Register der Volksfrömmigkeit
Fastenidult
Das so genannte Fastenindult wurde jeweils auf Mitteilung des bischöflichen Ordinariats im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht. Mitte des 19. Jahrhunderts war während der österlichen Fastenzeit an den Sonntagen wie an anderen vier Tagen der Woche sowohl mittags als auch abends der Genuss von Fleischspeisen, jedoch unter Ausschluss des Mitgenusses von Fischen, gestattet. Ausgenommen waren der Aschermittwoch, der «Fronfasten-Mittwoch» (auch Quatembermittwoch genannt), alle Freitage und Samstage und die vier letzten Tage der Karwoche. Wer sich des Indults bediente, sollte täglich die Pfarrmesse besuchen oder «im Hinderungsfalle Glaube, Hoffnung und Liebe samt Reue und Leid erwecken, und so reichlich als möglich Almosen geben». Es war zudem Pflicht, eine besondere Beichte und Kommunion vor der österlichen zu verrichten. Erst im Codex iuris Canonici von 1917 kam es zu einer kirchenrechtlich systematischen Darstellung der kirchlichen Fastenregelungen. Der Codex iuris Canonici 1983 enthält sodann lediglich Rahmenbestimmungen. Fasten und Abstinenz sind an Aschermittwoch und am Karfreitag zu halten. Zum Fasten verpflichtet sind alle 18- bis 60-jährigen Katholiken. Die Bischofskonferenzen können Näheres zum Fasten regeln und das Fasten ganz oder teilweise durch andere Bussformen ersetzen.
Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Fasnächtliches Uri, S. 34.
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NACHWEISE
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VOKLSGLAUBEN
DAS NACHSCHLAGEWERK
Kraft aus einer anderen Welt
Zeichen und Handlungen
des Volksglaubens und der Volksfrömmigkeit
in Uri
Walter Bär-Vetsch, Altdorf
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Porträt
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