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Die zweite Verfassung des Kantons Uri

Verfassung vom 5. Mai 1850
Sonntag, 5. Mai 1850
  
Nach der Niederlage im Sonderbundkrieg beschloss Uri 1847 unter dem Druck der eidgenössischen Besatzungstruppen einige wenige grundsätzliche Änderungen im liberalen Sinn. Die Lebenslänglichkeit der Ratsherrenmandate, der geheime Rates und die geheimen Prozesse wurden abgeschafft. Der Regierungsrat wurde als Exekutive eingesetzt. Es wurde nun erstmals eine systematisch kodifizierte Kantonsverfassung erarbeitet. Diese wurde am 5. Mai 1850 von der Landsgemeinde angenommen. Die Verfassung musste am 27. Oktober 1850 und 4. Mai 1851 durch die Landsgemeinde dem Bundesrecht angepasst werden, bis ihr am 11. August 1851 die schweizerische Bundesversammlung die eidgenössische Garantie erteilte.

Mit der Verfassung von 1850 wurde die Gewaltenteilung vollzogen. Oberste souveräne Gewalt blieb die Landsgemeinde. Der Regierungsrat bildete die Exekutive, der Landrat die Legislative, die richterlichen Behörden die Judikative. Bestehen blieben auch die beiden Bezirke Uri und Ursern. Die Genossamen wurden durch die Einwohnergemeinden ersetzt. Auf der Ebene der Gemeinden amtete nebst dem Gemeinderat für die Belange der Einwohner und Bürger neu ein Kirchenrat für Kirchenangelegenheiten.

Verfassungstexte: Verfassung des eidgenössischen Kantons Uri, Altdorf 1850; «Abänderung nachstehender Artickel, der Verfassung des Kantons Uri vom 5. Mai 1850, Angenommen: durch die hohe Kantonsgemeinde am 27. Weinmonat 1850.» (StAUR R-362-11/17).; LB UR Band 5, S. 3-40.

KV 1850 Art. 001
Souveränität, Demokratie
05.05.1850-05.05.1888
"Der schweizerische Kanton Uri ist, Bundespflichten vorbehalten, ein souveräner Freistaat mit rein demokratischer Verfassung."
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KV 1850 Art. 002
Volkssouveränität
05.05.1850-05.05.1888
"Die Souveränität beruht im Volke, welches dieselbe unmittelbar in feinen verfassungsmässigen Besammlungen durch Stimmenmehrheit ausübt.
Das Volk giebt sich unmittelbar selbst Verfassung und Gesetze."

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KV 1850 Art. 003
Religion
05.05.1850-05.05.1888
"Die Religion des Kantons Uri ist die christlich-römisch-katholische.
Die Ausübung des Gottesdienstes anderer anerkannter christlicher Konfessionen ist jedoch frei. Der Staat anerkennt die Freiheit der katholischen Kirche, und sichert den anerkannten Rechten derselben den Staatschutz.
Für fernere Regelung der Verhältnisse zwischen Staat und Kirche ist der Grundsatz der Verständigung zwischen beidseitigen Behörden angenommen; sowie für Behörden, welche sich mit solchen Verhältnissen zu befassen haben, eine aus geistlichen und weltliche Mitgliedern gemischte Zusammensetzung beobachtet werden soll."

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KV 1850 Art. 004
Klöster
05.05.1850-05.05.1888
"Der Fortbestand der Stifte und Klöster und die Unverletzlichkeit und Selbstverwaltung ihres Vermögens und der Novizenaufnahme ist garantiert, mit Vorbehalt der Oberaufsicht des Staates nach darüber bestehenden Landesgesetzen.
Das Vermögen derselben ist gleich anderm Privatgute den Steuern unterworfen.
Jeglicher Erwerb, sowie jegliche Veräusserung von Liegenschaften derselben bedürfen der Bewilligung der Stattsbehörde, mit Beachtung diessfalls bestehender Verkommnisse."

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KV 1850 Art. 005
Bildung
05.05.1850-05.05.1888
"Der Staat anerkennt die Pflicht der Fortbildung und Erziehung unter gebührendem Einfluss der Kirche.
Ein Erziehungs- oder Schulgesetz wird die nährere Betheiligung der einzelnen Bürger, der Gemeinden, des Staates und der Kirche an Erfüllung dieser Pflicht festsetzen."

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KV 1850 Art. 006
Landrecht
05.05.1850-05.05.1888
"Kantonsbürger oder Landleute sind alle jene Landesangehörigen, welche ihr Bürger- oder Landrecht bis anher faktisch ausgeübt haben und als solche anerkannt wurden oder mit gesetzlichen Schriften sich als solche ausweissen können; oder welche das Landrecht (Bürgerrecht) künftighin nach gesetzlicher Vorschrift sich erwerben. Zur Erlangung des Kantonsbürgerrechtes (Kantonslandrechtes) ist der Besitz einer Korporations- oder Bezirksbürgerrechtes unerlässliche Bedingung.
Auch darf das Bürgerrecht keinem Ausländer gegeben werden, der nich zuvor aus dem Bürgerverbande des fremden Staates entlassen worden ist."

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KV 1850 Art. 007
Politisches Stimm- und Bürgerrecht
05.05.1850-26.10.1850
"Jeder übt sein politisches Stimm- und Bürgerrecht da aus, wo er gesetzlich niedergelassen ist. Niemand kann sein Bürgerrecht zugleich an mehr als einem Orte ausüben.
Kein Bürger kann seines wirklichen Bürgerrechtes verlustig werden, mit Vorbehalt der gesetzlichen Erneuerung für solche, die anderswo ihr Bürgerrecht ausüben."

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KV 1850 Art. 007 (Änderung vom 27.10.1850)
Politisches Stimm- und Bürgerrecht
27.10.1850-05.05.1888
«Jeder übt sein politisches Stimm- und Bürgerrecht da aus, wo er gesetzlich niedergelassen ist. Niemand kann sein Bürgerrecht zugleich an mehr als einem Orte ausüben.»
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KV 1850 Art. 008
Staatsbürgerliche Rechte, Rechtsgleichheit
05.05.1850-05.05.1888
"Alle Kantonsbürger haben gleiche staatbürgerliche Rechte. Es gibt keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte, weder des Orts, der Geburt, noch der Familien der Personen.
Alle Kantonseinwohner, welche Schweizerbürger sind, sind vor dem Gesetze gleich."

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KV 1850 Art. 009
Niederlassungsfreiheit
05.05.1850-26.10.1850
"Jeder unbescholtene, aufrechtstehende Kantonsbürger kann sich nach den Bestimmungen des Gesetzes überall im Kanton niederlassen und da Handel und Gewerbe treiben.
Der freie Handel und Verkehr im ganzen Kanton und vor und nach jedem andern Schweizerkantone ist gewährleistet, mit Vorbehalt bestehender Polizeigesetze. Das gleiche Recht des freien Handels und Verkehres, die der freien Niederlassung, nach Inhalt diessfälliger gesetzlicher Bestimmungen, ist auch allen Schweizerbürgern einer anerkannten christlichen Konfession gewährt."

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KV 1850 Art. 009 (Änderung vom 27.10.1850)
Niederlassungsfreiheit
27.10.1850-05.05.1888
«Jeder unbescholtene, ausfechtstehende Kantonsbürger , oder Schweizerbürger, der einer der christlichen Konfessionen angehört, kann sich nach den Bestimmungen des Gesetzes überall im Kantone niederlassen.
Der freie Handel und Verkehr im ganzen Kantone und von und nach jedem andern Schweizerkantone ist gewährleistet, mit Vorbehalt bestehender Polizeigesetze.»

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KV 1850 Art. 010
Recht der freien Meinungsäusserung
05.05.1850-05.05.1888
"Die freie Meinungsäusserung in Wort, Druck und Schrift ist gewährleistet. Ein Gesetz wird die Bestrafug des Missbauches dieser Freiheit gegen die Wahrheit, Sittlichkeit und Religion bestimmt."
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KV 1850 Art. 011
Petitionsfreiheit, Siebgeschlechterbegehren
05.05.1850-05.05.1888
"Das freie Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder Bürger, jede Gemeinde oder Korporation, einzeln oder mit andern vereint, hat das Recht, dem Landrathe und jeder untern Behörde in anständiger Form Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
Sieben, oder mehr, (resp. die Bezirksgemeinde von Ursern 5) freie in Ehren stehende Bürger von soviel verschiedenen Geschlechtern (Familien-Nmen) mögen auch ihre Begehren an die Kantons- oder Bezirksgemeinden bringen, über Gegenstände, die in deren Kompetenz einschlagen; ja können sogar behufs deren Anbringens dieser Gemeinden verlangen; alles mit Beachtung der nähern gesetzlichen Vorschriften hierüber."

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KV 1850 Art. 012
Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit
05.05.1850-05.05.1888
"Den Bürgern ist das Recht, sich frei in Vereine zu bilden, garantiert, insofern Zweck und Mittel weder rechtswidrig an sich, noch dem Zwecke des Staates und seiner verfassungsmässigen Wirksamkeit zuwieder sind; mit Vorbehalt gesetzlicher Abwehr des Missbrauchs."
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KV 1850 Art. 013
Persönliche Freiheit
05.05.1850-05.05.1888
"Die persönliche Freiheit eines jeden Kantonseinwohners ist gewährleisted. Niemand kann verhaftet oder im Verhafte behalten werden, aussert in den vom Gesetze bestimmten Fällen und auf die vom Gesetze vorgeschriebenen Art."
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KV 1850 Art. 014
Rechtmässiger Richter
05.05.1850-05.05.1888
"Niemand kann seinem verfassugsmässigen ordentlichen Richter entzogen werden Der natürliche, ordentliche Richter eines jeden Kantonseinwohners in Zivil-, wie in Polizei- und Kriminalstraffällen ist derjenige, der verfassungsgemäss seinen Gerichtskreis über den Ort, an welchem derselbe seinen festen Wohnsitz hat, ausdehnt (forum domicilii) vorbehalten die durch den Grundsatz des fori delici und eidgen. Conkordate in Kriminal- und Polizeistraffällen und besondere Verträge in Zivilfällen festgesetzten Ausnahmen.
Vertragsgemässe Schiedgerichte sind damit anerkannt, deren Urteile haben gleiche Rechtskraft, wie die der richterlichen Behörden und sind wie diese zu vollziehen. Aufstellung verfassungswiedriger Gerichte aber ist unter keinen Umständen zulässig."

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KV 1850 Art. 015
Recht vor Gericht
05.05.1850-05.05.1888
"Niemand der eigenen Rechtes ist, kann von irgend einer Behörde gehindert werden, für Verteidigung seiner Privatrechte oder derjenigen seiner Mündel vor die Gerichte zu treten.
Der Richter hat ohne Rücksicht auf Unsichten und Einfluss anderer Staatsbehörden einzig und allein nach seinem Eide und Gewissen abzusprechen."

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KV 1850 Art. 016
Periodische Wahl der Beamten
05.05.1850-05.05.1888
"Keine Staatsanstellung oder Beamtung im Kantone darf auf Lebenszeit Jemanden übertragen werden.
Es darf aber auch vor Ablauf seiner Amtsdauer kein Beamter ohne richterliches Urteil seiner Stelle entsetzt werden. Fälle von Einstellen eines Beamteten werden durchs Gesetz bestimmt.
Alle Wahlumtriebe und Bestechungen (Trölereien) sind verboten. Das Nähere wird das Gesetz enthalten."

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KV 1850 Art. 017
Beeidigung von Beamten
05.05.1850-05.05.1888
"Behörden und Beamtete sind in der Regel zu beeidigen.
Jede Beörde und jeder Beamtete persönlich, sind für ihre getreue Pflichterfüllung Rechenschaft schuldig und können wegen Überschreitung des Gesetzes oder Missbrauch ihrer Amtsgewalt nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Für alles Verwaltungen des Landes, der Bezirke, Korporationen und Gemeinden - vorab des Landesseckelamtes - ist offene Rechnngsablage an ihre Kommittenten oder zuständigen Behörden nach näherer Bestimmung einschlägiger Gesetze - vorgeschrieben."

