-31.05.2024
1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

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KV 1984 Art. 067
Einwohnergemeinde
01.01.1985-22.09.2013
Der Kanton Uri gliedert sich in zwanzig Einwohnergemeinden, nämlich:
1. Altdorf
2. Bürglen
3. Silenen mit Amsteg und Bristen
4. Schattdorf
5. Spiringen mit Urnerboden
6. Erstfeld
7. Wassen mit Meien
8. Seelisberg
9. Attinghausen
10. Seedorf
11. Sisikon
12. Isenthal
13. Flüelen
14. Unterschächen
15. Gurtnellen
16. Bauen
17. Göschenen mit Göscheneralp
18. Andermatt
19. Hospental mit Zumdorf
20. Realp

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KV 1984 Art. 067 (Änderung vom 22.09.2013)
Einwohnergemeinde
23.09.2013-31.05.2024
1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist. 2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.
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KV 1984 Art. 068
Kirchgemeinde
01.01.1985-31.05.2024
Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
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KV 1984 Art. 069
Ortsbürgergemeinde
01.01.1985-22.09.2013
1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.

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KV 1984 Art. 069 (Änderung vom 22.9.2013)
Ortsbürgergemeinde
23.09.2013-31.05.2024
1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.
3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.

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KV 1984 Art. 070
Korporationsbürgergemeinde
01.01.1985-31.05.2024
Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.
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KV 1984 Art. 071
Gemeindeverbände
01.01.1985-31.05.2017
1 Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um ihre Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.
2 Die Satzungen der Zweckverbände sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

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KV 1984 Art. 071 (Änderung vom 21.05.2017)
Gemeindeverbände
01.06.2017-31.05.2024
Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
Übergangsbestimmung
Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

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KV 1984 Art. 072
Korporationen, Rechtsnatur
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

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KV 1984 Art. 073
Korporationsvermögen
01.01.1985-31.05.2024
Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
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KV 1984 Art. 074
Zusammenarbeit
01.01.1985-31.05.2024
Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
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KV 1984 Art. 084
Amtsantritt
01.06.2017-31.05.2024
1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.
2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

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KV 1984 Art. 076
Unvereinbarkeiten
01.01.1985-31.12.2000
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;
b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;
c) vollamtlicher Beamter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein;
d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.
3 Vollamtlichen Beamten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.

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KV 1984 Art. 076 (Änderung vom 21.05.2000)
Unvereinbarkeiten
01.01.2001-31.05.2024
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;
b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;
c) vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein;
d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.
3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.

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KV 1984 Art. 077
Verwandtenausschluss
01.01.1985-31.12.2006
1 Verwandte im ersten und zweiten Grad und deren Ehegatten dürfen nicht gleichzeitig der nämlichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

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KV 1984 Art. 077 (Änderung vom 26.11.2006)
Verwandtenausschluss
01.01.2007-31.05.2024
1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören:
a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b) Verwandte im ersten und zweiten Grad;
c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

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KV 1984 Art. 078
Ausstand
01.01.1985-31.12.2000
Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
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KV 1984 Art. 078 (Änderung vom 21.05.2000)
Ausstand
01.01.2001-31.05.2024
Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
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KV 1984 Art. 079
Öffentlichkeit
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.
2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

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KV 1984 Art. 080
Beschlussfähigkeit
01.01.1985-31.05.1995
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des gesetzlichen Ausstandes.

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KV 1984 Art. 080 (Änderung vom 17.05.1992)
Beschlussfähigkeit
01.06.1995-31.05.2024
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.

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KV 1984 Art. 081
Beschlussfassung
01.01.1985-31.05.2024
1 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
2 Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

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KV 1984 Art. 082
Vereidigung
01.01.1985-31.12.2000
Behörden und Beamte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
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KV 1984 Art. 082 (Änderung vom 14.04.2000)
Vereidigung
01.01.2001-31.05.2024
Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
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KV 1984 Art. 083
Amtsdauer
01.01.1985-31.12.2000
1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden und Beamte beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre.
2 Für Behörden und Beamte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Beamtengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

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KV 1984 Art. 083 (Änderung vom 14.04.2000)
Amtsdauer
01.01.2001-31.05.2017
1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

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KV 1984 Art. 083 (Änderung vom 21.05.2017)
Amtsdauer
01.06.2017-31.05.2024
1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

