Helvetik - Verfassungsgeschichte
1798
/
Donnerstag, 1. Februar 1798
Die Verfassung des Peter Ochs wird verbreitet
Das französische Direktorium lässt die vom Basler Peter Ochs in Paris geschaffene Verfassung verbreiten. Ihre Prinzipien sind Volkssouveränität, Menschenrechte, politische Gleichberechtigung (Ausnahmen: Frauen, Juden) und Gewaltenteilung in der Regierungsform einer repräsentativen Demokratie. Die differenzierte örtliche Selbstverwaltung wird fast völlig preisgegeben. Uri bleibt ein Kanton, jedoch ohne die Leventina.
HB CH II S. 790 ff.
|
1798
/
Freitag, 16. März 1798
Ungereimtheiten betreffend die politische Gestaltung der Schweiz
Das französische Direktorium erlässt widersprüchliche Weisungen über die politische Gestaltung der Schweiz. General Guilleaume Brune, versucht seine eigenen Ideen zu verwirklichen und beabsichtigt eine Dreiteilung der Schweiz.
Arnold, Helvetik, S. 35.
|
1798
/
Montag, 19. März 1798
Landsgemeindeorte sollen Tellgau bilden
General Guilleaume Brune verkündet die Helvetische Republik. Die Landsgemeindeorte (ohne Appenzell), denen der General eine besondere Neigung entgegenbringt und auf deren Eigenart er Rücksicht nehmen will, gedenkt er, mit der Einheitsverfassung zu verschonen. Sie sollen den Tellgau bilden und selbst über die Verfassung entscheiden können. Die Zerstückelung wird als eine Vorbereitung zur Annexion empfunden und bekämpft. Die Innerschweiz jedoch, beruhigt durch die französischen Freundschaftsbeteuerungen, begrüsst die geplante Schaffung des Tellgaus, der ihnen ermöglicht, in ihren alten politischen Einrichtungen weiterzuleben.
Arnold, Helvetik, S. 35.
|
1798
/
Donnerstag, 22. März 1798
Helvetische Republik umfasst 22 Kantone
Das Direktorium kommt auf sein ursprüngliches Projekt der unteilbaren Helvetischen Republik der 22 Kantone zurück. Brune erlässt eine Proklamation, welche die Einheit wiederherstellt.
Arnold, Helvetik, S. 35.
|
1798
/
Mittwoch, 4. April 1798
Obwalden stimmt der Einheitsverfassung zu
Obwalden nimmt die Einheitsverfassung an und zieht sich aus der Konferenz in Schwyz zurück.
Arnold, Helvetik, S. 36.
|
1798
/
Donnerstag, 5. April 1798
Schwyz lehnt die helvetische Verfassung ab
Die Schwyzer Landsgemeinde beschliesst, das helvetische Verfassungsbüchlein zu verbieten und Besitzer von solchen als Landesverräter zu verurteilen.
Arnold, Helvetik, S. 38.
|
1798
/
Samstag, 7. April 1798
Ablehnung der helvetischen Verfassung durch Nidwalden
Nidwalden lehnt die helvetische Verfassung ab.
Arnold, Helvetik, S. 38.
|
1798
/
Montag, 9. April 1798
Uri übergibt Verfassungsbüchlein dem Scharfrichter
Die Urner Landsgemeinde befiehlt, jede Kritik an der eigenen Verfassung zu bestrafen und die Konstitutionsbüchlein ("Franzosenbüchlein") innert 24 Stunden dem Scharfrichter zur Verbrennung zu übergeben. Mit besonderem Eifer tritt der Altdorfer Pfarrer Karl Joseph Ringold gegen die helvetische Verfassung auf.
Arnold, Helvetik, S. 39.
|
1798
/
Donnerstag, 12. April 1798
Die helvetische Verfassung tritt in Kraft
Mit theatralischem Pomp wird die Helvetische Republik im Rathaus von Aarau formell konstituiert. Das Direktorium beauftragt Schauenburg mit der Unterwerfung der verfassungsfeindlichen Kantone. Präsident des Senats wird Peter Ochs und der Vorsitz im Grossen Rat erhält der Berner Bernhard Friedrich Kuhn.
Das von Frankreich aufgezwungene Grundgesetz ist eine Adaptation der französischen Direktorialverfassung von 1795. Es gestaltet die erweiterte Eidgenossenschaft in einen nationalen Einheitsstaat um, der auf den Prinzipien der Rechtsgleichheit, der Volkssouveränität und der Gewaltentrennung beruht und nach dem Repräsentativsystem funktioniert.
Arnold, Helvetik, S. 44; HB CH II S. 794;
|
1798
/
Freitag, 20. April 1798
Urner Landsgemeinde lehnt Einheitsverfassung ab
Im Beisein einer Delegation der Kantone Schwyz, Nidwalden, Glarus und Zug ermächtigt die Landsgemeinde den Landrat, sich mit den anderen demokratischen Kantonen über eine gemeinsame Politik zu verständigen. Sie beschliesst die Urner Landsgemeinde, die helvetische Verfassung zu verwerfen und die alte Regierungsform mit allen Mitteln zu behaupten. Sie delegiert Landeshauptmann Anton Maria Schmid und Landesstatthalter Alois Müller in die Kriegskommission nach Schwyz und bewilligt dem bedrohten Nidwalden auf dessen erneute Bitte hin vier Rotten Hilfstruppen.