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KV 1850 Art. 018
Amtszwang
05.05.1850-05.05.1888
"Jeder Wahlfähige ist pflichtig jede Beamtung, die durch unmittelbre Dorfswahl (von Kantons, Bezirks- oder Dorfgemeinden) oder vom Landrathe ihm übertragen wird, nach näherer Vorschrift des Gesetes über den Amtszwang, anzunehmen, und wenigstens eine volle Amtsdauer zu verleben Das Gesetz hat aber die Wiederholung solch gezwungener Amtsdauer auf ein billiges Maximum und zu zweckmässiger Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden, zu beschränken."
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KV 1850 Art. 019
Allgemeine Wehrpflicht
05.05.1850-05.05.1888
"Jeder Bürger (Landmann) und jeder im Kanton wohnende schweizer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verteidigung des Vaterlandes und zu daherigem Militärdienste verpflichtet."
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KV 1850 Art. 020
Beachtung der öffentlichen Ordnung
05.05.1850-05.05.1888
"So ist auch jeder Bürger (Landmann) und Niedergelassene nach Inhalt des hierum ausgesetzten Landes- oder Hintersässen-Eides zu Beachtung des verfassungsgemässen Ordnung und Förderung des Nutzens und der Ehre des Landes verpflichtet."
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KV 1850 Art. 021
Staatsausgaben
05.05.1850-26.10.1888
"Die Deckung des Staatsausgaben, insoweit das Staatsvermgen dazu nicht ausreicht, geschieht theils durch indirekte Staatsabgaben, Zölle und Regalien, theils durch direkte Landsteuern. Der Grundsatz der Gleichheit in Fragung der direkten und indirekten Steuern ist ausgesprochen.
Das Nähere bestimmt das Gesetz, welches bei Besteurung des Kirchen- und Armengutes billige Rücksicht nehmen wird.
Durch die Bezirke und die Gemeinden dürfen sich freiwillig duch Mehrheitsbeschluss zur Erreichung von Bezirks- oder Gemeindszwecken besteuern; solche Selbstbesteurungen bedürfen aber der Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde."

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KV 1850 Art. 021 (Änderung vom 27.10.1850)
Staatsausgaben
27.10.1850-05.05.1888
«Die Deckung der Staatsausgaben, insoweit das Staatsvermögen dazu nicht ausreicht, geschieht theils durch indirekte Staatsabgaben, Zollentschädigungen und Regalien, theils durch direkte Landsteuern. Der Grundsatz der Gleichheit in Tragung der direkten und indirekten Steuern ist ausgesprochen.
Das Nähere bestimmt das Gesetz, welches bei Besteurung des Kirchen- und Armengutes billige Rücksicht nehmen wird.
Auch die Bezirke und die Gemeinden dürfen sich freiwillig durch Mehrheitsbeschluss zur Erreichung von Bezirks- oder Gemeindszwecken besteuern; solche Selbstbesteurungen bedürfen aber der Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde.»

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KV 1850 Art. 022
Gewährleistung der Unverletzlichkeit des Eigentums
05.05.1850-05.05.1888
"Die Unverletzlichkeit des Eigetums ist gewährleistet.
Jedem Bezirke, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen oder weltlichen Korporation bleibt auch die stiftungs- und die gesetzmässige Benutzung und die Befugniss, die Art und Weise der Verwaltung ihrer Güter zu bestimmen und diese zu besorgen, zugesichert; jedoch unter Vorbehalt der Oberaufsicht des Staates.
Für Abtretungen des Eigentums, die das öffentliche Wohl erfordert, soll der Staat volle Entschädigung leisten; wenn diese streitig wird, entscheiden die Gerichte."

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KV 1850 Art. 023
Allmenden, Korporationsgut
05.05.1850-26.10.1850
"Die Allmenden und das übrige Bezirksvermögen werden den zwei bisherigen Gemeinwesen oder Bezirken (Uri und Ursern) als reines Korporationsgut ohne irgend welche Hoheits- oder Staatsansprüche des kantons zu freier Verfügung ausgeschieden.
Eine besonder von den beiden Bezirken und der Kantonalbehörden zu je 3 Mitgliedern zu bezeichnende, somit in 9 Personen bestehende Kommission wird die definitive Auscheidung des Bezirks- vom Staatsgute nach dem ausgestellten Grundsatze bereinigen und urkundlch vollziehen.
Geldbussen von Vergehen gegen Kantonalgesetze fallen in die Kantonskasse, solche von Vergehen gegen Bezirksverordnungen, in die Bezirkskasse."

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KV 1850 Art. 023 (Änderung vom 27.10.1850)
Allmenden, Korporationsgut
27.10.1850-05.05.1888
«Die Allmenden und das übrige Bezirksvermögen werden den zwei bisherigen Gemeinwesen oder Bezirken (Uri und Ursern) als reines Korporationsgut ohne irgendwelche Hoheits- oder Staatsansprüche des Kantons zu freier Verfügung ausgeschieden.
Eine besondere, von den beiden Bezirken und der Kantonalbehörde zu je 3 Mitgliedern zu bezeichnende, somit in 9 Personen bestehende Kommission wird die definitive Ausscheidung des Eigenthums der beiden Bezirke unter sich, und vom Staatsgute bereinigen, und urkundlich vollziehen.
Über etwaige, bei der Ausscheidung entstehende Streitfälle entscheiden die Gerichte, gemäß Artikel 14, 15 und 27 der Kantonsverfassung.
Geldbussen von Vergehen gegen Kantonalgesetze fallen in die Kantonskasse, solche von Vergehen gegen Bezirksverordnungen, in die Bezirkskasse.»

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KV 1850 Art. 024
Beamtengehälter
05.05.1850-05.05.1888
"Der Staat (Kanton) bezahlt keinen Beamteten und Angestellten Gehalt und Taggelder aus der Kantonskasse; jeder Bezirk den Seinigen aus der Bezirkskasse. Gemeindebeamtete haben in der Regel unentgeltlich ihre Beamtungen zu tragen."
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KV 1850 Art. 025
Unterhalt der Kantonsstrassen
05.05.1850-26.10.1850
"Jedem Bezirke liegt die Pflicht des Baues und Unterhaltens der innert seinem Genzen befindlichen Haupt- und Nebenstrassen stammt dazu gehörigen Brüchen und Wuhren ob.
Der Staat übt hierüber die Oberaufsicht, ertheilet die hierzu nothwendigen Weisungen, und wird, im Falle derselben nicht Gengüge geleistet wird, das Befohlene auf eretutorischem Wege bewerkstelligen lassen.
Sollte der Kanton wegen schlechten Strassenunterhalts in einem Bezirke zu Schaden komen, so hat der betreffende Bezirk die daherigen Nachteild ausschliesslich zu tragen.
In Bezung der Strassen und öffentlichen Gebäude, die bisher kantonal waren, verbleibt es beim bisherigen Verhältnisse."

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KV 1850 Art. 025 (Änderung vom 27.10.1850)
Unterhalt der Kantonsstrassen
27.10.1850-05.05.1888
«Der Staat (Kanton) besorget gegen Bezug der Zollentschädigungen den Bau und Unterhalt der großen Land- und Trausitstrassen (Kantonsstrassen) und der dazu gehörigen Brücken und Uferbauten, sowie auch der Kantonsgebäude.
Andere Nebenstraßen sammt dazu gehörigen Brücken übernehmen die betreffenden Bezirke und Gemeinden wie bisher unter Oberaufsicht des Staates.»

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KV 1850 Art. 026
Oberaufsicht über das Vormundschafts- und Armenwesen
05.05.1850-05.05.1888
"Der Staat führ die Oberaufsicht über das Vormundschafts- und Armenwesen und überwacht durch die Kantonalbehörden die den betreffenden Bezirksräthen und Gemeinden zustehende Besorgung derselben."
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KV 1850 Art. 027
Gewaltentrennung
05.05.1850-05.05.1888
"Im Gerichtsfache hat die Regierungs- oder Exekutiv-Gewalt bloss die Vollziehung der rechtskräftigen Urteile der betreffenden Gerichtsstellen des Kantons (sowie in Zivilfällen auch aller andern zuständigen Gerichtsbehörden der kantone und der Eidgenossenschaft) zu besorgen.
Im Übrigen ist der Grundsatz der Trennung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt, sowohl in personeller als materieller Beziehung aufgestellt.
Kein Mitglied des Regierungsrathes, als Hautvollziehungsbehörde, kann demnach zugleich Mitglied einer richterlichen Behörde sein.
Die Entscheidung aller Rechtsfragen ist an die Gerichte gewiesen; namentlich ist auch die Strafrechtspflege der richterlichen Gewalt übetragen.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen der richterlichen und vollziehenden Gewalt entscheidet der Landrat.
Ein Ausstandsgesetz wird übrigens verhüten, dass nie ein Mitglied, das in irgend einer höhern oder untergeordneten Behörde an einer vollziehenden oder administrativen Schlussnahme Teil genommen hat., auch an einem richterlichen Entscheide über den gleichen Gegenstand Theil nehmen können und so umgekehrt.
Das gleiche Gesetz wird auch den Ausstand wegen Verwandschaft und Betheiligung in allen Behörden bestimmen."

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KV 1850 Art. 028
Öffentlichkeit der Landratsverhandlungen
05.05.1850-05.05.1888
"Die Öffentlichkeit der Berathungen des Landrates, sowie der Verhandlungen vor den Gerichten (mit Ausschuss der Fällung des Urteiles) ist im Grundsatze ausgespochen, das Gesetz wird die weitern Ausnahmen bestimmen."
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KV 1850 Art. 029
Verwandschaftliche Amtsbeschränkungen
05.05.1850-05.05.1888
Weder in der vollziehenden Behörde (Regierungsrath) noch in irgend einer richterlihcen Behörde dürfen zugleich Vater und Sohn, zwei Brüder, Schwiegervater und Schwiegersohn, Mitglieder sein. Das gleiche gilt auch zwischen Präsident und Schreiber dieser Behörden, sowie bei Gesandschaften."
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KV 1850 Art. 030
Bezirke
05.05.1850-05.05.1888
"Der Kanton Uri ist in zwei Bezirke und diese in politische Gemeinden eingeteilt."
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KV 1850 Art. 031
Gemeinden
05.05.1850-05.05.1888
"Die zwei Bezirke des Kantons sind:

a. der Bezirk Uri mit 16 politischen Gemeinden, als:

1. Altdorf,
2. Bürglen,
3. Silenen,
4. Schattdorf,
5. Spiringen,
6. Erstfeld,
7. Wassen mit seinen Filialen, Meien, Göschenen und Göschneralp,
8. Seelisberg,
9. Attinghausen,
10. Seedorf,
11. Sisikon,
12. Isenthal,
13. Flüelen,
14. Unterschächen,
15. Gurtnellen,
16. Bauen.

Bezirrkshauptort und Sitz de Bezirksbehörden: Altdorf.

b. Der Bezirk Ursern bildet nur eine politische Gemeinde - das Tal Ursern - mit seinen 4 in gewissen Lokal- und Dorfverwaltungs-Sachen getrennten Dorfschaften: Andermatt, Hospenthal, Realp und Zumdorf.
Bezirkshauptort und Sitz der Bezirksbehörden: Andermatt"

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KV 1850 Art. 032
Hauptort
05.05.1850-05.05.1888
Altdorf ist Hauptort des Kantons und der Sitz sämtlicher Kantonsbehörden.
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KV 1850 Art. 033
Staatsbehörden
05.05.1850-05.05.1888
"Die Staatbehörden theilen sich in:

A. Kantonsbehörden,
B. Bezirksbehörden,
C. Gemeindsbehörden,
und diese wieder in:
I. gesetzgebende,
II. vollziehende und
III. richterliche Behörden oder Gewalten.

A. Kantonsbehörden sind:
I. Gesetzgebende.
a. Die Landsgemeinde.
b. Der Landrath.

II. Vollziehende.
c. der Regierungsrath.
d. Die dem Regierungsrahte zu Versorgung der Administration untergeordneten Vewaltungskommissionen.
e. Die dem Regierungsrathe nebengeordneten Verwaltungsräthe.