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KV 1984 Art. 084
Amtsantritt
01.01.1985-31.05.2017
1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.
2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

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KV 1984 Art. 085
Amtszwang
01.01.1985-31.05.2024
Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.
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KV 1984 Art. 086
Information der Öffentlichkeit
01.01.1985-31.05.2024
Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.
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KV 1984 Art. 087
Landrat, Stellung und Zusammensetzung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

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KV 1984 Art. 088
Landrat, Wahl
01.01.1985-30.11.1985
1 Jede Einwohnergemeinde wählt nach dem System der Mehrheitswahl soviel Landräte, als ihr zustehen.
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.
c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

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KV 1984 Art. 088 (Änderung vom 01.12.1985)
Landrat, Wahl
01.12.1985-23.09.1989
1 Jede Einwohnergemeinde wählt nach dem System der Verhältniswahl soviele Landräte, als ihr zustehen. In Gemeinden, in denen nur ein Landrat zu wählen ist, gilt das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.
c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

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KV 1984 Art. 088 (Änderung vom 24.09.1989)
Landrat, Wahl
24.09.1989-30.09.2019
1 Jede Einwohnergemeinde wählt soviele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen drei oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1
Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.

c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

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KV 1984 Art. 088 (Änderung vom 19.05.2019)
Landrat, Wahl
01.10.2019-31.05.2024
1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1
Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.

c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

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KV 1984 Art. 089
Landrat, Verfahrensordnung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
3 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

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KV 1984 Art. 090
Landrat, Zuständigkeiten Gesetzgebung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
2 Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.

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KV 1984 Art. 091
Landrat, Zuständigkeiten Finanzbeschlüsse
01.01.1985-31.05.2024
Der Landrat:
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben;
b) beschliesst den jährlichen Voranschlag;
c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.

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KV 1984 Art. 092
Landrat, Wahlen
01.01.1985-31.05.2000
Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c) den Spitalrat ausser dem Präsidenten
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e) die Beamten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
f) den Bankrat sowie die Direktion der Urner Kantonalbank.

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KV 1984 Art. 092 (Änderung vom 14.04.2000)
Landrat, Wahlen
01.01.2001-31.08.2003
Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c) ...
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e) die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
f) den Bankrat sowie die Direktion der Urner Kantonalbank.

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KV 1984 Art. 092 (Änderung vom 21.05.2000)
Landrat, Wahlen
01.06.2000-31.08.2003
Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c) ...
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e) die Beamten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
f) den Bankrat sowie die Direktion der Urner Kantonalbank.

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KV 1984 Art. 092 (Änderung vom 02.12.2001)
Landrat, Wahlen
01.09.2003-31.05.2024
Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c) ...
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e) die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
f) den Bankrat.

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KV 1984 Art. 093 (Änderung vom 28.11.2010)
Landrat, weitere Zuständigkeiten
01.01.2011-31.05.2024
Der Landrat:
a) genehmigt rechtsetzende Konkordate;
b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes;
c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung);
d) ...
e) übt das Begnadigungsrecht aus;
f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist;
g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;
h) bewilligt Anleihen;
i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.

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KV 1984 Art. 093
Landrat, weitere Zuständigkeiten
01.01.1985-31.12.2010
Der Landrat:
a) genehmigt rechtsetzende Konkordate;
b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes;
c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung);
d) verleiht das Kantonsbürgerrecht
e) übt das Begnadigungsrecht aus;
f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist;
g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;
h) bewilligt Anleihen;
i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.

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KV 1984 Art. 094
Regierungsrat, Stellung und Zusammensetzung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.

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KV 1984 Art. 095
Regierungsrat, Wahl
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
2 Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

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KV 1984 Art. 096
Regierungsrat, Organisation
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
2 Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

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KV 1984 Art. 097
Regierungstätigkeiten
01.01.1985-31.12.2010
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Der Regierungsrat hat im weitern:
a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;
b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;
c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;
d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen;
e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;
f) im Rahmen der Gesetzgebung Bürger aus dem Urner Landrecht zu entlassen;
g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen;
h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

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KV 1984 Art. 097 (Änderung vom 28.11.2010)
Regierungstätigkeiten
01.01.2011-31.05.2024
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Der Regierungsrat hat im weitern:
a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;
b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;
c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;
d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen;
e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;
f) im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen;
h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

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KV 1984 Art. 098
Regierungsrat, Vorbereitung der Rechtsetzung
01.01.1985-31.05.2024
Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.
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KV 1984 Art. 099
Regierungsrat, Leitung der Verwaltung
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.
2 Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.
3 Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.

