Register der Volksfrömmigkeit
Verlobung
Bis vor ein, zwei Generationen kam der Verlobung der entscheidende rechtliche Charakter zu. Sie war das eigentliche Eheversprechen mit der Übergabe eines Ehepfandes (z. B. der Verlobungsringe). Der heute gebräuchliche Kauf von Eheringen ist eine Schwundform dieses Brauches. Bei der Verlobung übergab der Bräutigam der Braut oft einen kalligraphisch schön gestalteten Segensspruch.
Wenn Verlobte sich offiziell zur Hochzeit anmelden, sagte man dem iz Blättli gaa. War jemand von der Kanzel zur Hochzeit verkündet, sollte er nach dem Betglockenläuten am Abend nicht mehr ins Freie treten. Verlobte sollten sich nicht Messer und Nadeln schenken, denn sie brachten der Liebe Schaden. Verlobte sollten nicht gleichzeitig Götti und Gotte sein.
Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 594. Literatur: Lehner Esther, Lebenslauf, S. 43; Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 422 f.
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NACHWEISE
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VOKLSGLAUBEN
DAS NACHSCHLAGEWERK
Kraft aus einer anderen Welt
Zeichen und Handlungen
des Volksglaubens und der Volksfrömmigkeit
in Uri
Walter Bär-Vetsch, Altdorf
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Porträt
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