III. Richterliche.
f. Das Kantonsgericht.
g. Das Kriminalgericht.

B. Bezirksbehörden:.
a Bezirksgemeinde.
b. Bezirksrath (mit untergeordneten Kommissionen.)
c. Bezirksgericht.
d. Wuhrgericht.
e. Bezirkarmenpflege.
C. Gemeindsbehörden.

a. Dorf- und Kirchgemeinden
b. Gemeindräthe (Dorfgerichte).
c. Kirchenräthe.
d. Gemeindsarmenpflege.

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KV 1850 Art. 034
Landsgemeinde, Souveränitätsrecht
05.05.1850-05.05.1888
"Die oberste souveräne und gesetzgebenden Gewalt ist die Landsgemeinde.
An dieser übt das Volk unmittelbar sein Souveränitätsrecht aus."

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KV 1850 Art. 035
Landsgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Für die Aufgabe seiner Stimme an der Landsgemeinde (innert den gesetzlichen Formen und Schranken jedoch) ist das Volk, jeder Stimmberechtigte insbesondere nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich. Was da die Mehrheit beschliesst, ist Gesetz des ganzen Kantons."
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KV 1850 Art. 036
Landsgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Richtschnur der Landsgemeinde - der gesetzgebenden Gewalt - sei jedoch nicht unbedingte Schranken. Lose Willkühr, nicht die Gewalt des Stärkern, sondern das Recht und die nur damit vereinbarliche Staatwohlfahrt. Das Volk verpflichtet sich zu diesem Grundsatze durch den jährlich zu schwördenden Landsgemeinde-Eid.
Das Nähere über Einleitung, Aufzug, Führung, Geschäftsordnung, Haltung und Leitung des Landes- (und resp. Bezirks-) Gemeinden wird das Gesetz mit Zugrundlage bisheriger Übung bestimmen."

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KV 1850 Art. 037
Landsgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Was von der Landsgemeinde oder den Landsleuten mit Mehrheit erkennt wird, ist Gesetz und soll nachgelebt werden. Glaubt sich Jemand dagegen zu beschweren, so ist ihm zu gestatten, neuerdings unter den gesetzlichen Formen vor dieser Behörde zu treten, um keine Vorstellung anzubringen.
Sollte jemand an seinem habenden besondern Privateigentuhm durch einen Landsgemeindebeschluss sich gekränkt, oder in seinen Privatrechtsamen dadurch benachteiliget finden, so mag gegen den Beschluss Recht dargeschlagen werden So mag auch gegen solche, Privatrechte kränkende Begehren von VII Geschlechtern Recht dargeschlagen werden.
Solchem Rechtdarschlagen ungeachtet fährt zwar die Landsgemeinde in ihren Berathungen und Beschlüssen, dem Rechten unvorgreiflich, fort.
Der Richter wird dann (unabhängig von neuen Ladgemeindebeschluss) die Rechtsfrage zwischen Dorf und dem Rechtsdarschlagenden nach Eid und Gewissen entscheiden.

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KV 1850 Art. 038
Landsgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Jeder Gegenstand, um vor der Landes- (ober resp. den Bezirks) Gemeinden in Berathung genommen werden zu können, muss entweder vom Landrathe (resp. Bezirksrathe) angetragen, oder von sieben ehrlichen Männern aus soviel verschiedenen Geschlechtern des Landes begehrt werden. Ein solches Begehren muss dem hierfür jährlich im Anfang Aprils zu haltenden Landrathe (für die ordentliche Landesgemeinden) oder einem andern zuvor sich versammelnden Landrahte (für ausserordentliche Landsgemeinden) schriftlich mit namentlicher Angabe der sieben Männer und deren eigener Unterschrift oder persönlicher Vorstellung zur Kenntniss vorgelegt werden, um ein Gutachten darüber der Gemeide vortragen zu können. Alle solche Verhandlugsgegenstände der Gemeinde sollen zuvor wenigstens im Auszug in allen Krichgemeinden bekannt gemacht werden. Auch müssen bei VII Geschechtsbegehren, die 7 Männer an der Gemeinde persönlich sich stellen."
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KV 1850 Art. 039
Landsgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Ordentlicherweise versammelt sich die Landsgemeinde alljährlich am 1. Sonntag im Mai zu Bötzlingen an der Gand; ausserordentlicherweise so oft und wohin der landraht ein solches auszuschreiben für nötig oder gut erachtet.
Wenn währden dem Jahre Männer von 7 (oder mehr) verschiedenen Geschlechtern das Begehren zurBesammlung einer Landsgemeinde an den Landammann stellen, soll er einen Landrath zusammen rufen um zu entscheiden, ob dem Begehren zu entsprechen sei oder nicht. Im entsprechenden Falle, oder wenn sonst eine ausserordentliche Landsgemeinde zusammenzurufen ist, soll solche in alllen Gemeinden des Landes im Anzeig der Berathungsgegenstände ausgkündet, und dann auch sein anderes Geshäft, als wafür die Versammlung ausgeschrieben wird, an derselben verhandelt werden."

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KV 1850 Art. 040
Landsgemeinde
05.05.1850-26.10.1850
"An der Landsgemeinde ist stimmfähig:
a. Jeder Kantonsbürger, des dass 20. Altersjahr erfüllt hat.
b. Jeder, volle 2 Jahre gesetzlich angesessene (niedergelassene) Schweizerbürger einer anerkannten christlichen Konfession.
Von der Stimmfähigkeit sind jedoch ausgeschlossen:
a. Die durch Urtheil Entehrten.
b. Dir durch Urtheil im Aktivbürgerrecht Eingestellten.
c. Die Falliten und Affordanten bis zur gesetzlichen Rebalitation.
d. Anerkannte Gesteskranke und Blödsinnige.
e. Diejenigen, denen der Besuch der Wriths- und Schenkhäuser verboten ist.
Die sub a b und c ihres Aktivbürger- und Stimmrechts-Verlustigen sollen nicht nur an seiner Gemeinds-versammlung mehr stimmmen, sondern dürfen an keiner solchen mehr erscheinen, bei gesetzlicher Strafe."

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KV 1850 Art. 040 (Änderung vom 27.10.1850)
Landsgemeinde
27.10.1850-05.05.1888
«An der Landesgemeinde ist stimmmfähig:
a. Jeder Kantonsbürger, der das 20. Altersjahr erfüllt hat.
b. Jeder, 2 volle Jahre gesetzlich angesessene (niedergelassene) über 20 Jahre alte Schweizerbürger, der in keinem andern Kantone seine politischen Rechte ausübet. Für Stimmgebung in eidgenössischen Angelegenheiten fällt jedoch das Requisit eines zweijährigen Ansitzes weg.
Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen: a. Die durch Urtheil Entehrten.
b. Die durch Urtheil im Aktivbürgerrecht Eingestellten.
c. Die Falliten und Akkordanten bis zur gesetzlichen Rehabilitation.
d. Anerkannte Geisteskranke und Blödsinnige.
e. Diejenigen, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verbothen ist. Die sub a b und c ihres Aktivbürger- und Stimmrechtes Verlustigen sollen nicht nur an keiner Gemeindsversammlung mehr stimmen, sondern dürfen an keiner solchen mehr erscheinen, bei gesetzlicher Strafe.»

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KV 1850 Art. 041
Landsgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Alle stimmfähigen Bürger sind auch zu allen Beamtungen wahlfühig, insofern sie die zu denselben nöthige Befähigung besitzen."
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KV 1850 Art. 042
Landsgemeinde
05.05.1850-26.10.1850
"In der alleinigen Befugnis der obersten souveränen Gewalt des Staates - der Landsgemeinde - liegt:
a. Die Festsetzung der Staatsverfassung und deren Abänderung oder Revision.
Ihr allein steht zu, und zwar jederzeit (nach gehöriger Vorberatung ud Auskündung, siehe Ar. 38 und 39) die Verfassung theilweis oder ganz abzuändern.
Im Falle eine ganze Abänderung (Totalrevision) beschlossen wird, muss solche durch eine von der landgemeinde zu bezeichende Behörde vorberathen werden und es kann dann erst auf deren Vorschlag hin an einer spätern Gemeinde die neu Verfassung angenommen werden und ins Leben treten. einer Totalrevision der Verfassung folgt immer auch eine Totalerneuerung der Wahlen.
b. Jede Abänderung des eidgenössischen Bundes, wichtiger Staatsverträge oder Verkommnisse müssen der Landsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
c. Vermehrung oder Einführung neuer indirekter Steuern, insbesondere aber die Erhebung direkter allgemeiner Landsteuern zu beschliessen, steht ihr allein zu.
d. Abtretung, Verzichtleistung, oder Reduktion von Zöllen und Transitgebühren und wichtigen Ladrechten, sowie alle ähnlichen wichtigen Gegenstände hat nur die Landsgemeinde (insofern diessfalls ihre Rechte nicht an Bund abgetreten sind) zu erkennen.
e. Staatsanleihen bedürfen ihrer Erlaubniss."

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KV 1850 Art. 042 (Änderung vom 27.10.1850)
Landsgemeinde
27.10.1850-05.05.1888
«In der alleinigen Befugniss der obersten souveränen Gewalt des Staates — der Landesgemeinde — liegt:
a. Die Festsetzung der Staatsverfassung und deren Abänderung oder Revision.
Ihr allein steht zu, und zwar jederzeit (nach gehöriger Vorberathung und Auskündigung, siehe Art. 38 und 39) die Verfassung theilweise oder ganz abzuändern.
Im Falle eine ganze Abänderung (Totalrevision) beschlossen wird, muss solche durch eine von der Landesgemeinde zu bezeichnende Behörde vorberathen werden und es kann dann erst auf deren Vorschlag hin an einer spätern Gemeinde die neue Verfassung angenommen werden und ins Leben treten. Einer Totalrevision der Verfassung folgt immer auch eine Totalerneuerung der Wahlen.
b. Jede Abänderung des eidgenössischen Bundes, wichtigere Staatsverträge oder Verkommnisse müssen der Landesgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
c. Vermehrung oder Einführung neuer indirekter Steuern, insbesondere aber die Erhebung direkter allgemeiner Landsteuern zu beschließen, steht ihr allein zu.
d. Abtretung oder Verzichtleistung von wichtigen Landesrechten, sowie alle ähnlichen wichtigen Gegenstände hat nur die Landesgemeinde zu erkennen.
e. Staatsanleihen bedürfen ihrer Erlaubniss.»

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KV 1850 Art. 043 (Änderung vom 27.10.1850)
Landrat
27.10.1850-05.05.1888
«In der Befugniss der Landesgemeinde liegt ferner:
a. Die gesammte Gesetzgebung, insofern dass alle dauernden Gesetze von ihr genehmiget werden müssen, sowie sie auch ihr vorgetragene Gesetzesvorschläge annehmen, abändern, oder verwerfen oder alte Gesetze aufheben mag.
b. Privilegien und wichtigere Gnadenertheilungen.
c. Ertheilung von Kantonsbürgerrechten.
d. Bestimmung der Tag- oder Sitzgelder aller Kantonsbehörden und der Gehalte aller von ihr angestellten Beamteten.
e. Endlich nachstehende Wahlen:
1) des Landammanns auf 1 Jahr, mit gewöhnlich zweijähriger Amtsdauer,
2) des Landesstatthalters, dito,
3) des Pannerherrn,
4) des Landeshauptmanns,
5) des Landesseckelmeisters auf 1 Jahr, mit gewöhnlich 4jähriger Amtsdauer,
6) des Bauherrn,
7) des Kantonsgerichtspräsidenten,
8) der übrigen 5 Mitglieder ins Kantonsgericht,
9) ihrer Suppleanten,
10) des Abgeordneten in Nationalrath auf 3 Jahre,
11) der Ständeräthe auf 1 Jahr,
12) der Landschreiber nach vorangegangener Prüfung,
13) der Kantonsfürsprechen nachvorangegangener Prüfung,
14) des Grossweibels,
15) zweier Läufer,
16) des Waagmeisters,
Die Wahlen aller obbenannten Beamtungen, bei denen nichts anderes festgesetzt ist, geschehen auf vierjährige Dauer.»