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KV 1984 Art. 100
Der Erziehungsrat
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

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KV 1984 Art. 101
Kantonale Verwaltung
01.01.1985-31.05.2024
1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

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KV 1984 Art. 102
Die richterlichen Behörden, Grundsatz
01.01.1985-31.05.1995
Die Rechtspflege in Zivilsachen, Strafsachen und in den von der Gesetzgebung umschriebenen Verwaltungsangelegenheiten wird durch die kantonalen Gerichte ausgeübt.
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KV 1984 Art. 102 (Änderung vom 17.05.1992)
Die richterlichen Behörden, Grundsatz
01.06.1995-31.05.2024
1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.
3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

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KV 1984 Art. 103
Kantonale Gerichte
01.01.1985-31.05.1995
1 Ordentliche Gerichte sind:
a) das Obergericht;
b) das Landgericht Uri;
c) das Landgericht Ursern;
2 Spezialgerichte sind namentlich:
a) das Versicherungsgericht;
b) die Steuerrekurskommission;
c) die Rekurskommission in Sozialversicherungssachen;
d) die Expropriationsschätzungskommission;
e) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts;
f) das Jugendgericht.
3 Die Gesetzgebung kann weitere Spezialgerichte schaffen.
4 Im Rahmen der Gesetzgebung üben der Staatsanwalt und der Jugendanwalt richterliche Tätigkeiten aus.

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KV 1984 Art. 103 (Änderung vom 17.05.1992)
Richterliche Behörden: Organisation, Aufgaben und Verfahren
01.06.1995-31.12.2010
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, bestimmt die Verordnung die Zuständigkeiten der richterlichen Behörden und das Verfahren vor diesen. Hierfür erlässt der Landrat namentlich die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

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KV 1984 Art. 103 (Änderung vom 26.09.2010)
Richterliche Behörden: Organisation, Aufgaben und Verfahren
01.01.2011-31.05.2024
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.

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KV 1984 Art. 104
Obergericht
01.01.1985-30.05.1995
1 Das Obergericht ist die höchste kantonale richterliche Behörde. Es besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern, und fünf Ersatzrichtern. Werden weitere Ersatzrichter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrates auszulosen.
2 Die Gesetzgebung regelt die Aufsichtsbefugnisse des Obergerichtes.
3 Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.

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KV 1984 Art. 104 (Änderung vom 17.05.1992)
Zivilgerichtsbarkeit
01.06.1995-31.12.2010
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Vermittler;
b) die Landgerichtspräsidenten Uri und Ursern;
c) die Landgerichte Uri und Ursern;
d) das Obergericht.
2 Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.
3 Die Schiedsgerichtsbarkeit in Rechtssachen, über die die Parteien frei verfügen können, wird anerkannt. Die Gesetzgebung ordnet den Weiterzug von Schiedsurteilen an die Zivilgerichte.

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KV 1984 Art. 104 (Änderung vom 26.09.2010)
Zivilgerichtsbarkeit
01.01.2011-31.05.2024
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Schlichtungsbehörde;
b) die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern;
c) die Landgerichte Uri und Ursern;
d) das Obergericht.
2 Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

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KV 1984 Art. 105
Landgerichte
01.01.1985-31.05.1995
1 Die Landgerichte Uri und Ursern mit ihren Präsidenten und Gerichtskommissionen sind die untern kantonalen Gerichtsbehörden.
2 Die Landgerichte Uri und ursern bestehen aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzrichtern.
3 Jedes Landgericht ernennt eine gerichtskommission, die aus dem gerichtspräsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzrichtern besteht.
4 Das Landgericht Ursern wählt seinen Gerichtsschreiber und seinen Weibel.