Arnold, Helvetik, S. 35 und 39. 41.
|
1798
/
Donnerstag, 12. Juli 1798
Leistung des Bürgereids wird vorgeschrieben
Die gesetzgebenden Räte verlangen die Leistung des in der Verfassung vorgeschriebenen Bürgereides. Dem Eid müssen sich alle Bürger unterziehen. Wer ihn verweigert, soll die bürgerlichen Rechte verlieren, der Aufsicht der Regierung unterstellt und bei
Störung der gesetzlichen Ordnung aus der Republik ausgewiesen werden. Die Formel, die sich nur auf die bürgerlichen Verhältnisse beziehen will, ist rein weltlich und lautet: „Wir schwören dem Vaterland zu dienen, und der Sache der Freiheit und Gleichheit als gute und getreue Bürger mit aller Pünktlichkeit und allem Eifer, so wir vermögen, und mit einem gerechten Hasse gegen die Anarchie oder Zügellosigkeit anzuhangen.“ Diese an sich unverfängliche Formel gibt durch die Auslassung des Namens Gottes als verpflichtende Instanz der herrschenden Opposition das gefährliches Schlagwort „Bedrohung
der Religion“.
Arnold, Helvetik, S. 72.
|
1798
/
Montag, 20. August 1798
Eid kann zuhause geleistet werden
Als sich in den Distrikten Schwyz und Stans eine bewaffnete Aufruhr abzuzeichnen beginnt, bittet Unterstatthalter Lusser Regierungsstatthalter Vonmatt, den Bürgereid ohne öffentliche Feier und im Beisein zweier Zeugen von Haus zu Haus abnehmen zu dürfen. Vonmatt kommt der Bitte Lussers entgegen. Zugleich befiehlt er ihm, vor der Verlesung der Eidesformel deutlich zu erklären, dass der Eid mit den Vorbehalten der uneingeschränkten Ausübung der katholischen Religion und der Einhaltung der mit Schauenburg geschlossenen Kapitulation geleistet werde.
Arnold, Helvetik, S. 74.
|
1798
/
Mittwoch, 22. August 1798
Altdorfer wollen Eid schwören
Unterstatthalter Lusser hat die noch ruhige Lage in seinem Distrikt ausnützen wollen und hat befohlen, alle Dorfgemeinden zusammenzurufen. In den Aussengemeinden können diese Versammlungen jedoch nicht stattfinden, da sich die Bauern an Werktagen nur schwer von der Arbeit trennen lassen und deshalb an mehreren Orten fast niemand erschienen ist. Einzig die Bürger Altdorfs gehorchen dem Befehl Lussers und beschliessen, am kommenden Sonntag den Eid mit den bekannten Vorbehalten zu schwören.
Arnold, Helvetik, S. 74.
|
1798
/
Sonntag, 26. August 1798
Urschner schwören den Bürgereid
Die Andermatter versammeln sich in der Pfarrkirche zur Ablegung des Bürgereides. Vizepfarrer Archangelus (Kaspar Valentin Wolleb von Andermatt) erklärt im Namen der Kapuziner, nur unter den Vorbehalten der unangetasteten und freien Religionsausübung, der Rechte der Kirche und der mit Schauenburg geschlossenen Kapitulation den Eid zu schwören. Die Rede hat jedoch keine Folgen. Die übrigen Gemeinden des Distrikts leisten am gleichen Tag ruhig und ohne Widerstand den Eid. Unterstatthalter Meyer ist es gelungen, die beiden Kapuziner von Realp zur Aufgabe ihres Widerstandes zu bewegen. Sie erklären sich bereit, als erste den Eid zu leisten und damit die Bedenken der Dorfbevölkerung zu zerstreuen.
Arnold, Helvetik, S. 77 f.
|
1798
/
Sonntag, 26. August 1798
Bürgereid wird geleistet
Altdorf leistet öffentlich aber ohne Feierlichkeiten den Bürgereid. Flüelen, Attinghausen, Schattdorf und Unterschächen folgen am gleichen Tag. In mehreren Aussengemeinden
wird der Eid auch von Haus zu Haus aufgenommen. Nur Seedorf, Bauen, Isenthal, Seelisberg und Sisikon weigern sich. Diese Randgemeinden sind in den Sog der unruhigen Nachbardistrikte geraten. Pfarrer Kaspar Imhof von Seedorf und Josef Maria Regli von Seelisberg hielten mit ihrer verfassungsfeindlichen Haltung nicht zurück. Erst nach dem Blutbad in Nidwalden beugen sie sich dem Gesetz.
Arnold, Helvetik, S. 75 f.
|
|
HELVETIK
|