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KV 1850 Art. 043
Landrat
05.05.1850-26.10.1850
"In der Befugnis der Landsgemeinde liegt ferner:
a. Die gesammte Gesetzgebung insofern das alle dauernden Gesetze von ihr genehmigt werden müssen, sowie sie auch ihr vorgeragene Gesetzesvorschläge annhemen, abändern oder verwerfen, oder alte Gesetze aufheben mag.
b. Anordnung von Gesandschaften auf eidgen. Lage oder in die Bundesbehörden.
c. Allfällige Instruktions-Ertheilung an solche, soweit zulässig.
d. Privilegien- und wichtigere Gnadenertheilungen.
e. Ertheiung von Kantonsbürgerrechten.
f. Bestimmung der Tag- oder Sitzgelder aller Kantonsbehörden und der Gehalte aller von ihr angestellten Beamteten.
g. Endlich nachstehende Wahlen:
1) Des Landammanns auf 1 Jahr, mit gewöhnlich zweijähriger Amtsdauer,
2) Des Landesstatthalters dito,
3) Des Bannerherrn,
4) Des Landeshauptmanns,
5) des Landesseckelmeisters auf 1 Jahr mit gewönlich 4 jähriger Amtsdauer,
6) des Bauherrn,
7) des Kantonsgerichtspräsidenten,
8) der übrigen 5 Mitglieder ins Kantonsgericht,
9) ihrer Suppleanten,
10) des Abgeordneten in Nationalrath auf 3 Jahre,
11) der Ständerathe auf 1 Jahr,
12) der Landschreiber anch vorangegangener Prüfung,
13) der Kantonsfürsprecher nach vorangegangener Prüfung,
14) Des Grossweibels,
15) zweier Läufer,
16) des Waagmeisters,
Die Wahlen aller obbenannten Beamtungen, bei denen nicht anderes festgesetzt ist, geschehn auf vierjährige Dauer."

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KV 1850 Art. 044
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Landrath besteht aus dem Landammann als dessen President, dem Landesstatthalter als dessen Vizepresident, den übrigen 4 vorsitzenden Regierungsmittgliedern, dem Presidenten des Kantonsgerichtes und (nach de letzten Volkszählug aus 47) von den Gemeinden nach ihrer Volkszahl gewählten Mitgliedern, im Verhältniss von je einem Mitglied auf 300 Seelen, wobei eine Überzhl von 150 Seelen zur Wahl eines Mitgliedes berechtigt. Je die letzte amtliche Volkszählung wird als Grundlage angenommen.
Es wählt demnach nach des Volkszählung von 1837:
Die Gemeinde Altdorf 6 Miglieder für 1903 Seelen.
Die Gemeinde Bürglen 4 Miglieder für 1215 Seelen.
Die Gemeinde Silenen 5 Miglieder für 1500 Seelen.
Die Gemeinde Schattdorf 3 Miglieder für 764 Seelen.
Die Gemeinde Spiringen 3 Miglieder für 857 Seelen.
Die Gemeinde Erstfeld 3 Miglieder für 847 Seelen.
Die Gemeinde Wassen 4 Miglieder für 1251 Seelen.
Die Gemeinde Seelisberg 2 Miglieder für 545 Seelen.
Die Gemeinde Attinghausen 2 Miglieder für 507 Seelen.
Die Gemeinde Seedorf 1 Miglieder für 384 Seelen.
Die Gemeinde Sisikon 1 Miglieder für 207 Seelen.
Die Gemeinde Isenthal 2 Miglieder für 472 Seelen.
Die Gemeinde Flüelen 2 Miglieder für 599 Seelen.
Die Gemeinde Unterschächen 2 Miglieder für 485 Seelen.
Die Gemeinde Gurtnellen 2 Miglieder für 615 Seelen.
Die Gemeinde Bauen 1 Miglieder für 162 Seelen.
Die Gemeinde Ursern 4 Miglieder für 1206 Seelen.
Total 47 Mitglieder für 13519 Seelen.
Wassen soll seine Landräthe auf die Filialen so vertheilen, dass wenigstens auf jede der Filialen Meien und Göschenen, sammt Göschneralp, ein Landrath kömmt.
So ist auch bei Ursern wenigstens ein Landrathsmitglied von Hospenthal und ein solches von Realp oder Zumdorf zu nehmen."

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KV 1850 Art. 045
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Je nach 4 Jahren findet eine Totalerneuerung des Landrathes sammethaft statt, mit Ausnahme des Regierungsmitglieder, welche mit ihrem Austritt au der Regierung jeweilen auch aus dem Landrathe treten und darin durch ihre nachfolger in jender ersetzt werden.
Wenn die Stelle eines Landrathsmitgliedes während der Amtsdauer durch Lob oder andere Umstände erledigt wird, so sll dieselbe durch Tod oder andere Umstände erledigt wird, so soll dieselber duch die betreffende Wahlbehörde vorschriftsgemäss sogleich wieder besetzt werden. Entlassung einezelner Mitglieder bei besonderer Begründung, sowie Entlassung aller andern von ihmm gewählten Beamteten, steht nur dem Landrathe zu.
Am ersten Sonn- oder Festtag darauf soll dann die Gemeinde für die Wahl des Landrathes ausgerufen und am zweiten Sonn- oder Festtag darauf abgehalten werden. In Betreff der Stimmfähigkeit und Abstimmung ist dabei laut Gesetz zu verfahren. Bei Totalerneuerungen ist die Wahl am ersten Sonn- oder Ferertag nach der Bezirksgemeinde vorzunehmen."

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KV 1850 Art. 046
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Jedes Mitglied hat besonders das wahre, dem Recht gemässe Interesse und die Wohlfahrt des Kantons im Auge zu behalten, und darnach und seinem Eide gemäss, oder Instruktion von Gemeinden oder Bezirken - welche unzulässig sind - seine Stimmgebung zu richten.
Zum fleissigen Erscheinen auf jeden Versammlungsruf ist es eidlich verpflichtet, widrigenfalls einer angemessenen Strafe dieser Behörde selbst unterworfen."

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KV 1850 Art. 047
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Landrath ist die stellvertretend-gesetzgebene Gewalt. Als solche übt er die Initative in der Gesetzgebung, aller Gesetzvorschläge kommen von ihm oder durch ihn (siehe Art. 38 und 39) und mit seinem Gutachten begleitet an die Landsgemeinde.
In bringenden Fällen erlässt er von sich aus die nöthigfindenden Gesetze und lässt sie promulgiren, (veröffentlichen) und es muss denselben gleich, als wären sie von der Landsgemeinde selbst ausgegangen, bis zur nächsten ordentlichen, oder zudiesem Zecke auserordentlich versammelten Landsgemeinde von jedermnn nahgelegt werden. Solche Gesetze, vom Landrathe erlassen, erhalten aber erst dannzumal bleibende Kraft, wenn sie der Landsgemeinde angezeigt und von derselben genehmigt worden sind.
Ebenso ist der Landraht auch der kompetente Interpretator - Ausleber - der Gesetze, und legt daher in vorkommenden Fällen die Gesetze aus ober erläutert sie durch zweckmässige Zusätze und Verordnungen, jedoch nie in Anwendung auf einen einzelnen bereits vor den Gerichten anbändig gemachten Rechtsfall. Dem gemäss ist er es auch, dem der Entscheid bei allen Kompetenzfragen zwischen den verschiedenen Behörden zukommt.
Er ist der Stellvertreter des Souveräns - der obersten Gewalt - (Landesgemeinde) in Ertheilung von Instruktionen an Abgeordnete, Abschluss von Verträgen und Konkordaten etc., in minder wichtigen Fällen, die nicht der Kompetenz der Landsgemeinde vorbehalten sind, oder auch selbst in diesen, wo er dafür von jener besondere oder allgemeine Vollmachten erhalten hat."

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KV 1850 Art. 048
Landrat
05.05.1850-26.10.1850
"Er überwacht als solcher auch die gesammte Verwaltung und die vollziehende Regierungsgewalt; er bezeichnet und ertheilt derselben und ihren Kommissionen die angemessenen Kompetenzen und Instruktionen, ordnet die Organisation der verschiedenen Verwaltungsbehörden, für das Militär- , Finanz-, Bank-, Bau-, Justiz-, Polizei, (neben Sittenordnung) Vormundschafts- und Armenwesen innert dden Schranken der von der obersten Gewalt erlassenen Gesetze, und erlässt die daherigen Vorschriften und Reglemente; er führt auch die Oberaufsicht über das Kantonsgericht, und wählt oder ergänzt die Kommissionen, untergeordneten Verwaltungen und die Direktoren und Presidenten der verschiedenen Verwaltungszweige."
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KV 1850 Art. 048 (Änderung vom 27.10.1850)
Landrat
27.10.1850-05.05.1888
«Der Landrath überwacht als solcher auch die gesammte Verwaltung und die vollziehende Regierungsgewalt; er bezeichnet und ertheilt derselben und ihren Kommissionen die angemessenen Kompetenzen Verwaltungsbehörden, für das Militär-, Finanz-, Pass-, Bau-, Polizei-, Vormundschafts- und Armenwesen, innert den Schranken der von der obersten Gewalt erlassenen Gesetze, und erlässt die daherigen Vorschriften und Reglemente; er führt auch die Oberaufsicht über das Kantonsgericht, und wählt oder ergänzt die Kommissionen, untergeordneten Verwaltungen und die Direktoren und Presidenten der verschiedenen Verwaltungszweige.»
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KV 1850 Art. 049
Kantomsrechnung vor Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Er nimmt alljährlich einen Voranschlag (Büdget) der Einnahmen und Ausgaben des Staates, untersucht die alljährlich ihm abzulegenden Staats- (oder Landes) Rechnungen, durch eine Kommission, und ertheilt denselben nach Richtigfinden seine Genehmigung und lässt davon eine, alle die verschiedenen Rechnungszweige und den Staat berührenden Verwaltungen umfassende Übersicht durch den Druck dem Dorfe zur Kentniss bringen.
Er sorgt, dass alle den Staat berührenden Verwaltungsrechnungen alljährlich gehörig abgelegt und geprüft werden und die vorschriftsgemässen Kautionsleistungen erfolgen. Er vernimmt auch jährlich die Relationen der Kolster-Kastenvögte über deren Rechnungen und verfügt Namens der Staates über die nach Art. 4 der Staatsgenehmigung unterlegten Begehren der Klöster; der Einwilligung ihrer geistlichen Oberbehörden unvorgreiflich.
Ihm müssen die von Gemeinden oder Bezirken dekretierten Selbstbesteurungen (Art. 21) zur Genehmigung vorgelegt werden."

> Nähere Bestimmungen (LB UR (1864) Bd VI a S. 061)

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KV 1850 Art. 050
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Landrath lässt sich alljährlich allgemeine; aber so oft es ihmm beliebt, besondere Berichte über die gesammte Staatsverwaltung, über die Rechtspflege und über die Vollziehung der Gesetze, sowie über die Bundesangelegenheiten und den diplomatischen Verkehr mmit andern Kantonen oder dem Auslande erstatten und Rechenschaft ablegen. Sowohl der Regierungsraht als das Kantonsgericht sind dem Landrathe verantwortlich; ersterer soll in wichtigern Fällen seine Weisungen einholen.
Wegen Verletzung der Vefassung und der Gesetze oder anderer Amtspflichten kann der Landraht den Regierungsraht und die übrigen Verwaltugsbehörden, sowie das kntonsgericht und die diesem untergeordneten Gewalten oder einzelne Mitglieder dieser Behörden in Anklagestand versetzen."