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KV 1984 Art. 105 (Änderung vom 17.05.1992)
Strafgerichtsbarkeit
01.06.1995-31.12.2010
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;
b) die Landgerichte Uri und Ursern;
c) das Obergericht.
2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a) der Jugendanwalt;
b) das Jugendgericht;
c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.
3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

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KV 1984 Art. 105 (Änderung vom 26.09.2010)
Strafgerichtsbarkeit
01.01.2011-31.05.2024
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;
b) das Landgerichtsvizepräsidium Uri;
c) das Landgerichtspräsidium Ursern;
d) die Landgerichte Uri und Ursern;
e) das Obergericht.
2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a) der Jugendanwalt;
b) das Jugendgericht;
c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.
3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

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KV 1984 Art. 105a
Verwaltungsgerichtsbarkeit
01.06.1995-31.05.2024
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) das Obergericht;
b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.

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KV 1984 Art. 106
Gemeinden, Selbständigkeit
01.01.1985-31.12.2000
1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

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KV 1984 Art. 106 (Änderung vom 14.04.2000)
Gemeinden, Selbständigkeit
01.01.2001-31.05.2024
1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

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KV 1984 Art. 107
Gemeinden, Aufgaben
01.01.1985-31.05.2017
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen alle Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten fallen. Sie erfüllen zudem die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben.
2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.
4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.
5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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KV 1984 Art. 107 (Änderung vom 21.05.2017)
Gemeinden, Aufgaben
01.06.2017-31.05.2024
1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.
4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.
5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.

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KV 1984 Art. 108
Gemeinden, Organisation
01.01.1985-31.12.2000
1 Oberstes Gemeindeorgan ist die Gemeindeversammlung. Ihr gehören alle Stimmberechtigten an.
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Fürsorgerat, gewählt werden.
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

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KV 1984 Art. 108 (Änderung vom 28.09.1997)
Gemeinden, Organisation
01.01.1998-31.05.2017
1 Oberstes Gemeindeorgan ist die Gemeindeversammlung. Ihr gehören alle Stimmberechtigten an.
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

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KV 1984 Art. 108 (Änderung vom 21.05.2017)
Gemeinden, Organisation
01.02.2017-31.05.2024
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigen.
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

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KV 1984 Art. 109
Gemeinden, Zuständigkeit
01.01.1985-31.05.2024
Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
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KV 1984 Art. 109a (Ergänzung vom 21.05.2017)
Gemeindegesetz
01.06.2017-31.05.2024
Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.
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KV 1984 Art. 110
Einwohnergemeinde, Gemeindeversammlung
01.01.1985-31.12.1997
1 Die Einwohnergemeindeversammlung ist zuständig:
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d) das Gemeindebürgerrecht zu erteilen;
e) die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Fürsorgerat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.
3 Die Gemeindesatzung kann der Gemeindeversammlung weitere Aufgaben übertragen.

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KV 1984 Art. 110 (Änderung vom 28.09.1997)
Einwohnergemeinde, Gemeindeversammlung
01.01.1998-31.12.2010
1 Die Einwohnergemeindeversammlung ist zuständig:
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d) das Gemeindebürgerrecht zu erteilen;
e) die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.
3 Die Gemeindesatzung kann der Gemeindeversammlung weitere Aufgaben übertragen.

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KV 1984 Art. 110 (Änderung vom 10.09.2010)
Einwohnergemeinde, Gemeindeversammlung
01.01.2011-31.05.2017
1 Die Einwohnergemeindeversammlung ist zuständig:
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d) ...
e) die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.
3 Die Gemeindesatzung kann der Gemeindeversammlung weitere Aufgaben übertragen.

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KV 1984 Art. 110 (Änderung vom 21.05.2017)
Einwohnergemeinde, Gemeindeversammlung
01.06.2017-31.05.2024
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig:
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d) ...
e) die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
3 Die Gemeindesatzung kann der Gemeindeversammlung weitere Aufgaben übertragen.

