Register der Volksfrömmigkeit
Hag, hagen
Die Häufigkeit von Grenzfrevel in den Urner Sagen zeigt, dass die Grenze im Leben des Berglers eine grosse Rolle spielte, denn sie umgab sein Eigen und schützte ihn darin. Gerade in einer Gegend, wo der Lebensraum bedingt durch die Kargheit des Bodens wie auch durch das Ausmass der unbebaubaren Flächen empfindlich eingeschränkt war, entsprach die Forderung nach einer einwandfreien Abgrenzung des individuellen Eigentums von Grund und Boden gegenüber möglichen Besitzansprüchen durch Dritte dem Bedürfnis nach existentieller Sicherheit.
Es gehörte zu den Aufgaben des obrigkeitlichen Marchers, die Grenze zwischen zwei Eigen nach den in den Marchbriefen festgelegten Eigentumsverhältnissen zu kennzeichnen. Artikel 163 des Urner Landbuches verlangte, dass jeder sein Eigen einhagen oder einschlagen, womöglich wenigstens einmarchen liess. Es war dies eine Bestimmung, die für das Empfinden der Urner ungeheuer wichtig war und die sogar durch alle Sagen spukte. Der Marcher setzte dazu Kreuze («Chryzmarch»), March- oder Grenzsteine klar und unmissverständlich in die Landschaft. Erst dann konnte das Eigentum eingefriedet werden. Meistens wurde das Eigen mit einem Holzzaun, einem Lebhag oder einer Steinmauer eingeschlagen. Diese Grenze hatte dann der Nachbar, die Fremden und sogar das Vieh zu respektieren. Der Hag um das Eigen bot nicht nur rechtlichen, sondern auch magischen Schutz. Wer die Grenze frevelte, unterlag schwerer Strafe. Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 255 f. Literatur: Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 208.
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NACHWEISE
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VOKLSGLAUBEN
DAS NACHSCHLAGEWERK
Kraft aus einer anderen Welt
Zeichen und Handlungen
des Volksglaubens und der Volksfrömmigkeit
in Uri
Walter Bär-Vetsch, Altdorf
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Porträt
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