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KV 1850 Art. 051
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Im Landrathe solle nicht mehr als 6 Mitglieder aus dem gleichen Geschlecht sitzen mögen (die Ursener nicht mitgerechnet). Das Nähere hierüber, sowie über den Ausstand wird das Gesetz bestimmen."
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KV 1850 Art. 052
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Jedem eizelnen Mitgliede steht das Recht zu, Vorschläge zu machen oder Gesetze und Beschlüsse in Antrag zu bringen. - Diess mag nach vorheriger Anzeige an den Presidenten, der den Antrag an die Tagesordnung stellen wird, in jeder Sitzung geschehen. Besonders aber soll je auf den Unschuldigen-Kindern-Tag, den 28. Schriftmonat, ein eigener Landraht hierfür gehalten werden, wo jedes Mitglied und jeder der Sitzung heimwohnende Beamtete um allfällige Anträge zu Verbesserungen oder Rügen soll angefragt werden."
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KV 1850 Art. 053
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Begnadigung und Rehabilitation in allen Straffällen, sowie Amnestie auszusprechen, steht dem Landrahte, unter Umständen mit Zuzug der herren MIträthe (siehe nachfolgenden §.) zu. Das Gesetz wird das Nähere bestimmen."
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KV 1850 Art. 054
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Wenn ein Missethäter zum Tode verurtheilt ist, muss, sofern der Verurtheilte es verlangt, sogleich ein zweifacher Landrath einberufen werden, dem das Rcht der Begnadigung und der Umwandlung der Todesstrafe in eine andere Strafe zusteht, um über Begnadigung oder Vollziehung der Todesstrafe zu entscheiden. Der zweifache Landraht wird dadurch gebildet, dass für ein jedes Mitglied des Landrathes auf gleiche Amtsdauer, wie die Mitglieder selbst, ein Mitrath von den betreffenden Gemeinden ernennt wird, für die Regierungsglieder aber vom Landrathe. Der gleiche zweifache Landrath hat auch in politischen Straffällen, wenn vom Verurtheilten Amnestie oder Begnadigung begehrt, oder solche von Landrathe selbst in Frage gestellt wird, zu entscheiden, ob dieser Amnestie ertheilt werden soll, ob bedingt oder unbedingt.
Das Gesetz wir das Nähere bestimmen."

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KV 1850 Art. 055
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"So oft ein Truppenaufgebot zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern oder zur Verteidigung nach aussen oder zur Erfüllung von Bundespflichten jeder Art stattfindet, soll sofort der Landrath einberufen werden, welcher die weitern Verfügungen treffen wird, es sei denn dass er für gewisse eventuelle Fälle schon zum Voraus der Regierung Vollmachten und Aufträge gegeben hätte."
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KV 1850 Art. 056
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Landraht ernennt 5 Mitglieder des Regierungsrathes und 5 Mitglieder und deren Suppleanten ins Kantonsgericht, den Präsidenten, die Mitglieder und Suppleanten des Kriminalgerichts; das Verhöramt; die Mitglieder und die Presidenten aller Verwaltungskommissionen; die Abgeordneten zu Konferenzen und Unterhandlungen (deren Instruktionsgenehmigung ihm auch obliegt); die betreffenden Mitglieder in der Erziehungs- und Diözesanrath; den Bauinspektor; den Salzdirektor; den Zeugherrn; den Archivar; den Staatsanwalt; den Kantonskriegskommissär; und alle Finanz-Polizei-Bau und Passbeamteten (insofern er die Ernennung untergeordneter Beamteter letzterer Klasse nicht den betreffenden Kommissionen zu übertragen für gut findet).
Er kann nach seinem Gutfinden zu besondern Geschäftszweigen oder Berathungs-Gegenständen, oder Untersuch- und Berichterstattungen ausser benannten Behörden noch andere Komissionen niedesetzte und ernennen.
Er ernennt auf den Vorschlag der Militärskommission, die Kommandanten der Milizen, die Stabsoffiziere und den Oberinstruktor.

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KV 1850 Art. 057
Landrat
05.05.1850-05.05.1888
Der Landraht vesammelt sich ordentlicherweise 3 Mal des Jahres. Ein Mal im Mai, wo die Beeidigung der Mitglieder (zumal der neuen) , die Besetzung der Kommissionen etc. und die Rechnungs- und Verwaltungsprüfungen vorzunehmen sind; dann Ende Christmonats (28) um die Vorschläge zu Verbesserungen etc. anzuhören, und endlich Anfangs April, wo die Vorschläge und die VII Geschlechtsbegehren an die Landsgemeinde und das Zirkular für dieselbe zu berathen sind.
Ausserordentlicher Weise tirtt derselbe zusammen:
a. Wenn es der Regierungsraht verlangt.
b. Wenn es 7 Mitglieder des Landrathes verlangen.
c. Wenn der President, von sich aus es für nöthg findet.
d. Wenn die in der Verfassung vorgesehenen Fälle Art. 11, 39, 55 eintreten.
Die Einberufung des Landrathes geschieht durch den Presidenten mittels eines Traktanden-Zirkulars.
Ein Reglement wird die Tagesordnung und den Geschäftsgange etc. näher bestimmen

> Nähere Bestimmungen (LB UR (1864) Bd VI a S. 061).

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KV 1850 Art. 058
Regierungsrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Regierungsraht, bestehend aus dem Landammann, Landesstatthalter, Bannerherrn, Landeshauptmann, Landesseckelmeister und Bauherrn, neben andern 5 vom Landrahte aus seiner Mitte erwählten Regierungsräthen, zusammen aus 11 Mitgliedern, ist unter Oberaufsicht des Landrathes mit Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatverwaltung in allen ihren Zweigen beauftragt.
In demselen sollen die 5 Hauptlandestheile, nemlich Ursern, das Reusthal ( mit den Gemeinden Wassen, Silenen und Gurtnellen), das Schächenthal (mit Spiringen, Unterschächen und Bürgeln), die Seegemeinden (Flüelen, Sisikon, Seelisberg, Bauen, Isenthal und Seedorf) und die Bodengemeinden (Altdorf, Schattdorf, Erstfeld und Attinghausen) wenigstens durch 1 Mitglied representirt sein."

> Erläuterung des Art. 58 KV (LB UR (1864) Bd VI a S. 052-053)

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KV 1850 Art. 059
Regierungsrat
05.05.1850-05.05.1888
"Die Amtsdauer ist auf 4 Jahre festgesetzt. Der Austritt der auf 4 Jahre gewählten Mitlieder geschieht je zur Hälfte. Zum ersten Mal bestimmt das Loos diejenigen, welche schon nach zwei Jahren austreten sollen. Die Austretenden sind sogleich wieder wählbar.
Wird eine Stelle durch Tod, Entlassung etc. vor Ablauf der Amtsdauer erledigt, so soll sie beim nächsten Zusammentritte der betreffenden Wahlbehörde für die nach übrige Amtsdauer wieder besetzt werden."

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KV 1850 Art. 060
Regierungsrat, Befugnisse
05.05.1850-26.10.1850
"Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. Der Erlass aller zur Vollziehung und Verwaltung näthigen Verodrnungen und Beschlüsse, welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Gesetzen nicht zuwider laufen dürfen.
b. Die Versorgung sämmtlicher Verwaltungszweige, des Militär-, Bau-, Finanz-, Polizei- (und der Sittenordnung) und Transitwesens, des Äussern und Innern.
c. Geschäftsordnung, Oberleitung, Weisungen und Übermachung der Verrichtungen der diesfalls ihm untergeordneten administrativen Kommissionen und Beamteten.
d. Gutachten und Vorschläge zu Gesetzen und andern Beschlüssen an den Landrath, sei es in Folge erhaltenen Aufftrages von diesem oder aus eigenem Antriebe.
e. Er besorgt alle diplomatischen Verbindungen und Korrespondenzen mit den eidgenössischen Bundesbehörden, mir den Kantonen und auswärtigen Behörden nach den Weisungen oder im bekannten Sinn und Weisedes Landrathes; in wichtigern Fällen holt er dessen Weisungen ein.
f. Erledigung der von höhern Behörden ihm zugewiesenen Gegestände.
g. Verantwortliche provisorische Verfügungen in bringenden Fällen.
h. Konkordatsmässige Stellungsbegehren in einfachen Fällen, Bewilligung von Zeugeneinvernahme auf auswärtige Requisition, Visa u. dgl.
i. Unverbindliche Vorschläge zu Ernennung der Presidenten der Kommissionen, am Landrath.
k. Einberurung des Landrathes, so oft er es für nüthig erachtet.
l. Überwachung der Kanzlei und des Archivs.
m. Weisungen und Baufsichtigung der Bezirks-Amänner, seiner Vollziehungsbeamteten.
n. Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern und der Sicheheit gegen Aussen, bei Truppenaufgeboten nach Oberleitung oder Weisungen des sogleich einzuberufenden Landrathes.
o. entweder der Instruktionene an Besandte zu Konferenzen.
p. Promulgation oder Publikation sämmtlicher Gesetze und Erlasse.
q. Aufsicht über alle kantonalen Verwaltungen, wie auch die Oberaufsicht über die Bezirks- und Gemeindsverwaltungen."

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KV 1850 Art. 060 (Änderung vom 27.10.1850)
Regierungsrat, Befugnisse
27.10.1850-05.05.1888
Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. Der Erlass aller zur Vollziehung und Verwaltung nöthigen Verordnungen und Beschlüsse, welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Gesetzen nicht zuwider laufen dürfen.
b. Die Besorgung sämmtlicher Verwaltungszweige, des Militär-, Bau-, Finanz-, Polizei- und Transitwesens, des Äussern und Innern.
c. Geschäftsordnung, Oberleitung, Weisungen und Überwachung der Verrichtungen der diessfalls ihm untergeordneten administrativen Kommissionen und Beamteten.
d. Gutachten und Vorschläge zu Gesetzen und andern Beschlüssen an den Landrath, sei es in Folge erhaltenen Auftrags von diesem, oder aus eigenem Antriebe.
e. Er besorgt und erlediget die diplomatischen Geschäfte und Korrespondenzen, welche er nicht wegen besonderer Erheblichkeit vor den Landrath bringt, in wichtigem Fällen nach den Weisungen, sonst aber im bekannten Sinne und Geiste des Landraths.
f. Erledigung der von höher» Behörden ihm zugewiesenen Gegenstände.
g. Verantwortliche provisorische Verfügungen in dringenden Fällen.
h. Konkordatsmässige Stellungsbegehren in einfachen Fällen, Bewilligung von Zeugeneinvernahmen auf auswärtige Requisition, Visa u. dgl.
i. Unverbindliche Vorschläge zu Ernennung der Presidenten der Kommissionen, an Landrath.
k. Einberufung des Landraths, so oft er es für nöthig erachtet.
I. Überwachung der Kanzlei und des Archivs,
m. Weisungen und Beaufsichtigung der Bezirks-Ammänner, seiner Vollziehungsbeamteten.
n. Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern und der Sicherheit gegen Außen, bei Truppenaufgeboten nach Oberleitung oder Weisungen des sogleich einzuberufenden Landraths.
o. Entwerfen der Instruktionen an Gesandte zu Konferenzen.
p. Promulgation und Publikation sämmtlicher Gesetze und Erlasse.
q. Aufsicht über alle kantonalen Verwaltungen, wie auch die Oberaufsicht über die Bezirks- und Gemeinds-Verwaltungen.»

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KV 1850 Art. 061
untergeordnete Verwaltungskommissionen
05.05.1850-05.05.1888
"Behufs Vorberathung von Geschäften und Einholung von Berichten kann der Regierungsrath Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern besondere Fächer der Staatsverwaltung oder einzelne Geschäfte übertragen.
Die vom Landrahte auf Vorschlag des Regierungsrathes zu erlassende Geschäftordnung wird hierüber sowie über die Form der Berathungen das Nähere bestimmen.
Dieselbe wird auch die Bestimmungen über die Versammlung des Regierungsrates enthalten."