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KV 1984 Art. 111
Einwohnergemeinde, Gemeinderat
01.01.1998-31.05.2024
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter, der Sozialvorsteherin oder Sozialvorsteher und einem bis drei Mitgliedern.
2 Er leitet und verwaltet die Gemeinde und vertritt sie nach aussen.
3 Er hat namentlich:
a) die Gemeindegüter zu verwalten;
b) für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen;
c) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen;
d) die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen;
e) alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

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KV 1984 Art. 111 (Änderung vom 28.09.1997)
Einwohnergemeinde, Gemeinderat
01.01.1985-31.05.2017
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter, dem Waisenvogt und einem bis drei Mitgliedern.
2 Er leitet und verwaltet die Gemeinde und vertritt sie nach aussen.
3 Er hat namentlich:
a) die Gemeindegüter zu verwalten;
b) für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen;
c) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen;
d) die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen;
e) alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

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KV 1984 Art. 111 (Änderung vom 21.05.2017)
Einwohnergemeinde, Gemeinderat
01.06.2017-31.05.2024
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
3 Er hat namentlich:
a) die Gemeindegüter zu verwalten;
b) für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen;
c) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen;
d) die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen;
e) alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

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KV 1984 Art. 112
Einwohnergemeinde, Schulrat
01.01.1985-31.05.2017
1 Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis sechs Mitgliedern.
2 Er hat namentlich:
a) das Schulwesen in der Gemeinde zu leiten;
b) die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen;
c) die Lehrer zu wählen und zu beaufsichtigen;
d) die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten.

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KV 1984 Art. 112 (Änderung vom 21.05.2017)
Einwohnergemeinde, Schulrat
01.06.2017-31.05.2024
1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

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KV 1984 Art. 113
Fürsorgerat
01.01.1985-31.12.1997
1 Der Fürsorgerat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er hat namentlich:
a) das Fürsorgewesen in der Gemeinde zu leiten;
b) die Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrates im Fürsorgewesen zu vollziehen;
c) das Vermögen, das dem Fürsorgewesen gewidmet ist, zu verwalten;
d) die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Fürsorgewesen vorzubereiten.

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KV 1984 Art. 113 (Änderung vom 21.05.2017)
Sozialrat
01.06.2017-31.05.2024
1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. 2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
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KV 1984 Art. 113 (Änderung vom 28.09.1997)
Sozialrat
01.01.1998-31.05.2017
1 Der Sozialrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er hat namentlich:
a) die Sozialhilfe in der Gemeinde zu leiten;
b) die Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrates in der Sozialhilfe zu vollziehen;
c) das Vermögen, das der Sozialhilfe gewidmet ist, zu verwalten;
d) die Geschäfte der Gemeindeversammlung über die Sozialhilfe vorzubereiten.

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KV 1984 Art. 114
Kirchgemeinde, Gemeindeversammlung
01.01.1985-31.05.2017
1 Die Kirchgemeindeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Einwohnergemeindeversammlung, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2 Sie wählt den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

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KV 1984 Art. 114 (Änderung vom 21.05.2017)
Kirchgemeinde, Gemeindeversammlung
01.06.2017-31.05.2024
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2 Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

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KV 1984 Art. 115
Kirchgemeinde, Kirchenrat
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

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KV 1984 Art. 116
Ortsbürgergemeinde, Gemeindeversammlung
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Einwohnergemeindeversammlung, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
2 Sie wählt den Ortsbürgerrat.

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KV 1984 Art. 116 (Änderung vom 21.05.2017)
Ortsbürgergemeinde, Gemeindeversammlung
01.06.2017-31.05.2024
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
2 Sie wählen den Ortsbürgerrat.

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KV 1984 Art. 117
Ortsbürgergemeinde, Ortsbürgerrat
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

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KV 1984 Art. 118
Korporationen, Selbständigkeit
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.
2 Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

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KV 1984 Art. 119
Grundsatz
01.01.1985-31.05.2024
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
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KV 1984 Art. 120
Teilrevision
01.01.1985-31.05.2024
Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.
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KV 1984 Art. 121
Totalrevision
01.01.1985-31.05.2024
1 Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
3 Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

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KV 1984 Art. 122
Aufhebung bisherigen Rechts
01.01.1985-31.05.2024
Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 wird aufgehoben.
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KV 1984 Art. 123
Inkrafttreten
01.01.1985-31.05.2024
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
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KV 1984 Art. 124
Weitergeltung bisherigen Rechts
01.01.1985-31.05.2024
1 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
2 Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

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KV 1984 Art. 125
Wahlen
01.01.1985-31.05.2024
1 Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.
2 Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

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VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

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ABGELEHNTE
VERFASSUNGSENTWÜRFE

Entwurf vom 7. Mai 1876
Entwurf vom 29. Oktober 1876

Urner Rechtsbuch 1.1101

BUNDESVERFASSUNG

Uri und die Bundesverfassung 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2020