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KV 1850 Art. 062
nebengeordnete Verwaltungskommissionen
05.05.1850-05.05.1888
"Er legt dem Landrahte jährlich einen Voranschlag über die Einnahme und Ausgaben des Staates fürs künftige Rechnungsjahr vor. Ohne Einholung spezieller Bewilligung vom Landrahte, oder eines Supplementarkredits darf er den Voranschlag der ordentlichen Ausgaben nicht übersteigen, wohin er auch seine untergeordneten Kommissionen einzuschränken hat.
Er legt alljährlich dem Landrahte wenigstens einmal am Schlusse des Regierungsjahres, oder so oft es verlangt wird, über alle Theile der ihm obliegenden Staatverwaltung Bericht und Rechenschaft ab, und unterstellt ihm die Jahresberechnung des Staates, nebst Übersicht und Bericht über den Staatshaushalt und die Nebenverwaltungen.
Er ist ihm überhaupt für getreue Verwaltung verantwortlich."

> Nähere Bestimmungen (LB UR (1864) Bd VI a S. 061)

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KV 1850 Art. 063
Erziehungsrat
05.05.1850-05.05.1888
"Die für die verschiedenen Fächer der Verwaltung nöthigen, dem Regierungsrahte untergeordneten Kommissionen, und deren Mitglieder bezeichnet der Landrath auf Vorschlag des Regierungsrahtes."
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KV 1850 Art. 064
Regierungsrat
05.05.1850-05.05.1888
"Nebengeordnete Verwaltungsräthe sind besonders jende, welche aus gestlichen und weltlichen Mitgliedern gemischt sind, und Gegenstände, die den Staat und die Kriche zugleich berühre, behandeln als nämlich:
a. Der Erziehungsrath.
b. Der Diözesnrath.
Diese haben alljährlich dem Regierungsrahte ihre Berichte zu handen des Landrathes einzusenden, stehen überigens unmittelbar unter dem Letztern."

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KV 1850 Art. 065
Erziehungsrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Erziehungsrath besteht aus 5 geistlichen und 5 weltlichen Mitgliedern. Den Präsidenten wählt der Erziehungsrath selbst aus seiner Mitte. Er mag auch verdiente Schulmänner zu Ehrenmitgliedern aufnehmen. Eines der Mitglieder wählt der Bezirksrath von Ursern, eines die Gemeinde Altdorf, eines der Kirchenrath und eines die Spitalverwaltung derselben, zwei das hochw. Kapitel der Geistlichkeit und die übrigen der Landrath auf Vorschlag des Erziehungsrathes selbst.
Die Verrichtungen des Erziehungsrathes bestimmt das Gesetz, wobei den Bezirken und Gemeinden die Verwaltung und Benutzung ihrer Schulfond zugesichert bleibt."

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KV 1850 Art. 066
Diözesanrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Diozesanrath besteht unter dem Presidium des Landammanns aus noch 4 andern weltlichen vom Landrahte zu wählenden Mitglieden, den bischöflichen Kommissarien beider Bezirke, und 2 vom Kapitel noch zu ernennenden MItgliedern.
Er behandelt alle staatskirchenrechtlichen Fragen und die Erziehungen zum Bischofe und überhaupt jene zwischen Staat und Kirche, übernimmt die Verrichtungen eines Obergerichts, und andere sittenpolizeiliche Geschöfte, übt die Aufsicht über Verwaltung des Kirchengutes durch die Kirchenräthe. Alles unter der Oberaufsicht des Landrathes zu dessen Handen er Bericht und Rechenschaft erstattet.
Den Umfang seiner Verrichtungen und den Geschäftsgang wird ein besonderes vom Landrathe zu erlassendes Reglement bestimmen."

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KV 1850 Art. 067
Kantonsgericht
05.05.1850-05.05.1888
"Ein Kantonsgericht von 11 Mitgliedern ist die höchste richterliche Behörde sowohl für Zivilstreitigkeiten, als für Straffälle aus; worüber es dem Landrathe alljährlich, oder so oft dieser es verlangt, einen Bericht abstattet."
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KV 1850 Art. 068
Kantonsgericht
05.05.1850-05.05.1888
"Die Mitglieder des Kantonsgerichts werden je 6 von der Kantonsgemeinde, je 5 vom Landrathe aus. Die Dauer von 4 Jahen frei aus allen stimmfähigen Bürger, welche nicht im Regierungsrahte oder in einer unter Gerichtsbehörde sind, gewählt; den Vizepresidenten wählt das Gericht selbst aus seiner Mitte. Unter den Mitgliedern soll eines aus dem Bezirke Ursen sein.
Die Suppleanten werden in gleicherWeise und Zahl von der Landesgemeinde und dem Landrathe gewählt.
Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Loos. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar."

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KV 1850 Art. 069
Kantonsgericht
05.05.1850-05.05.1888
"Das Kantonsgericht entscheidet in seiner Eigenschaft als obeste Appellations-, Revisions- und Kassationsbehörde in letzter Instanz über alle refursfähigen und dahin gezogenen Sprüche des Kriminalgerichts und der Bezirksgerichte, sowie endlich über die Revisionsgesuche über seine eigenen Urtheile.
Der Rekurs über Urtheile und Verfahren des Kantonsgerichts, der jedoch nur bei Verrletzung von Prozessformen in Zivil-, wie in Kriminalfällen, und nur in schriftlichem Vortrag zulässig ist, geschieht an den Landrath."

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KV 1850 Art. 070
Kantonsgericht
05.05.1850-05.05.1888
"Für ein gültiges Urtheil sind wenigstens 9 das Urtheil fällende Mitglieder nöthig. Für dei Abwerfenden und im Ausstande Befindlichen sollen ihre Ersatzmänner einberufen werden.
Wenn dieses festgesetzte Minimum der Richter nach Enberufung aller Suppleanten wegen Auslandes nicht erhältlich ist, und die Parteien dem Kandonsgericht ohne Ergänzung den Spruch nicht überlassen wollen, so ergänzetsich dasselbe bis auf die Zahl 9, durch weitere Ersatzmänner aus den Mitgliedern des Landrathes nach ihrer Reihenfolge, insoweit dieselben durch das Auslandsgesetz nicht ausgeschlossen sind."

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KV 1850 Art. 071
Kantonsgericht
05.05.1850-05.05.1888
"Das Kantonsgericht übt die Oberaufsicht über das Kriminalgericht, die Bezirsgerichte, die Friedensrichter das Verhöramt, den Staatsanwalt, kurz über die ganze Rechtspfelge aus, und alle diese Stellen sind ihm für ihre Verrichtungen, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen verantwortlich.
Zu besserer Handhabung dieser Aufsicht und Abstattung des gesetzlichen Gerichtes wird das kantonsgericht aus seiner Mitte dem Presidenten eine Justizkommission an die Seite gegeben, bestehend aus 4 Mitgliedern."

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KV 1850 Art. 072
Kantonsgericht
05.05.1850-05.05.1888
"Eine allgemeine Prozess- und Geschäftordnung wird das Nähere über die Verrichtungen, die Versammlung, Taggelder, Taxen etc. dieser obersten Gerichtsbehörde, wie der ihr untergebenen Gerichtsstellen und Beamtungen gestsetzen, welche der Landrath auf Vorschlag des Kantonsgerichtes erlassen wird."
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KV 1850 Art. 073
Kriminalgericht
05.05.1850-05.05.1888
"Ein Kriminalgericht, bestehend aus einem Presidenten, 6 Kriminal- und 4 Ersatzrichtern (worunter 1 von Ursern) werlche sämmtlich, nach den für die Kantonsrichter geltenden Bestimmungen vom Landrathe gewählt werden, mit Aufschuss jedoch der Mitglieder des Kantonsgerichtes und der vollziehenden Gewalten, - ist die Strafbehörde für alle Kriminalverbrechen, und zwar für gemeine, geringere, inappellable, für polititsche oder schwerere appellabel. (§ 69). Es führt die Oberaufsicht über die Gefängisse und deren Warthschaft, und hat hierüber, wie über seine Verrichtungen dem Kantonsgerichte oder seiner Justizkommission Bericht abzustatten, unter dessen Oberaufsicht und Leitung es steht. Das Kriminalgesetz und das Justizreglement werden das Weitere enthalten.
Die Geschäftordnung des Kriminalgerichtes wird ein Reglement bestimmen."

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KV 1850 Art. 074
Bezirksgerichte
05.05.1850-05.05.1888
"In jedem der beiden Bezirke Uri und Ursern (Gerichtspreis nach dermaligem Umfang der Bezirke) besteht ein Bezirksgericht erster Instanz, welches in allen Fr. 16 (Gl. 13) an Werth übersteigenden, Ehre oder Rechtsamen betreffenden Zivilstreiten und Zivilstraffällen abspricht, und zwar inappellabel bis auf einen bestimmten Werth von 100 Frk. (Gl. 81. Sch. 10); wenn es aber Ehre oder Rechtsamen anbetrifft oder befragten Weth von Frk. 100 übersteigt, kann von seinem Ausspruch an das Kantonsgericht apellirt werden.
In gleichem spricht das Bezirksgericht auch in allen die Kompetenz des Bezirksammannns (§ 86) überschreitenden Polizeistraffällen und über Allmendfrevel ab.
Es bewilligt Rechtsbote, ertheilt peremotrische Fristen; spricht Amortisation von Schulditeln und Verschollenheitserklärungen aus.
Es spricht auch als Appellationsbehörde über die von Dorfgerichten in Gemeinds- oder Waldfrevelfällen ausgesprochenen Urtheile, und beurtheilt alle Vaterschaftslagen, mit Ausnahme von solchartigen, mit erschwerdenen Umständen begeiteten Vergehen, den Untethalt unehlicher Kinder, die Betreibungssache (sofern solche die Kompetenz des Bezirksammanns überschreiten) und die Fallimetserklärungen."

Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens (Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04))

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KV 1850 Art. 075
Bezirksgerichte
05.05.1850-05.05.1888
"Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern saus einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die ander Hälfte durch den Bezirsrath des betreffenden Bezirks auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten.
Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleizeitig als Bezirksrichter wählbar."

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KV 1850 Art. 075 (Änderung vom 04.05.1851)
Bezirksgerichte
04.05.1851-05.05.1888
«Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern ans einem Presidenten und 6 Mitgliedern. Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die andere Hälfte durch den Bezirks-Rath des betreffenden Bezirkes, auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten. Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleichzeitig als Bezirksrichter wählbar. Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Los. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar.»
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KV 1850 Art. 076
Bezirksgerichte
05.05.1850-05.05.1888
"Prozessform, Geschäftsordnung, Ausland, Beeidigung, Zaren, Stichentscheide etc. wird, wie beim Kantonsgericht, reglementarisch näher bestimmt werden."
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KV 1850 Art. 077
Bezirksgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde.
Dieselbe besteht aus der Versammlung aller Bezirks- oder Genossenbürger, welche das 20ste Altersjahr zurück gelegt haben und übrigens nach § 40 von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
In richter- und Beamtenwahlen mögen auch Land- oder Thalleute, die nich Genossenbürger sind, und 2 Jahre angesessene Schweizerbürger Theil nehmen."

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KV 1850 Art. 078
Bezirksgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Die Bezirksgemeinde jeden Bezirkes versammelt sich ordentlichweise jährlich am 2ten Sonntag im Mi; ausserordentlicherweise so oft sie vom Bezirksrathe zusammenberufen wird, oder so oft es ein VIII Geschlecht (in Ursern V Geschlecht) unter Angabe des Grundes und Vortritt vor den Bezirksrath verlangt. (Siehe §§ 11 u. 39).
Über die Pflichten des Dorfes, Eröffnung, Rekurs, Rechtdarschlagen, Auskünften, Ausschuss, gelten auch hier im übrigen die dort in den §§ 36-40 festgesetzten oder gerufenen Vorschriften."

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KV 1850 Art. 079
Bezirksgemeinde
05.05.1850-26.10.1850
"Sie wählt:
a. den Bezirksammann,
b. den Bezirksstatthalter,
c. den Bezirksseckelmeister,
d. den Bezirksgerichtspresidenten,
e. die betreffenden Bezirksrichter samt Suppleanten
f. das Wuhrgericht,
g. die Bezirks-Landschreiber,
h. den Bezirksweibel,
i. die Landsmarker, der Verordneten zu Eigen und Allmend.
Sie mag auch besondere Ausschüsse und Kommissionen für Behandlung von Bezirksfragen niedersetzten und wählen."

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KV 1850 Art. 079 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksgemeinde
27.10.1850-05.05.1888
«Die Bezirksgemeinde wählt:
a. den Bezirksammann,
b. den Bezirksstatthalter,
c. den Bezirksseckelmeister,
d. den Bezirksbauherrn,
e. den Bezirksgerichtspresidenten,
f. die betreffenden Bezirksrichter sammt Suppleanten,
g. das Wuhrgericht,
h. die Bezirkslandschreiber,
i. den Bezirksweibel,
k. die Landmarker, oder Verordneten zu Eigen und Allmend.
Sie mag auch besondere Ausschüsse und Kommissionen für Behandlung von Bezirksfragen niedersetzen und wählen.»

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KV 1850 Art. 080
Bezirksgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Über die Amtsdauer, Austritt, Wiederwählbarkeit der Behörden und Angestellten des BEzirkes gelten die gleichen Bestimmungen, wiej für die entsprechenden Kantonsstellen.
Entlassungen von Bezirksbeamtungen können einzig von der betreffenden Wahlbehörde ertheilt werden."

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KV 1850 Art. 081
Bezirksgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Dei Bezirksgemeinde, als die Versammlung sämmtlicher Korporations-Genossen verfügt in oberster Instanz über das Korporationsgut, die Allmenden, Aplen und Waldungen und das übrige Bezirksgut; sie bestimmt die Benutzungsweise der Allmenden etc; stellt die ihr hierfür gutdünkende Verwaltungsordnung auf.
Sie allein kann Allmend verlehnen oder vergabe, oder die Auffahrtsgemeinde nach bisheriger Übung hierfür vollmächtigen, den Viehauflag bestimmen oder aufheben oder die Erhebung von Bezirkssteuern oder Bezirks-Abgaben beschliessen."

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KV 1850 Art. 082
Bezirksgemeinde
05.05.1850-05.05.1888
"Sie allein hat das Bezirks- oder Genossenbürgerrecht zu ertheilen.
Ihr müssen alle wichtigern Verträge, die für den Bezirk abgeschlossen werden, zur Ratifikation vorgelegt werden.
Ihr hat der Bezirksseckelmeister alljährlich des Bezirks vorzulegen und bekannt zu machen. Es steht ihr frei zur Rechnungsprüfung eine eigene Kommission zu bstelle, oder diess dem Bezirksrathe zu übertragen.
Allgemeine Wuhr-, Armen-, sowie andere Bezirksanstalten zu errichten oder bestehende Stiftungemäss umzugestalten und zu verbessern, steht ihr allein zu."

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KV 1850 Art. 083
Bezirksrat
05.05.1850-05.05.1888
"Jeder Bezirk hat einen Bezirksrath. Derselbe besteht im Bezirk Uri, nebst dem Bezirksammann, Stthalter und Seckelmeister, aus 27 Bezirksräthen, welche die Gemeinden im Verhältniss von je 1 auf 500 Seelen Bevölkerung, nach gleichen Grundsätzen wie die Landräthe, wählen. Gemeinden unter 500 Seelen wählen jedefalls ei Mitglied, gleichwie eine Überzahlt von 250 zur Wahl eines Mitgliedes berechtiget.
Im Bezirke Ursern besteht derselbe, nebst Bezirksammann, Statthalter und Seckelmeister, aus 13 Bezirksräthen, die auf gleiche Weise gewählt werden.
Die Bezirksammänner sind Presidenten der Bezirksräthe. Die Mitglieder des Bezirksrahtes müssen Korporationsgenossen sein."

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KV 1850 Art. 083 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksrat
27.10.1850-05.05.1888
«Jeder Bezirk hat einen Bezirksrath. Derselbe besteht im Bezirk Uri, nebst dem Bezirksammann, Statthalter, Bezirksseckelmeister und Bezirksbauherrn, aus 27 Bezirksräthen, welche die Gemeinden im Verhältniss von je 1 auf 500 Seelen Bevölkerung, nach gleichen Grundsätzen wie die Landräthe, wählen. Gemeinden unter 500 Seelen wählen jedenfalls ein Mitglied, gleichwie eine Überzahl von 250 zur Wahl eines Mitgliedes berechtigt.
Im Bezirke Ursern besteht derselbe, nebst Bezirksammann, Statthalter und Seckelmeister, aus 13 Bezirksräthen, die auf gleiche Weise gewählt werden.»

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KV 1850 Art. 084
Bezirksrat
05.05.1850-05.05.1888
"Der Bezirksrath vollzieht die Bezirksgemeinde-Beschlüsse. Er wählt die Bezirkskommissionen, die auf Benutzung und Äufnung des Bezirkgutes, Bezirksauflagen, Verwaltung und Veaufsichtigung von Bezirksanstalten Bezug haben. Er leitet und beaufsichtiget die Verwaltung der Bezirksgüter; er sorget nach Anleitung und unter der Oberaufsicht des Staates laut §. 25 für den gehörigen Unterhalt der Hauptstrassen und öffentlichen Bauten des Bezirkes; sowie auch der Nebenstrassen, wählt die hierfür Angestellten und handhabt die Allmendpolizei.
Er gestattet Verbote gegen Fuss-, Fahr-, Männ- und Reistwege (vorbehältlich richterliche Bekräftigung), er besorgt überhaupt die niedere Polizei, das heisst: die Handhabung der Bezirksverordnungen und die Abwendung der Frevelfälle am Korportionsgut."

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KV 1850 Art. 084 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksrat
27.10.1850-05.05.1888
«Der Bezirksrath vollzieht die Bezirksgemeindebeschlüsse. Er wählt die Bezirkskommissionen, die auf Benutzung und Äufnung des Bezirksgutes, Bezirksauflagen, Verwaltung und Beaufsichtigung von Bezirksanstalten Bezug haben. Er leitet und beaufsichtiget die Verwaltung der Bezirksgüter und die Bezirksbauten und handhabt die Allmendpolizei.»
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KV 1850 Art. 085
Bezirksrat
05.05.1850-05.05.1888
"Er überwacht das Vormundschafts- und Armenwesen in den Gemeinden seines Bezirks, und üb die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter und wacht für Erhaltung dieser Letztern. Er ist überhaupt die Aufsichtbehörde über die Gemeindeverwaltungen und über die Handhabung der Vorschriften über Benutzung des Korporationsgutes - der Wälder und Allmenden, im Jagen und Fischen etc. von Seiten der Gemeindsbehörden, der dafür aufgestellten Beamteten und der Partikularen, sowie das Oberwaisenamt für seinen Bezirk.
Über seine daherigen Verrichtungen und Wahrnehmungen hat er nach Maasgabe der Umstände dem Regierungsrathe Bericht zu erstatten, und seinen Weisungen nachzukommen.
Er ist endlich befugt, zur Schlichtung minderwichtiger, laufender Geschäfte einen Ausschuss zu bezeichnen.
Für ausserordentliche Einberufung der Bezirksrathes, Siebengeschlechter etc. gelten die gleichen Bestimmungen, wie beim Landrathe festgesetzt sind (Siehe § 57).
Das Weitere über den Geschäftgang und die Versammlungszeit des Bezirksrathes wird ein Reglement bestimmen."

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KV 1850 Art. 086
Bezirksrat
05.05.1850-05.05.1888
"Die Bezirksammänner sind:
a. Presidenten der Bezirksgemeinden und Bezirksräthe.
b. Sie haben die Kompetenz, mit Neigung von 2 vom Bezirksrathe zu ernennenden Beisitzern oder deren Suppleanten in Straffällen und in Zivilstreitigkeiten bis auf den Vertrag von Frk. 16 inappellabel abzubrechen.
c. Sie nehmen alle ihnen eingehenden Klagen an, und besorgen die Strafüberweisung derselben, sowie auch aller ihnen sonst bekannten Übertretungen.
d. Sie sind Amtsmänner der Regierung und haben als solche alle Beschlüsse und Befehel der Vollziehungsbehörden zu exequiren oder exequiren zu lassen und ber Handhabungen von Ruhe und Ordnung in ihren Bezirken zu wachen.
e. Sie sind Polizeidirektoren in ihren Bezirken mit dem Rechte, Verhaftungen vorzunehmen und zu erlauben.
f. Haben sie die gesetzliche Exekution im Schuldentrieb, Schatzung und Sequestration zu erteilen und die Oberaufsicht der Lands- und Gemeindsweibel in ihren diesfälligen Verrichtungen zu üben.
g. Haben Sie die Beeidigung der Bezirksbeamteten und der angestellten Aufseher in Sachen des Bezirkes und der Korporationsgüter zu besorgen.
h. Sie nehmen über eingegangene Klagen die Preliminar-Verhöre auf, mit Ausnahme jener über die Paternitätsklagen, welche sie an den Bezirksgerichtpresidenten überweisen.
Die Bezirksammänner sind für diese ihre Obliegenheiten von der Kantonsregierung in Eid zu nehmen."

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KV 1850 Art. 086 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksrat
27.10.1850-05.05.1888
«Die Bezirksammänner sind:
a. Presidenten der Bezirksgemeinden und Bezirksräthe.
b. Sie haben die Kompetenz, mit Beizug von 2 vom Bezirksrathe zu ernennenden Beisitzern oder deren Suppleanten in Straffällen und in Zivilstreitigkeiten bis auf den Betrag von Frk. 16 inappellabel abzusprechen.
c. Sie nehmen alle ihnen eingehenden Klagen an, und besorgen die Strafüberweisung derselben, sowie auch aller ihnen sonst bekannten Übertretungen.
d. Sie sind Amtsmänner der Regierung und haben als solche alle Beschlüsse und Befehle der Vollziehungsbehörden des Kantons zu befolgen und erequiren zu lassen und über Handhabung von Ruhe und Ordnung in ihren Bezirken zu wachen, wesshalb sie das Recht haben, Verhaftungen vorzunehmen und zu erlauben, unter sofortiger Anzeige an die Kantonspolizei.
e. Haben sie die gesetzliche Exekution im Schuldentrieb , Schatzung und Sequestration zu ertheilen und die Oberaufsicht der Lands- und Gemeindsweibel in ihren diessfälligen Verrichtungen zu üben.
f. Haben sie die Beeidigung der Bezirksbeamteten und der eingestellten Aufseher in Sachen des Bezirkes und der Korporationsgüter zu besorgen.
g. Sie nehmen über eingegangene Klagen die Preliminar-Verhöre aus, mit Ausnahme jener über die Paternitätsklagen, welche sie an den Bezirksgerichtspresidenten überweisen.
Die Bezirksammänner sind für diese ihre Obliegenheiten von der Kantonsregierung in Eid zu nehmen.»

Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens (Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04))

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KV 1850 Art. 087
Wuhrgerichte
05.05.1850-06.05.1865
"Die Wuhrgerichte (oder Gerichte zu Reuss und Schächen) bestehen aus dem jeweiligen Beziksammann, Bezirksseckelmeister (oder Bauinspektor) und 7 (in Ursern3) Männern, die von der Bezirksgemeinde in der Regel aus der an der Reuss (oder Schächen) liegenden Gemeinden auf 8 Jahre gewählt werden.
Sie sprechen inappellabel ab, was an den innert ihrer Marken gelegenen Flüssen solle gebaut oder beseitiget werden, sowie auch in Streitsachen zwischen den Wehregenossen oder Steuren, über die Frage: "Wer soll etwas machen oder brechen und die Kosten tragen"?
Es können jedoch Rekursbegehren über Beschlüsse und Urteile der Wuhrgerichte an Regierungsrat, in wichtigrn Fällen an Landrat nach Bestimmung ges Gesetzes stattfinden.
Ausland ist immer zu beobachten, wenn ein Mitglied Genosse einer Steuer oder Wehre ist, über welche eben verfügt oder erkennt wird.
Diese Gerichte sollen alljährlich den darum aufgesetzten Eid leisten."

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KV 1850 Art. 087 (Änderung vom 07.05.1865)
Wuhrgerichte
06.05.1865-05.05.1888
«In Ausführung des §. 27 der Verfassung, welcher die Trennung der Gewalten vorschreibt, sei der §. 87 derselben, welcher von den Wuhrbehörden handelt, dahin modifizirt, daß nur die administrativen Fragen fürderhin denselben zufallen, während die Streitfragen vom ordentlichen Richter zu entscheiden sind.
Als Wuhrbehörde verfügt an der Stelle der bisherigen Wuhrgerichte die Baukommission nach Anhörung der Partheien jeweilen die jährlichen Reparaturen und den Unterhalt der Wuhren, sowie in dringlichen Fällen von außerordentlichem Hochwasser oder Dammdurchbrüchen die nöthigen Arbeiten, in der Regel an Ort und Stelle.
Allfällige Korrektionen der Gewässer hat ausschließlich die oberste Landes- resp. Bezirksbehörde zu beschließen, vorbehältlich Verständigung mit den Wehreverpflichteten für deren Beiträge nöthigenfalls mit Expropriationsrecht nach §. 22 der Verfassung.
Die Streitfragen über Tragung der Kosten, sowie überhaupt alle Streitfragen über Wuhrverpflichtungen sind an die ordentlichen Gerichte gewiesen.
Bei Dringlichkeit der Arbeiten in solchen Streitfällen hat der betreffende Bezirk einstweilen die Kosten auf Rechnung des Unrecht habenden Theiles vorzuschießen, falls nicht die Betreffenden selbst die Arbeit auf des Unrecht Habenden Kosten zu erstellen vorziehen.»

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KV 1850 Art. 088
Bezirksarmenpflegen
05.05.1850-05.05.1888
"In jedem Bezirke beesteht zur Leistung und Beaufsichtigung des Armenwesens eine vom Bezirksrathe gewählte Oberbehörde aus gesitlichen und weltlichen Mitgliedern.
Das Weitere bestimmt das Gesetz."

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KV 1850 Art. 089
Gemeindewesen
05.05.1850-05.05.1888
"Jeder Gemeinde steht das Recht zu, ihre Angelegenheiten innert den gesetzlichen Schranen selbständig zu ordnen und zu besorgen; die Art der Besteuerung der Gemeinde zu Gemeindszwecken und die Quartierliste festzusetzen.
Die Beobachtung dieser Schranken überwacht in erster Linie der Bezirksrat, in zweiter der Regierungsrath.
Oberste Gemeindsbehörde ist die Dorfgemeinde, vollziehende und verwaltende in Gemeindeangelegenheiten, der Gemeinderat oder das Dorfgericht."

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KV 1850 Art. 090
Dorfgemeinde (Kirchgemeinde)
05.05.1850-05.05.1888
"Die Dorfgemeinde besteht aus den nach dem Gesetz stimmfähigen Einwohnern der Gemeinde. Sie wird versammelt teils zu gewohnter Zeit nach der bestehenden Übug, oder ausserordentlich, so oft es vom Gemeindrat für nötig gefunden wird.
Jede ausserordentliche Dorfgemeinde muss mit Angabe der wichtigern Beratungsgegenstände einen Sonn- oder Feiertag vorher ausgekündet werden."

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KV 1850 Art. 091
Dorfgemeinde (Kirchgemeinde)
05.05.1850-05.05.1888
"Die Dorf- oder Kirchgemeinde (letztere insoweit es die Pfarr- oder Kirchgenossen angeht) übt innerhalb den gesetzlichen Schranken folgende Befugnisse aus:
a. Sie übt Aufsicht über den Gemeindehaushalt und die Verwaltung des Dorfgerichts oder Gemeinderats (beziehungsweise des Kirchenrates).
b. Bewilliget Gemeindesteuern, wo solche nötig sind.
c. Sie trifft die ihr gesetzlich zustehenden Wahlen entweder unittelbar, oder durch den Gemeindrat (von letzterer Wahlart sind jedoch alle politischen Wahlen ausgeschlossen)."

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KV 1850 Art. 092
Gemeinderat (Dorfgericht)
05.05.1850-05.05.1888
"In jeder Geminde soll ein Gemeinderat (Dorfgericht) bestehen von wenigstens 7 Mitgliedern, welche auf 2 Jahre gewählt werden, ihr Austritt darf jedoch jährlich nur zur Hälfte stattfinden.
Unter den Mitgliedern soll eines sein das die Verrichtungen eines Waisenvogten zu versehen hat.
Bei jedem Gemeinderath (Dorfgericht) soll ein beeidigter Gemeindeweibel angestellt sein, welcher die oberkeitlichen, wie die gemeindräthlichen Aufträge zu vollziehen und den Schuldentrieb, Pfandprotokoll und Schatzung in seiner Gemeinde zu besorgen hat, in welch' letzterer Beziehung er unter der Oberaufsicht der Bezirksammänner steht."

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KV 1850 Art. 093
Gemeinderat (Dorfgericht)
05.05.1850-05.05.1888
"Dem Gemeinderat liegt ob:
a. Die Vorbehaltung und Vollziehung der Gemeindebeschlüsse.
b. Die Verwaltung und Äufnung der Gemeindegüter,
c. die Besorgung der Vormundschafts- und Waisensachen nach Inhalt der daherigen Gesetze.
d. Die Handhabung der Polizei in der Gemeinde nach Bestimmungen eines Reglements und unter der Aufsicht des Bezirksammanns.
e. Die Überwachung und Kontrolle über die Benutzung des Korporationsgutes, der Wälder und Allmenden und die betreffende erstinstanzliche (oder niedere) Strafkompetenz hierüber nach den darum aufgestellten Besetzen und Rechtsamen.
f. Die Versorgung des Schulwesens innert den ihm zustehenden Schranken und den daherigen Vorschriften und Weisungen höherer Behörden.
g. Er macht dafür, dass von allen von der Gemeinde aufgestellten Verwaltern von Kirchen-, Schul-, Spital- oder andern Stiftungsgut zu Gunsten der Gemeinde vorschriftsgemäss Rechnung abgegeben wird.
h. Er befolgt die ihm zukommenden oberheitlichen Aufträge und erteilt verlangte Berichte an Oberbehörden."

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KV 1850 Art. 093 (Änderung vom 27.10.1850)
Gemeinderat, Dorfgericht
27.10.1850-05.05.1888
«Dem Gemeinderath liegt ob:
a. Die Vorberathung und Vollziehung der Gemeindebeschlüsse.
b. Die Verwaltung und Äufnung der Gemeindegüter.
c. Die Besorgung der Vormundschafts- und Waisensachen nach Inhalt der daherigen Gesetze.
d. Die Handhabung der Polizei in der Gemeinde nach Bestimmungen eines Reglements und unter Aufsicht der Kantonspolizei.
e. Die Überwachung und Kontrolle über die Benutzung des Korporationsgutes, der Wälder und Allmenden und die betreffende erstinstanzliche (oder niedere) Strafkompetenz hierüber, nach den darum aufgestellten Gesetzen und Rechtsamen.
f. Die Besorgung des Schulwesens innert den ihm zustehenden Schranken und den daherigen Vorschriften und Weisungen höherer Behörden.
g. Er wacht dafür, daß von allen von der Gemeinde ausgestellten Verwaltern von Kirchen-, Schul-, Spital- oder andern Stiftungsgut zu Gunsten der Gemeinde vorschriftsgemäss Rechnung abgegeben wird. Er befolgt die ihm zukommenden oberkeitlichen Aufträge und ertheilt verlangte Berichte an Oberbehörden.»

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KV 1850 Art. 094
Gemeinderat (Dorfgericht)
05.05.1850-05.05.1888
"Der Gemeinderat und seine Angestellten sind in erster Linie der Gemeinde, und diese dem Bezirksrate für die Verwaltung der Gemeinde-, Korporations- und Schulgüter und auch für die übrigen Verrichtungen verantwortlich.
Das Maass und die Weise dieser Verantwortlichkeit wird das Gesetz bestimmen.
Unentgeltliche Gemeindbeamtungen sind als wechselweise zu tragende Gemeindbeschwerden anzusehen."

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KV 1850 Art. 095
Gemeinderat (Dorfgericht)
05.05.1850-05.05.1888
"Insofern in einem der Bezirke (Ursern) für gewisse Zweige der Gemeindsverwaltungen gleichsam nur eine ungeteilte Gemeinde besteht, so übernimmt die Bezirksgemeinde die Verrichtungen der Dorfgemeinde, und der Bezirksrat diejenigen des Gemeindrates für die beteffenden Zweige.
Eine eigene Verordnung wird das nährer diesfalls festsetzen."

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KV 1850 Art. 096
Kirchenrat
05.05.1850-05.05.1888
"In jede Pfarrgemeinde besteht zur Versorgung und Verwaltung des Kirchengutes ein Kirchenrat von mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, von welchen der jeweilige Pfarrer von Amtswegen eines ist. Er ist für seine Verrichtungen in erster Linie der Pfarrgemeinde und sodann dem Diözesanrathe verantwortlich."
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KV 1850 Art. 097
Gemeindearmenpflegen
05.05.1850-05.05.1888
"In jeder Gemeinde soll zur Unterstützung der Armen und Notleidenden eine Armenpflege bestehen, welche durch eine eigene Gemeindskommission, unter Oberaufsicht der Bezirksarmenbehörde verwaltet wird.
Das betreffende Gesetz setzt das Nähere fest."

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KV 1850 Art. 098
Schlussbestimmungen
05.05.1850-05.05.1888
"Das Volk des Kantons Uri behält sich vor - nach der mehr als halbtausendjährigen Sitte seiner freien Vorfahren - vorstehende Verfassung jederzeit teilweise oder ganz zu devidiren, und diejenigen Abänderungen zu treffen, welche die Landsgemeinde der Ehre und dem Vorteile des Kantons und souveränen Freistaates für zuträglich erachten wird (nach § 42)."
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KV 1850 Art. 099
Schlussbestimmungen
05.05.1850-05.05.1888
"Alle gegenwärtig bestehenden Gesetze und Verordnungen, weche diesen Verfassungsbestimmungen nicht zuwider gehen, verbleiben ittlerweilen in Kraft.
Die Revision der Gesetze soll mit Beförderung vorgenommen werden."

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KV 1850 Art. 100
Schlussbestimmungen
05.05.1850-05.05.1888
"Unmittelbar nach Annahme der Verfassung werden die sämmtlichen Wahlen vorgenommen." Gegeben in Altdorf den 9. März 1850. Namens der Verfassungskommission Der President: Dr. Lusser, Landammann Der Sekretär: Gisler, Landschreiber.
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BESCHLÜSSE DER LANDSGEMEINDE ZUR VERFASSUNG VON 1850

Sonntag, 6. Mai 1849
Verfassungs- und Gesetzesrevision - Wahl eines Verfassungsrates.
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
> Detailangaben
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Sonntag, 5. Mai 1850
Verfassungsrevision
Kantonsgemeinde vom 5. Mai 1850
> Detailangaben
-------------------------
Sonntag, 27. Oktober 1850
Revision einiger Verfassungsartikel
Ausserordentliche Landesgemeinde vom 27. Oktober 1850
> Detailangaben
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Sonntag, 2. Mai 1852
Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission
Landesgemeinde vom 2. Mai 1852
> Detailangaben
-------------------------

 
VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

Übersicht
Verfassung von 1803
Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984
aktuelle Verfassung (externer Link)
Verfassung nach Datum
Verfassungsthemen

ABGELEHNTE
VERFASSUNGSENTWÜRFE

Entwurf vom 7. Mai 1876
Entwurf vom 29. Oktober 1876


Verfassung des
Eidgenössischen Kantons Ury
Angenommen von der hoh. Landsgemeinde den 5ten Mai MDCCCL.
StAUR RR-362/1 (1).
Nicht unbedingt ein heraldisches Meisterwerk!


Verfassung des
Eidgenössischen Kantons Ury
Angenommen von der hoh. Landsgemeinde den 5ten May MDCCCL, revidiert und abgeändert den 2ten Weinmonat 1850 u. 4ten May 1851.
StAUR RR-362/1 (2)

BUNDESVERFASSUNG

Uri und die Bundesverfassung 
Bundesverfassung (externer Link)

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 10.04.2022